Briefwahl beantragen: So beantragen Sie Ihren Wahlschein Schritt für Schritt
Wer am Wahltag nicht ins Wahllokal gehen kann – wegen Urlaub, Krankheit oder Arbeit –, muss auf seine Stimme nicht verzichten: Wer die Briefwahl beantragen will, braucht dafür nur einen Wahlschein von seiner Gemeinde. Mit dem Wahlschein kommen die Briefwahlunterlagen nach Hause, und die Stimme geht per Post an den Kreiswahlleiter.

In diesem Artikel
Dieser Artikel zeigt, wie die Briefwahl funktioniert: wer sie nutzen kann, was in den Unterlagen steckt, auf welchen Wegen Sie die Briefwahl beantragen können, welche Fristen gelten und was zu tun ist, wenn die Unterlagen verloren gehen oder zu spät kommen. Alle Fristen und Regeln stammen aus dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung – den Vorschriften, die für die Bundestagswahl gelten.
Wer kann per Briefwahl wählen?
Jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein – so steht es in § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und in § 25 Absatz 1 der Bundeswahlordnung. Einen Grund müssen Sie nicht angeben: Ob Sie im Urlaub sind, krank oder einfach lieber zu Hause wählen – die Briefwahl steht allen Wahlberechtigten offen.
Der Wahlschein berechtigt nicht nur zur Briefwahl: Mit ihm können Sie Ihre Stimme auch in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises abgeben – etwa wenn Sie am Wahltag in einer anderen Stadt sind. Bei der Europawahl gilt das für ein Wahllokal Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Deutsche im Ausland, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen sich erst in das Wählerverzeichnis eintragen lassen: Der Antrag muss schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde eingehen (§ 18 Absatz 1 Bundeswahlordnung). Bei ihnen gilt der Antrag zugleich als Antrag auf einen Wahlschein, wenn sie nicht im Wahllokal wählen wollen (§ 27 Absatz 5 Bundeswahlordnung).
Auch wer nicht im Wählerverzeichnis steht, kann in drei Fällen noch einen Wahlschein erhalten: wenn er ohne eigenes Verschulden die Frist für die Eintragung oder die Einspruchsfrist versäumt hat, wenn sein Wahlrecht erst nach Ablauf dieser Fristen entstanden ist oder wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt wurde (§ 25 Absatz 2 Bundeswahlordnung).
Ob Sie im Wählerverzeichnis stehen, erfahren Sie über die Wahlbenachrichtigung: Sie wird Ihnen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zugeschickt. Das Wählerverzeichnis selbst können Sie an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl bei Ihrer Gemeinde einsehen (§ 17 Bundeswahlgesetz) – die Benachrichtigung erhalten Sie spätestens am Tag vor Beginn dieser Einsicht (§ 19 Bundeswahlordnung). Wer eine falsche Adresse oder einen fehlenden Eintrag feststellt, kann bei der Gemeinde Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.
Wählen ist nicht die einzige Form der Beteiligung: Wer ein Anliegen an den Bundestag hat, kann auch eine Petition einreichen – und wer sich längerfristig engagieren will, findet im Ehrenamt viele Möglichkeiten.
Was steckt in den Briefwahlunterlagen?
Mit dem Wahlschein schickt Ihnen die Gemeinde die kompletten Briefwahlunterlagen – in der Regel per Post an Ihre Wohnadresse. Die Sendung ist äußerlich als amtliche Wahlunterlage gekennzeichnet.
Der Stimmzettel bei der Bundestagswahl hat zwei Spalten: links die Erststimme für eine Wahlkreisbewerberin oder einen Wahlkreisbewerber, rechts die Zweitstimme für die Landesliste einer Partei. Die Zweitstimme entscheidet über die Sitzverteilung im Bundestag.
Wichtig ist der Unterschied zwischen den beiden Papieren: Der Wahlschein selbst ist kein Stimmzettel. Er weist nach, dass Sie wahlberechtigt sind – erst zusammen mit dem Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag wird Ihre Stimme gezählt. Unterschreiben Sie die Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein erst, wenn Sie den Stimmzettel gekennzeichnet haben.
Wie beantrage ich die Briefwahl?
Die Briefwahl beantragen Sie bei der Gemeindebehörde Ihres Wohnorts – also bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die auch das Wählerverzeichnis führt. Vier Wege stehen Ihnen offen:
Für den Antrag müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben (§ 27 Absatz 2 Bundeswahlordnung). Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder eine andere dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt (§ 27 Absatz 1 Bundeswahlordnung). Eine telefonische Antragstellung ist dagegen nicht möglich – das schreibt die Bundeswahlordnung ausdrücklich vor.
Wenn Sie die Unterlagen an eine andere Adresse geschickt haben möchten – etwa an Ihre Urlaubsadresse –, geben Sie das im Antrag an. Wird die Zusendung an eine andere Anschrift elektronisch beantragt, schickt die Gemeinde gleichzeitig eine Mitteilung an Ihre Wohnanschrift (§ 28 Absatz 4 Bundeswahlordnung). Die Gemeinde macht die Postsendung frei: Für Sie entstehen keine Portokosten.
Kann eine andere Person den Wahlschein für Sie beantragen oder die Unterlagen für Sie abholen, braucht sie eine schriftliche Vollmacht von Ihnen (§ 27 Absatz 3 Bundeswahlordnung). Eine bevollmächtigte Person darf höchstens vier Wahlberechtigte vertreten und muss das vor der Empfangnahme schriftlich versichern (§ 28 Absatz 5 Bundeswahlordnung). Wählerinnen und Wähler mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.
Wer den Wahlschein persönlich bei der Gemeinde abholt, kann die Briefwahl gleich vor Ort ausüben: Die Gemeinde soll Ihnen die Gelegenheit dazu geben und muss sicherstellen, dass Sie den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können (§ 28 Absatz 5 Bundeswahlordnung). Nehmen Sie dafür Ihren Personalausweis oder Reisepass mit – und rechnen Sie mit Wartezeiten, wenn kurz vor der Wahl viele Wählerinnen und Wähler dasselbe vorhaben.
Die Briefwahl beantragen Sie am besten, sobald Sie die Wahlbenachrichtigung erhalten haben – spätestens drei Wochen vor dem Wahltag liegt sie in Ihrem Briefkasten. Wahlscheine werden allerdings erst erteilt, wenn die Wahlvorschläge zugelassen sind (§ 28 Absatz 1 Bundeswahlordnung) – in der Praxis also erst wenige Wochen vor der Wahl. Wer erst kurz vor der Wahl beantragt, riskiert, dass die Unterlagen nicht mehr rechtzeitig ankommen.
Welche Fristen gelten?
Die wichtigste Frist betrifft den Antrag selbst – und sie unterscheidet sich nach der Wahl: Bei der Bundestagswahl können Sie den Wahlschein bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr, beantragen (§ 27 Absatz 4 Bundeswahlordnung). Bei der Europawahl gilt eine andere Uhrzeit: Dort läuft die Frist erst um 18 Uhr ab (§ 26 Absatz 4 Europawahlordnung). Manche Ratgeber nennen für die Bundestagswahl 18 Uhr – das ist falsch: Maßgeblich ist § 27 Absatz 4 der Bundeswahlordnung mit 15 Uhr.
Bei Landtags- und Kommunalwahlen gelten die Fristen des jeweiligen Landeswahlrechts. Sie liegen meist zwischen 15 und 18 Uhr am zweiten Tag vor der Wahl – die genaue Uhrzeit steht auf Ihrer Wahlbenachrichtigung, oder Sie erfahren sie bei Ihrer Gemeinde.
Ist der Wahlschein nicht bei Ihnen angekommen oder haben Sie ihn verloren, können Sie bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, einen neuen Wahlschein erhalten – wenn Sie glaubhaft versichern, dass der erste Wahlschein nicht zugegangen ist oder verloren ging (§ 28 Absatz 10 Bundeswahlordnung).
Jeder erteilte Wahlschein wird bei der Gemeinde vermerkt: Sie führt ein Wahlscheinverzeichnis, in dem jeder Wahlschein mit seiner Nummer geführt wird – und auf dem Wahlschein selbst steht die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis geführt werden (§ 28 Absatz 6 Bundeswahlordnung). Dadurch kann die Gemeinde auch prüfen, ob ein Wahlschein bereits erteilt wurde. Wer dagegen trotz Wahlschein im Wahllokal wählen will, braucht den Wahlschein selbst: Er dient dort als Nachweis der Wahlberechtigung.
Der Wahlbrief selbst muss spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein (§ 36 Absatz 1 Bundeswahlgesetz). Wer den Brief erst am Wahltag einwirft, kommt in der Regel zu spät: Planen Sie mindestens zwei bis drei Werktage Postlaufzeit ein – bei einem Auslandsaufenthalt deutlich mehr.
Wie gebe ich meine Stimme per Briefwahl ab?
Die Briefwahl läuft in fünf Schritten ab – die Bundeswahlordnung beschreibt sie genau (§ 66 Absatz 1 Bundeswahlordnung): Kennzeichnen Sie den Stimmzettel persönlich, legen Sie ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließen Sie diesen. Unterschreiben Sie dann die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Tages. Stecken Sie den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließen Sie ihn und schicken Sie den Wahlbrief rechtzeitig ab.
Bevor Sie den Wahlbriefumschlag zukleben, prüfen Sie kurz, ob alles stimmt: Der Stimmzettel liegt im verschlossenen Stimmzettelumschlag, der Wahlschein ist unterschrieben und datiert, und beide Papiere stecken im Wahlbriefumschlag. Fehlt die Unterschrift auf der Versicherung an Eides statt oder fehlt der Wahlschein, wird der Wahlbrief bei der Auszählung zurückgewiesen – die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt und ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Absatz 4 Bundeswahlgesetz).
Die Versicherung an Eides statt ist kein Formkram: Damit versichern Sie, dass Sie den Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet haben (§ 36 Absatz 2 Bundeswahlgesetz). Wer den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lässt, braucht eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat – sie bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass sie den Stimmzettel nach Ihrem Willen gekennzeichnet hat (§ 66 Absatz 3 Bundeswahlordnung).
Den Stimmzettel müssen Sie unbeobachtet kennzeichnen – niemand darf zusehen, wen Sie wählen. Das gilt auch, wenn Sie die Briefwahl vor Ort bei der Gemeinde ausüben: Wer den Wahlschein persönlich abholt, soll die Gelegenheit bekommen, die Briefwahl gleich an Ort und Stelle auszuüben, und die Gemeinde muss sicherstellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden kann (§ 28 Absatz 5 Bundeswahlordnung).
Der Wahlbrief geht an den Kreiswahlleiter Ihres Wahlkreises – die genaue Anschrift steht auf dem Wahlbriefumschlag. Sie können den Wahlbrief auch persönlich bei der zuständigen Stelle abgeben, statt ihn zu verschicken. Ist der Wahlbrief dort erst einmal eingegangen, können Sie ihn nicht mehr zurückholen (§ 66 Absatz 1 Bundeswahlordnung). Die Beförderung mit der Deutschen Post ist für Sie kostenlos: Wahlbriefe in amtlichen Wahlbriefumschlägen werden unentgeltlich befördert, die Kosten trägt der Bund (§ 36 Absatz 4 Bundeswahlgesetz).
Was tun, wenn die Unterlagen verloren gehen oder zu spät kommen?
Geht der Wahlschein auf dem Postweg verloren oder kommt er gar nicht erst an, ist die Wahl noch nicht verloren: Versichern Sie Ihrer Gemeinde glaubhaft, dass der Wahlschein nicht zugegangen ist oder dass Sie ihn verloren haben – dann erhalten Sie bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, einen neuen Wahlschein (§ 28 Absatz 10 Bundeswahlordnung).
Kommt der Wahlbrief dagegen zu spät an – also nach 18 Uhr am Wahltag –, zählt Ihre Stimme nicht mehr. Das Transportrisiko liegt bei Ihnen: Wer erst am Freitag vor der Wahl den Antrag stellt und dann noch auf die Post wartet, spielt mit der Frist. Beantragen Sie die Briefwahl deshalb lieber in der Woche, in der die Wahlbenachrichtigung kommt.
Die Frist für den Wahlscheinantrag lässt sich nicht verlängern: Wer sie versäumt, kann nach dem zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr, keinen Wahlschein mehr beantragen – außer bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung, für die die Frist bis zum Wahltag, 15 Uhr, läuft. Ohne Wahlschein können Sie nur in dem Wahllokal wählen, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind – also in Ihrem eigenen Wahllokal. Umso wichtiger ist es, den Antrag früh zu stellen – am besten gleich nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung.
Eine Alternative bleibt immer: Mit dem Wahlschein können Sie am Wahltag auch persönlich wählen – in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises (bei der Bundestagswahl) oder Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt (bei der Europawahl). Nehmen Sie dafür den Wahlschein und Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Wer plötzlich erkrankt und den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen – die Erkrankung muss nachgewiesen werden (§ 27 Absatz 4 Bundeswahlordnung).
Nächste Wahlen 2027
Die nächsten feststehenden Wahlen, bei denen Sie die Briefwahl beantragen können, sind die Landtagswahlen 2027:
Die nächste Bundestagswahl findet turnusmäßig 2029 statt – die letzte war am 23. Februar 2025. Bei Landtagswahlen gelten die Fristen des jeweiligen Landeswahlrechts; sie unterscheiden sich in Details von den Fristen der Bundestagswahl. Die genauen Termine und Fristen für Ihre Wahl stehen auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Fazit
Die Briefwahl ist unkompliziert, wenn Sie die Fristen kennen: Wahlschein bei der Gemeinde beantragen, Unterlagen prüfen, Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen, Versicherung unterschreiben und den Wahlbrief rechtzeitig abschicken. Wer die Briefwahl beantragen will, sollte nicht bis zur letzten Woche warten – dann kommt die Stimme sicher an.
Häufige Fragen
Kann ich die Briefwahl auch ohne Grund beantragen?
Ja. Einen Grund müssen Sie nicht angeben: Jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein – ob wegen Urlaub, Krankheit oder einfach aus Bequemlichkeit.
Was kostet die Briefwahl?
Nichts. Die Gemeinde schickt Ihnen die Unterlagen portofrei zu, und der Wahlbrief wird innerhalb Deutschlands unentgeltlich befördert – die Kosten trägt der Bund (§ 36 Absatz 4 Bundeswahlgesetz). Nur wer eine besondere Versendungsform wie ein Einschreiben wählt, zahlt den Mehrbetrag selbst.
Bis wann muss der Wahlbrief angekommen sein?
Spätestens am Wahltag um 18 Uhr muss der Wahlbrief bei der zuständigen Stelle – in der Regel dem Kreiswahlleiter – eingegangen sein (§ 36 Absatz 1 Bundeswahlgesetz). Später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr gezählt.
Kann ich auch aus dem Urlaub per Briefwahl wählen?
Ja. Geben Sie im Antrag eine abweichende Adresse an – etwa Ihre Urlaubsadresse –, dann schickt die Gemeinde die Unterlagen dorthin. Beachten Sie die Postlaufzeit: Aus dem Ausland kann der Hin- und Rückweg mehrere Tage dauern, planen Sie entsprechend früh.
Was mache ich, wenn mein Wahlschein verloren geht?
Versichern Sie Ihrer Gemeinde glaubhaft, dass der Wahlschein nicht angekommen ist oder dass Sie ihn verloren haben – dann erhalten Sie bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, einen neuen Wahlschein (§ 28 Absatz 10 Bundeswahlordnung).
Kann ich trotz Wahlschein im Wahllokal wählen?
Ja. Mit dem Wahlschein können Sie am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen (bei der Europawahl: Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt). Nehmen Sie den Wahlschein und Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.



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