Finanzen & Wirtschaft

Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen: Gründe, Härtefall und Fristen im Überblick

Emilia Emil14 Min. Lesezeit

18,36 Euro im Monat, 220,32 Euro im Jahr: Der Rundfunkbeitrag ist für viele Haushalte ein fester Posten, der jeden Monat fällig wird, ob man viel fernsieht oder kaum. Doch nicht jeder muss zahlen. Wer eine Sozialleistung bezieht oder nur knapp über der Grenze für eine solche Leistung liegt, kann sich befreien lassen. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie eine Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen, welche der zehn gesetzlichen Gründe auf Sie zutrifft, wie der Härtefall für knapp darüber liegende Einkommen funktioniert und ab wann die Befreiung tatsächlich gilt.

Philips Radiowecker mit Digitalanzeige
Foto: Ein Radiowecker auf einem Tisch. Manjunathkl / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.
In diesem Artikel
  1. Was der Rundfunkbeitrag kostet und wer zahlen muss
  2. Die zehn Befreiungsgründe nach § 4 RBStV
  3. Was keine Befreiung bringt
  4. Ermäßigung auf 6,12 Euro statt Befreiung
  5. Härtefall: Wenn das Einkommen nur knapp über der Grenze liegt
  6. Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen in 5 Schritten
  7. Ab wann gilt die Befreiung? Die Fristen- und Rückwirkungs-Falle
  8. Wer ist von Ihrer Befreiung mit umfasst?
  9. Sonderfall Nebenwohnung
  10. Was das Bundesverfassungsgericht 2011 wirklich entschieden hat
  11. Antrag abgelehnt: Was Sie jetzt tun können
  12. Häufige Fragen
  13. Weiterlesen auf Sharp Magazine

Wichtig vorab: Eine Befreiung gibt es nie automatisch. Auch wer eindeutig eine der genannten Leistungen bezieht, muss einen schriftlichen Antrag stellen und den Leistungsbescheid beilegen. Wer das versäumt, zahlt weiter, selbst wenn der Anspruch schon lange besteht. Umgekehrt gilt: Wer den Antrag rechtzeitig stellt, kann die Befreiung in vielen Fällen rückwirkend ab Beginn des Bescheids erhalten. Genau an dieser Frist scheitern viele Anträge, deshalb steht sie in diesem Artikel prominent und nicht im Kleingedruckten.

Was der Rundfunkbeitrag kostet und wer zahlen muss

Der Rundfunkbeitrag wird seit 2013 pro Wohnung erhoben, nicht mehr pro Gerät wie die frühere GEZ-Gebühr. Ob Sie einen Fernseher besitzen, Radio hören oder gar kein Empfangsgerät nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass Sie eine Wohnung innehaben. Pro Wohnung fällt der Beitrag nur einmal an: Wohnen mehrere Erwachsene zusammen, müssen sie sich einigen, wer zahlt, denn der Beitragsservice fordert ihn nur einmal pro Wohnung an.

Die Höhe liegt seit August 2021 bei 18,36 Euro im Monat. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat diesen Betrag für 2025 und 2026 beibehalten. Die Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) aus dem Februar 2026, den Beitrag ab Januar 2027 auf 18,64 Euro anzuheben, ist bisher nicht beschlossen worden, weil dafür alle Länder zustimmen müssen. Rechnen Sie also weiterhin mit 18,36 Euro, bis eine Erhöhung offiziell beschlossen und verkündet ist.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.

Beitrag Monatlich Vierteljährlich Jährlich
Voller Beitrag 18,36 Euro 55,08 Euro 220,32 Euro
Ermäßigter Beitrag 6,12 Euro 18,36 Euro 73,44 Euro
Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen – Wohnzimmer mit Fernseher und Schreibtisch
Foto: Ein Wohnzimmer mit Fernseher, Schreibtisch und Stuhl. Fatma005 / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Die zehn Befreiungsgründe nach § 4 RBStV

Die vollständige Liste der Befreiungsgründe steht in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Sie ist abschließend: Nur wer einen dieser Gründe nachweist, wird befreit. Wenn Sie eine Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen, prüfen Sie zuerst, ob einer der folgenden zehn Gründe auf Sie zutrifft. Der Nachweis ist in der Regel der aktuelle Bewilligungsbescheid der jeweiligen Leistung.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.

Grund Leistung Nachweis
1 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII oder nach §§ 27a, 27d BVG Bewilligungsbescheid
2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII Bewilligungsbescheid
3 Sozialgeld oder Leistung nach dem SGB II, einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II Bewilligungsbescheid
4 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligungsbescheid
5 BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen Bewilligungsbescheid
6 Leistungen für Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG Bewilligungsbescheid
7 Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII, als Kriegsopferfürsorge oder Pflegegeld nach Landesrecht Bewilligungsbescheid
8 Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 LAG oder Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2c LAG Bescheid oder Nachweis
9 Als volljährige Person in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII mit Leistungen nach dem SGB VIII Bescheid der Einrichtung oder des Trägers
10 Als taubblinder Mensch oder als Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII Bescheid oder ärztliche Bescheinigung bei Taubblindheit

Besonders oft gefragt ist Grund 5: Wer BAföG bezieht und nicht mehr bei den Eltern wohnt, wird befreit. Wer dagegen noch im Elternhaushalt lebt, bekommt über das BAföG keine Befreiung, selbst wenn der BAföG-Bescheid vorliegt. Gleiches gilt für die Berufsausbildungsbeihilfe und das Ausbildungsgeld: Auch hier zählt nur die Förderung außerhalb des Elternhauses.

Ein Hinweis zur Sprache des Gesetzes: Der Vertragstext nennt die SGB-II-Leistung noch mit den alten Namen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung offiziell neue Grundsicherung, nachdem sie zuvor Bürgergeld hieß. Inhaltlich ist derselbe Leistungsbezug gemeint. Wenn Sie also einen aktuellen SGB-II-Bescheid haben, ist das der Bescheid, den Sie dem Antrag beilegen, ganz gleich, welcher Name darauf steht.

Bei Grund 3 gibt es eine Ausnahme, die viele Ratgeber unterschlagen: Steht in Ihrem Bescheid, dass Zuschläge nach § 24 SGB II gewährt werden, die den Rundfunkbeitrag übersteigen, entfällt die Befreiung. Der Gedanke dahinter ist, dass Sie den Beitrag dann aus dem Zuschlag zahlen können. Prüfen Sie Ihren Bescheid auf einen solchen Vermerk, bevor Sie den Antrag abschicken.

Was keine Befreiung bringt

Nicht jede schwierige finanzielle Lage ist ein Befreiungsgrund. Wohngeld allein reicht nicht aus, denn Wohngeld steht nicht in der Liste des § 4. Das gilt auch, wenn Sie Wohngeld zu einer kleinen Rente erhalten: Die Kombination aus Rente und Wohngeld ist für sich genommen kein Befreiungsgrund. In solchen Fällen bleibt nur der Härtefallweg, den der nächste Abschnitt erklärt.

Ebenfalls keine Befreiungsgründe sind Arbeitslosengeld I allein, eine Rente allein und der Verzicht auf Fernsehen oder Radio. Wer kein Empfangsgerät besitzt, bleibt trotzdem beitragspflichtig, weil der Beitrag an die Wohnung anknüpft und nicht an die Nutzung. Auch ein geringes Einkommen ohne Leistungsbezug befreit nicht automatisch: Entscheidend ist entweder ein Leistungsbescheid aus der Liste oder ein anerkannter Härtefall.

Ermäßigung auf 6,12 Euro statt Befreiung

Wer keinen Befreiungsgrund hat, aber schwerbehindert ist, kann eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags erhalten, also 6,12 Euro im Monat. Die drei Ermäßigungsgruppen stehen ebenfalls in § 4 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Auch hier gilt: Ohne Antrag und ohne Nachweis gibt es keine Ermäßigung.

  • Blinde Menschen oder Menschen, die nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung.
  • Gehörlose Menschen oder Menschen, die sich auch mit Hörhilfen über das Gehör nicht ausreichend verständigen können.
  • Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, die wegen ihres Leidens dauernd an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können und deren Behinderung nicht nur vorübergehend ist.

Als Nachweis dient in der Praxis meist das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis. Wichtig ist die Abgrenzung: Das Merkzeichen RF allein begründet keine volle Befreiung, sondern nur die Ermäßigung. Voll befreit sind dagegen taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 10, also über die Befreiungsliste und nicht über die Ermäßigung. Wer sowohl einen Befreiungsgrund als auch einen Ermäßigungsgrund erfüllt, erhält die Befreiung, denn die Befreiung geht der Ermäßigung vor.

Härtefall: Wenn das Einkommen nur knapp über der Grenze liegt

Wer keine der zehn Leistungen bezieht, kann trotzdem eine Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen, und zwar über den Härtefall nach § 4 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist geregelt, dass die zuständige Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf einen gesonderten Antrag hin von der Beitragspflicht befreien muss. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Leistung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 von der Behörde abgelehnt wurde, weil das Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag übersteigt.

Das Wort insbesondere ist wichtig: Der abgelehnte Leistungsantrag mit einer Überschreitung unter 18,36 Euro ist das ausdrücklich genannte Beispiel, aber nicht die einzig denkbare Härtefallkonstellation. In der Praxis ist die Anwendung trotzdem streng, und der Beitragsservice entscheidet über jeden Härtefallantrag einzeln. Versprechen Sie sich deshalb keinen Erfolg im Voraus und planen Sie den Beitrag zunächst weiter ein, bis eine schriftliche Befreiung vorliegt. Das Merkblatt des Beitragsservice (Stand 1. Juli 2026) nennt zwei Härtefallwege, die in der Praxis vorkommen.

Der erste Weg ist der abgelehnte Leistungsantrag: Sie haben eine Sozialleistung beantragt, die Behörde hat abgelehnt, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 Euro übersteigt. Dann legen Sie den Ablehnungsbescheid bei, aus dem die Höhe der Überschreitung hervorgeht, oder eine Bescheinigung der Behörde über die Überschreitung. Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Grenze: Liegt Ihr Bedarf bei 900 Euro und Ihr Einkommen bei 912 Euro, beträgt die Überschreitung 12 Euro und damit weniger als ein Monatsbeitrag. In einem solchen Fall kann ein Härtefall vorliegen. Liegt die Überschreitung dagegen bei 20 Euro, ist die gesetzliche Schwelle überschritten.

Der zweite Weg ist der freiwillige Verzicht: Ihnen wurde eine Leistung nach § 4 Absatz 1 bewilligt, Sie haben aber schriftlich darauf verzichtet. Dann legen Sie den Bewilligungsbescheid zusammen mit Ihrem schriftlichen Verzicht bei. Auch hier entscheidet der Beitragsservice im Einzelfall, ob ein Härtefall anerkannt wird. Reichen Sie in beiden Fällen vollständige Unterlagen ein: Ein unvollständiger Härtefallantrag ohne Ablehnungsbescheid oder ohne Bezifferung der Überschreitung lässt sich kaum prüfen.

Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen in 5 Schritten

Um eine Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen zu können, brauchen Sie nur drei Dinge: das Formular, den passenden Nachweis und einen Briefumschlag. Die folgenden fünf Schritte führen Sie von der Prüfung bis zur Bestätigung.

  1. Grund prüfen: Ordnen Sie sich einem der zehn Befreiungsgründe, einer Ermäßigungsgruppe oder dem Härtefall zu. Ohne passenden Grund hat ein Antrag keine Aussicht auf Erfolg.
  2. Formular besorgen: Nutzen Sie das Formular Befreiung oder Ermäßigung beantragen auf der Internetseite des Beitragsservice. Sie können es online ausfüllen, müssen es aber ausdrucken und unterschreiben, denn der Antrag muss schriftlich vorliegen. Formulare gibt es außerdem bei Städten und Gemeinden sowie bei den leistungsgewährenden Behörden.
  3. Nachweis beilegen: Legen Sie eine einfache, gut lesbare Kopie Ihres Bewilligungsbescheids oder, beim Härtefall, Ihres Ablehnungsbescheids bei. Das Merkblatt bittet ausdrücklich um eine Kopie. Schicken Sie niemals Ihr einziges Original ein, sondern bewahren Sie es auf.
  4. Abschicken: Senden Sie Antrag und Nachweis an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln. Nennen Sie im Antrag auch die Namen weiterer volljähriger Bewohner Ihrer Wohnung, denn das Gesetz verlangt diese Angabe.
  5. Bestätigung abwarten: Zahlen Sie bis zur schriftlichen Bestätigung weiter. Erst wenn die Befreiung bestätigt ist, stellen Sie die Zahlung für den befreiten Zeitraum ein. Läuft Ihr Leistungsbescheid aus, stellen Sie mit dem neuen Bescheid rechtzeitig einen Folgeantrag.
Gelber Briefkasten der Deutschen Post in Berlin-Adlershof
Foto: Ein gelber Briefkasten der Deutschen Post in Berlin-Adlershof. Mdevries22 / Wikimedia Commons, gemeinfrei.

Ein praktischer Hinweis zum Nachweis: Der Gesetzestext nennt als Nachweis die Bestätigung der Behörde im Original oder den Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie. Die Praxis des Beitragsservice ist einfacher und bittet um eine lesbare Kopie. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kopie ausreicht, legen Sie eine gut lesbare, vollständige Kopie aller Seiten des Bescheids bei, auf denen Leistung, Zeitraum und Ihr Name stehen.

Ab wann gilt die Befreiung? Die Fristen- und Rückwirkungs-Falle

Wer eine Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen will, sollte die Fristen kennen, denn hier geht das meiste Geld verloren. Die Grundregel steht in § 4 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags: Stellen Sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum Ihres Bescheids, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt. Stellen Sie den Antrag erst später, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt.

Daneben nennt das Merkblatt des Beitragsservice eine Obergrenze für die Praxis: Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden. Beide Regeln gelten nebeneinander. Für den aktuellen Bescheid ist die Zwei-Monats-Regel der Maßstab: Wer schnell beantragt, bekommt die Befreiung ab Beginn des Bescheidzeitraums. Weiter zurück reicht die Praxis höchstens drei Jahre ab Antragstellung, und nur für Zeiträume, die Sie mit Bescheiden belegen können. Wer seinen Antrag erst Jahre nach dem Bescheid stellt, sollte deshalb nicht automatisch mit einer vollen Drei-Jahres-Rückwirkung rechnen.

Ist Ihr Nachweis unbefristet, wird die Befreiung auf drei Jahre befristet, wenn sich Ihre Verhältnisse ändern können. Das steht ebenfalls im Merkblatt. Und wenn Ihr Bescheid unwirksam wird, zurückgenommen oder widerrufen wird, endet die Befreiung zum selben Zeitpunkt. Sie müssen die Landesrundfunkanstalt dann unverzüglich informieren. Diese Meldepflicht wird oft vergessen und führt zu Nachforderungen.

Vorsicht vor einer Zahl, die in vielen Artikeln als Versprechen auftaucht: 660 Euro. Die Summe ist lediglich das Rechenergebnis aus drei Jahren mal 18,36 Euro, also 36 mal 18,36 Euro gleich 660,96 Euro. Sie ist kein garantierter Erstattungsbetrag. Nur wer drei Jahre lückenlos mit Bescheiden belegen kann und dessen Antrag entsprechend anerkannt wird, kommt rechnerisch auf diesen Betrag. Umgekehrt ist auch die Behauptung falsch, eine Befreiung gelte nie rückwirkend: Wer innerhalb der Zwei-Monats-Frist beantragt, erhält sie ab Beginn des Bescheidzeitraums.

Wer ist von Ihrer Befreiung mit umfasst?

Eine Befreiung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf Ihren Ehegatten, Ihren eingetragenen Lebenspartner und auf weitere Haushaltsangehörige, soweit diese bei der Gewährung der Leistung als Teil einer Einsatzgemeinschaft nach § 19 SGB XII berücksichtigt wurden. Das ist der genaue Wortlaut der Regel in § 4 Absatz 3. Nicht umfasst sind dagegen andere volljährige Mitbewohner, die selbst zahlen müssen. Leben Sie also in einer Wohngemeinschaft mit Personen, die keinen Befreiungsgrund haben, müssen diese untereinander klären, wer den Beitrag für die Wohnung zahlt.

Eine Warnung zum Schluss dieses Abschnitts: Melden Sie eine Wohnung nicht auf die befreite Person an, um der Beitragspflicht zu entgehen, wenn dort eigentlich zahlungspflichtige Personen wohnen. Die Verbraucherzentralen weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Umgehung nicht funktioniert. Der Beitragsservice prüft, wer tatsächlich in der Wohnung lebt und beitragspflichtig ist.

Sonderfall Nebenwohnung

Wer neben der Hauptwohnung eine Nebenwohnung hat, kann für die Nebenwohnung eine eigene Befreiung erhalten. Voraussetzung nach § 4a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist, dass Sie selbst, Ihr Ehegatte oder Ihr eingetragener Lebenspartner für die Hauptwohnung oder eine andere Nebenwohnung den Beitrag zahlen. Dann zahlen Sie für die weitere Nebenwohnung nicht doppelt.

Hier gilt eine eigene Frist: Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem die Voraussetzungen vorliegen, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Stellen Sie den Antrag später, beginnt sie erst mit dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Befreiung über diese Drei-Monats-Frist hinaus gibt es für die Nebenwohnung nicht. Beachten Sie außerdem, dass andere volljährige Bewohner der Nebenwohnung für sich selbst geprüft werden: Ihre Nebenwohnungsbefreiung befreit nicht automatisch Ihre Mitbewohner.

Wohnhaus mit mehreren Wohnungen in Monheim in Schwaben
Foto: Ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen in Monheim in Schwaben. Calistemon / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Was das Bundesverfassungsgericht 2011 wirklich entschieden hat

In vielen Ratgebern zum Härtefall taucht die Aktenzahl 1 BvR 665/10 als Beleg dafür auf, dass das Bundesverfassungsgericht eine Gleichbehandlung von knapp über der Grenze liegenden Rentnern mit Leistungsbeziehern verlangt habe. Diese Darstellung ist falsch und sollte nicht weiterverbreitet werden. Die Entscheidung vom 9. November 2011 betraf die alte Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Absatz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, nicht den heutigen § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

Der Beschwerdeführer bezog eine kleine Rente und ergänzend Wohngeld. Nach Abzug der Wohnkosten lag sein Einkommen knapp über den Regelsätzen der Sozialhilfe, und der verbleibende Betrag deckte die damalige Gebühr nicht vollständig. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab, das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung nicht zu. Nachdem die Verfassungsbeschwerde dem Rundfunkveranstalter zugestellt worden war, befreite dieser den Beschwerdeführer rückwirkend von der Gebühr. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befasste sich deshalb nur noch mit den Kosten des Verfahrens, also mit der Auslagenerstattung.

Der Beschluss enthält keine Sachentscheidung darüber, dass ein Härtefall gewährt werden muss, und keine Gleichbehandlungsregel für Rentner mit Wohngeld. Wer ihn als Autorität für einen Härtefallanspruch zitiert, zitiert eine Entscheidung, die es in dieser Form nicht gibt. Auch eine in manchen Beiträgen erwähnte Härtefallentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022 ließ sich bei der Recherche für diesen Artikel nicht belegen und wird deshalb hier bewusst nicht zitiert. Verlassen Sie sich für Ihren Antrag auf den Gesetzestext und das Merkblatt des Beitragsservice, nicht auf eine falsch wiedergegebene Gerichtsentscheidung.

Antrag abgelehnt: Was Sie jetzt tun können

Lesen Sie zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung auf Ihrem Bescheid. Sie nennt den richtigen Weg und die Frist für Ihren Fall, und diese Angaben sind verbindlich. Gegen einen Beitragsbescheid, mit dem der Beitrag festgesetzt wird, ist in der Regel die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht der Weg, und zwar binnen eines Monats. Eine formlose E-Mail oder ein Anruf beim Beitragsservice verlängert diese Frist nicht. Wer die Frist versäumt, verliert den Rechtsbehelf, auch wenn der Inhalt des Bescheids falsch ist.

Bevor Sie klagen, prüfen Sie, ob der Ablehnung ein einfacher Fehler zugrunde liegt: Fehlt ein Nachweis, ist der Bescheid abgelaufen oder wurde ein Härtefallantrag ohne Ablehnungsbescheid eingereicht? In solchen Fällen hilft oft ein ergänzter Antrag mit dem vollständigen, aktuellen Bescheid und einer kurzen Erläuterung schneller als ein Rechtsstreit. Bitten Sie den Beitragsservice schriftlich um eine erneute Prüfung und legen Sie die fehlenden Unterlagen bei. Bewahren Sie von allem, was Sie einsenden, eine Kopie auf und notieren Sie sich das Absendedatum.

Häufige Fragen

Muss ich zahlen, wenn ich gar keinen Fernseher habe?

Ja. Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben und hängt nicht davon ab, ob Sie ein Empfangsgerät besitzen oder nutzen. Nur eine Befreiung oder Ermäßigung nach § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags entbindet Sie von der Zahlung.

Reicht Wohngeld für eine Befreiung aus?

Nein. Wohngeld allein steht nicht in der Liste der Befreiungsgründe. Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich eine Leistung aus der Liste beziehen oder ob ein Härtefall vorliegt, weil eine beantragte Leistung nur knapp wegen einer Überschreitung unter 18,36 Euro abgelehnt wurde.

Ich bekomme BAföG und wohne bei meinen Eltern. Bin ich befreit?

Nein. Der Befreiungsgrund für BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld gilt nur, wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen. Wer im Elternhaushalt lebt, bekommt über die Ausbildungsförderung keine Befreiung.

Wie kann ich eine Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen?

Sie können eine Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen, indem Sie das Formular Befreiung oder Ermäßigung beantragen auf der Internetseite des Beitragsservice online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit einer lesbaren Kopie Ihres Bewilligungsbescheids an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln, senden.

Wie lange gilt die Befreiung?

Die Befreiung gilt für den Gültigkeitszeitraum des vorgelegten Bescheids. Ist der Nachweis unbefristet, wird die Befreiung auf drei Jahre befristet, wenn sich Ihre Verhältnisse ändern können. Mit jedem neuen Bewilligungsbescheid stellen Sie einen Folgeantrag.

Bekomme ich Geld zurück, wenn ich jahrelang gezahlt habe?

Nur für Zeiträume, die Sie mit Bescheiden belegen, und höchstens drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung. Die oft genannte Summe von 660,96 Euro ist lediglich das Rechenergebnis aus 36 Monaten mal 18,36 Euro, keine garantierte Erstattung. Wer schnell nach Erhalt des Bescheids beantragt, sichert sich die Befreiung ab Beginn des Bescheidzeitraums.

Weiterlesen auf Sharp Magazine

(Stand: 4. November 2026.)

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Emilia Emil

Emilia Emil schreibt für Sharp Magazine über Persönlichkeiten, Film und Kultur. Auf der Profilseite finden Sie die zugeordneten Beiträge sowie den Kontakt für Hinweise und Korrekturen.

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