Pflegegrad beantragen: Antrag, MD-Begutachtung und Widerspruch im Überblick
Wer im Alltag dauerhaft Hilfe braucht, kann bei seiner Pflegekasse einen Pflegegrad beantragen. Der Pflegegrad entscheidet darüber, welche Leistungen der Pflegeversicherung zustehen — vom Pflegegeld für Angehörige bis zu Hilfen durch einen Pflegedienst. Der Weg dorthin folgt einem festen Ablauf: Antrag, Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und Bescheid der Pflegekasse. Wer die Fristen und die Regeln der Begutachtung kennt, vermeidet die häufigsten Fehler — vor allem den, den Antrag zu spät zu stellen.

In diesem Artikel
- Wer kann einen Pflegegrad beantragen?
- Wie beantragen Sie einen Pflegegrad?
- Was prüft der MD bei der Begutachtung?
- Welche Leistungen erhalten Sie nach der Einstufung?
- Was tun, wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt?
- Kann der Pflegegrad später erhöht werden?
- Was ändert sich 2027 durch die Pflegereform?
- Häufige Fragen
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Dieser Artikel ist eine verwaltungsbezogene Anleitung: Er erklärt den Weg zum Pflegegrad, ersetzt aber keine medizinische Beratung und keine Diagnose. Welcher Pflegegrad im Einzelfall festgestellt wird, entscheiden Pflegekasse und Gutachter anhand der Begutachtung. Persönliche Fragen klären Sie am besten direkt mit Ihrer Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst.
Wer kann einen Pflegegrad beantragen?
Ein Pflegegrad setzt Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI voraus: Die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten einer Person sind aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt, und die Beeinträchtigung wird voraussichtlich länger als sechs Monate andauern. Entscheidend ist dabei nicht die Diagnose oder die Schwere einer Erkrankung an sich, sondern wie stark der Alltag eingeschränkt ist. Der Medizinische Dienst prüft deshalb, was eine Person noch selbstständig kann — und wobei sie Hilfe braucht.
Daneben gilt eine Vorversicherungszeit: Wer einen Pflegegrad beantragen und Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten will, muss in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein. Diese Voraussetzung prüft die Pflegekasse anhand der Versicherungszeiten. Den Antrag stellen kann die pflegebedürftige Person selbst. Angehörige oder andere Vertrauenspersonen können ihn mit einer Vollmacht übernehmen; ist eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, handelt die Betreuerin oder der Betreuer.
Bei gesetzlich Versicherten ist die Pflegekasse bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt — der Antrag geht also an die eigene Krankenkasse, die ihn an ihre Pflegekasse weiterleitet. Privat Versicherte wenden sich an ihr privates Versicherungsunternehmen; die Begutachtung übernimmt dort in der Regel MEDICPROOF, der Medizinische Dienst der privaten Krankenversicherung. Seit 2017 gibt es die Pflegegrade: Sie ersetzten mit dem Pflegestärkungsgesetz II die früheren Pflegestufen und gelten seither einheitlich für körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen.
Wie beantragen Sie einen Pflegegrad?
Den Antrag stellen Sie in fünf Schritten. Der wichtigste Grundsatz zuerst: Der Antrag kann formlos gestellt werden. Ein Satz genügt, etwa „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung“ — telefonisch, schriftlich oder online. Danach sendet Ihnen die Pflegekasse das eigentliche Antragsformular zu. Weil das Eingangsdatum über den Leistungsbeginn entscheidet, sollten Sie den Antrag schriftlich stellen oder sich einen telefonischen Antrag schriftlich bestätigen lassen: Nur ein nachweisbares Datum schützt Sie, falls es später um Wochen oder Monate geht.
Schritt 1: Antrag stellen und Datum sichern. Einen Pflegegrad beantragen Sie formlos: Rufen Sie bei Ihrer Pflegekasse an oder schreiben Sie ihr — mit Name, Versichertennummer und dem klaren Satz, dass Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner, oder versenden Sie den Antrag per Einwurf-Einschreiben beziehungsweise Fax mit Sendebericht. Sichern Sie sich auf jeden Fall eine Eingangsbestätigung.
Schritt 2: Formular ausfüllen und Beratung nutzen. Nach dem formlosen Antrag erhalten Sie das Formular Ihrer Pflegekasse. Pflegeberaterinnen und Pflegeberater helfen beim Ausfüllen und bei der Vorbereitung der Begutachtung; spätestens zwei Wochen nach Ihrem Antrag soll Ihnen Ihre Pflegekasse einen Beratungstermin anbieten. Nehmen Sie dieses Angebot an — die Beratung kostet nichts und zeigt Ihnen, welche Unterlagen sinnvoll sind.
Schritt 3: Begutachtung vorbereiten. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (bei Privatversicherten MEDICPROOF) mit der Begutachtung, die in der Regel zu Hause oder in der Pflegeeinrichtung stattfindet. Bereiten Sie den Besuch vor: Führen Sie schon vor dem Antrag einige Wochen ein Pflegetagebuch, in dem Sie täglich festhalten, wobei Hilfe nötig war — auch nachts, auch an schlechten Tagen. Legen Sie den Medikationsplan, Diagnosen, vorhandene Pflegeberichte und Nachweise über Hilfsmittel bereit. Eine Vertrauensperson sollte beim Besuch dabei sein: Sie kann ergänzen, was im Gespräch untergeht, und hört mit, was der Gutachter festhält.
Schritt 4: Auf den Bescheid warten — und die Frist im Blick behalten. Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen. Arbeitstage sind in der Regel Montag bis Freitag ohne Feiertage, sodass 25 Arbeitstage etwa fünf Wochen entsprechen. In Eilfällen gelten verkürzte Fristen: Befindet sich die antragstellende Person im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und hängt die Weiterversorgung von der Begutachtung ab, muss die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang stattfinden; das Gleiche gilt im Hospiz und bei ambulanter Palliativversorgung. Wird zu Hause Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch genommen, beträgt die Frist zehn Arbeitstage.
Überschreitet die Pflegekasse die 25-Arbeitstage-Frist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, steht Ihnen eine pauschale Entschädigung von 70 Euro für jede angefangene Woche der Verzögerung zu.
Schritt 5: Leistungen ab dem Antragsmonat erhalten. Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem Ihr Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist. Der Antragsmonat selbst zählt dabei vollständig — für Monate vor dem Antrag gibt es dagegen nichts, auch wenn der Hilfebedarf schon länger bestand. Das ist die teuerste Falle im ganzen Verfahren: Wer den Antrag um einen Monat verschiebt, verliert einen ganzen Leistungsmonat. Stellen Sie den Antrag deshalb sofort, sobald der Bedarf absehbar dauerhaft ist — auch wenn noch Unterlagen fehlen. Die Unterlagen können Sie nachreichen; das Eingangsdatum steht.
Was prüft der MD bei der Begutachtung?
Der Medizinische Dienst untersucht sechs Lebensbereiche, die sogenannten Module. In jedem Modul bewerten die Gutachter anhand von insgesamt 64 Kriterien, wie stark Selbstständigkeit oder Fähigkeiten eingeschränkt sind — je Kriterium in der Regel mit 0 bis 3 Punkten. Die Module sind unterschiedlich gewichtet: Die Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent am stärksten, Mobilität mit 10 Prozent am schwächsten. Die Module 2 und 3 werden gemeinsam betrachtet — nur der höhere der beiden Werte fließt in die Gesamtpunktzahl ein. Am Ende werden die gewichteten Punkte zusammengezählt; daraus ergibt sich der Pflegegrad.
Außerhalb der Berechnung fragen die Gutachter außerdem, wie gut jemand außer Haus unterwegs ist oder den Haushalt führen kann, und geben dazu Empfehlungen — in die Punktzahl fließen diese Antworten nicht ein.
* Von den Modulen 2 und 3 zählt nur der höhere Wert. Die Gewichtungen ergeben zusammen 100 Prozent.
Die Schwellen sind in § 15 SGB XI festgelegt und gelten bundeseinheitlich. Unter 12,5 Punkten wird kein Pflegegrad festgestellt. Ab 12,5 Punkten beginnt Pflegegrad 1, ab 27 Punkten Pflegegrad 2, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 3, ab 70 Punkten Pflegegrad 4 und ab 90 Punkten Pflegegrad 5. Eine Besonderheit gilt unabhängig von der Punktzahl: Wer weder Arme noch Beine benutzen kann, etwa wegen einer Lähmung, oder sich im Wachkoma befindet, erhält automatisch Pflegegrad 5 — sofern die Einschränkung nicht durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann. Für Kinder bis zehn Jahre gilt ein eigenes Bewertungssystem, das ihre Fähigkeiten mit gleichaltrigen Kindern ohne Einschränkung vergleicht.
Für den Besuch selbst gilt ein Grundsatz, den viele falsch verstehen: Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen, bewertet der Medizinische Dienst die Selbstständigkeit — nicht den Zeitaufwand der Pflege, nicht die Schwere der Diagnose und nicht das persönliche Leiden. Schildern Sie deshalb ehrlich und ausführlich, was im Alltag nicht mehr allein geht, statt den Bedarf kleinzureden oder umgekehrt zu übertreiben. Beschreiben Sie den schlechten Tag, nicht nur den guten: Der Gutachter muss den tatsächlichen Hilfebedarf erkennen, und ein Pflegetagebuch hilft dabei mehr als jede allgemeine Beteuerung. Der Medizinische Dienst spricht eine Empfehlung aus; die Entscheidung trifft die Pflegekasse mit ihrem Bescheid.
Welche Leistungen erhalten Sie nach der Einstufung?
Die bekannteste Leistung ist das Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige. Es beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld: Die zentrale Geldleistung für diesen Grad ist der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, der für alle Pflegegrade 1 bis 5 gilt und zweckgebunden für Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt wird. Wer Pflegegrad 1 hat, erhält außerdem unter anderem Pflegehilfsmittel, einen Zuschuss zum Hausnotruf und einen Zuschuss für Wohnumfeldverbesserungen — aber keine Pflegesachleistungen, keine Tages- oder Nachtpflege und keine vollstationäre Pflege.
Statt Pflegegeld können Sie ab Pflegegrad 2 auch Pflegesachleistungen wählen — also einen ambulanten Pflegedienst, dessen Kosten die Pflegekasse bis zu einer Höchstgrenze übernimmt: monatlich bis zu 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5. Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich auch kombinieren; dann wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.
Hinzu kommen die Tages- und Nachtpflege (monatlich bis zu 721 Euro bei Pflegegrad 2, 1.357 Euro bei Pflegegrad 3, 1.685 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.085 Euro bei Pflegegrad 5) sowie die vollstationäre Pflege (monatlich 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5; bei Pflegegrad 1 gibt es einen Zuschuss von 131 Euro zum Eigenanteil).
Für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege steht seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden bis zu 42 Euro monatlich übernommen. Die Beträge gelten nach der Erhöhung zum 1. Januar 2025; die nächste reguläre Erhöhung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
Was tun, wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt?
Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Die Frist richtet sich nach § 84 des Sozialgerichtsgesetzes und beginnt mit dem Zugang des Bescheids. Wichtig: Ein formloser schriftlicher Widerspruch reicht aus, um die Frist zu sichern. Ein Satz genügt, etwa: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom [Datum] Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach.“ Die ausführliche Begründung können Sie nachreichen — aber die Monatsfrist selbst ist nicht verlängerbar. Richten Sie den Widerspruch an die Pflegekasse, nicht an den Medizinischen Dienst: Der Medizinische Dienst hat nur das Gutachten erstellt, entschieden hat die Pflegekasse.
Der Widerspruch ist kostenlos. Beachten Sie aber zwei formale Punkte: Ein Widerspruch per E-Mail ist nicht wirksam — senden Sie ihn per Einwurf-Einschreiben oder per Fax mit Sendebericht, damit Sie den Zugang beweisen können. Und: Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr — verlassen Sie sich darauf aber nicht, sondern handeln Sie in jedem Fall innerhalb des Monats. Das Gutachten muss Ihnen mit dem Bescheid übersandt werden, sofern Sie der Übermittlung nicht widersprochen haben. Fehlt es, fordern Sie es schriftlich an; zusätzlich können Sie Akteneinsicht nach § 25 SGB X verlangen.
Für die Begründung gehen Sie das Gutachten Modul für Modul durch und vergleichen es mit Ihrem Pflegetagebuch: Wo wurde ein Hilfebedarf zu niedrig bewertet oder übersehen? Wo stimmt die Berechnung der Gesamtpunktzahl nicht? Legen Sie neue ärztliche Gutachten oder Pflegeberichte bei, die den höheren Bedarf belegen. Die Pflegekasse muss über den Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden; danach ist eine Untätigkeitsklage möglich. In der Regel ordnet sie eine neue Begutachtung an, meist durch einen anderen Gutachter. Ein ehrlicher Hinweis gehört dazu: Eine neue Begutachtung kann in seltenen Fällen auch zu einer niedrigeren Einstufung führen. Prüfen Sie deshalb vor dem Widerspruch sorgfältig, ob das Gutachten tatsächlich Fehler enthält — ein Widerspruch ohne konkrete Beanstandung verbessert selten etwas.
Kann der Pflegegrad später erhöht werden?
Ja. Verschlechtert sich der Zustand dauerhaft — etwa bei fortschreitender Demenz, nach einem Schlaganfall oder wenn Stürze zunehmen —, können Sie jederzeit eine Höherstufung bei der Pflegekasse beantragen. Der Ablauf entspricht dem Erstantrag: formloser Antrag, erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, neuer Bescheid.
Es gibt keine gesetzliche Wartefrist zwischen zwei Anträgen. Die oft genannten sechs Monate stammen aus § 14 SGB XI und beschreiben etwas anderes: Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich länger als sechs Monate andauern — das ist eine Voraussetzung für den Anspruch selbst, keine Sperrfrist für einen neuen Antrag. Entscheidend ist auch hier, dass sich die Selbstständigkeit im Alltag tatsächlich verschlechtert hat; eine Diagnose allein, die sich auf dem Papier verschlechtert, ohne dass der Alltag mehr Hilfe verlangt, reicht für eine Höherstufung nicht aus.
Was ändert sich 2027 durch die Pflegereform?
Achtung, dieser Abschnitt beschreibt einen Entwurf — kein geltendes Recht. Das Bundesgesundheitsministerium hat am 5. Juni 2026 einen Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz vorgelegt; das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, und der Bundestag berät ihn Anfang November 2026 in erster Lesung. Beschlossen ist noch nichts, und die Einzelheiten können sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Bis zu einer Verkündung gilt das in diesem Artikel beschriebene Recht uneingeschränkt weiter.
Der Entwurf sieht unter anderem höhere Zugangsschwellen vor: Für Pflegegrad 1 sollen künftig 15 statt 12,5 Punkte nötig sein, für Pflegegrad 2 dann 30 statt 27 Punkte und für Pflegegrad 3 dann 50 statt 47,5 Punkte; die Schwellen für Pflegegrad 4 und 5 blieben unverändert.
Außerdem sollen bisherige Einzelleistungen in Budgets überführt werden — etwa das Pflegegeld als Entlastungsbudget und ein Sozialraumbudget anstelle des Entlastungsbetrags. Eine geplante Übergangsregel würde Erstanträge, die bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, noch nach den heutigen Punktgrenzen beurteilen — auch wenn die Begutachtung erst im neuen Jahr stattfindet. Das ist ein weiterer Grund, einen echten, bestehenden Bedarf nicht aufzuschieben: Ein vorsorglicher Antrag ohne tatsächliche Einschränkungen bringt dagegen nichts, denn die Begutachtung prüft den tatsächlichen Bedarf. Verfolgen Sie den Stand des Verfahrens, bevor Sie sich auf Entwurfsdetails verlassen.
Häufige Fragen
Kann ich den Antrag auch telefonisch stellen?
Ja. Einen Pflegegrad beantragen Sie formlos — ein Anruf bei der Pflegekasse reicht als Antrag aus. Sichern Sie das Datum aber schriftlich ab — etwa durch eine Eingangsbestätigung oder, besser, durch einen schriftlichen Antrag. Das Eingangsdatum entscheidet über den Leistungsbeginn, und nur ein belegbares Datum ist im Streitfall etwas wert.
Wie lange dauert es bis zum Bescheid?
Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich entscheiden — das entspricht etwa fünf Wochen. In Eilfällen gelten verkürzte Fristen von fünf oder zehn Arbeitstagen für die Begutachtung. Wird die 25-Arbeitstage-Frist aus Gründen überschritten, die die Pflegekasse zu vertreten hat, erhalten Sie 70 Euro Entschädigung für jede angefangene Woche der Verzögerung.
Bekomme ich Leistungen rückwirkend?
Nur bis zum Beginn des Antragsmonats. Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen, erhalten Sie Leistungen frühestens ab dem Monat, in dem Ihr Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist — dieser Monat zählt vollständig. Für Monate vor dem Antrag gibt es keine Leistungen, auch wenn der Hilfebedarf schon bestand. Stellen Sie den Antrag deshalb sofort, sobald der Bedarf absehbar dauerhaft ist.
Was kostet der Antrag und der Widerspruch?
Nichts. Sowohl der Antrag auf einen Pflegegrad als auch der Widerspruch gegen den Bescheid sind für Sie kostenlos. Kosten entstehen allenfalls, wenn Sie sich anwaltlich beraten lassen — für den Widerspruch selbst verlangt die Pflegekasse keine Gebühr.
Was muss ich für den MD-Besuch vorbereiten?
Führen Sie vor dem Antrag einige Wochen ein Pflegetagebuch, legen Sie Medikationsplan, Diagnosen, Pflegeberichte und Nachweise über Hilfsmittel bereit und lassen Sie eine Vertrauensperson beim Besuch dabei sein. Schildern Sie ehrlich, was im Alltag nicht mehr allein geht — auch an schlechten Tagen. Der Gutachter bewertet die Selbstständigkeit, nicht die Diagnose.
Was kann ich tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ausfällt?
Legen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse ein — formlos reicht, um die Frist zu sichern, die Begründung können Sie nachreichen. Fordern Sie das Gutachten an, prüfen Sie es Modul für Modul und belegen Sie Fehler mit Pflegetagebuch und neuen ärztlichen Unterlagen. Die Pflegekasse entscheidet binnen drei Monaten, meist nach einer neuen Begutachtung.
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(Stand: 4. November 2026.)



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