Steuerklasse wechseln: Frist, Antrag und die Wahrheit über III und V
Wenn Sie Ihre Steuerklasse wechseln möchten, um den monatlichen Lohnsteuerabzug für 2026 noch zu beeinflussen, läuft die Zeit: Der Antrag muss spätestens am 30. November 2026 beim Finanzamt eingehen. Wer später beantragt, dessen neue Klasse wirkt erst ab Januar 2027.

In diesem Artikel
- Bis wann müssen Sie den Wechsel für 2026 beantragen?
- Welche Steuerklassen gibt es, und welche Kombination passt zu Ihnen?
- Wie wechseln Sie die Steuerklasse in 7 Schritten?
- Was ändert sich durch den Wechsel – und was nicht?
- Warum sind die Steuerklassen III und V nicht abgeschafft worden?
- Was gilt bei Elterngeld und Arbeitslosengeld?
- Was gilt bei Trennung oder Tod?
- Häufige Fragen
- Weiterlesen auf Sharp Magazine
Gleichzeitig hält sich ein hartnäckiger Irrtum: Viele Beschäftigte glauben, die Steuerklassen III und V seien bereits abgeschafft. Das stimmt nicht – III und V gelten 2026 in vollem Umfang weiter, denn die geplante Abschaffung wurde im Dezember 2024 aus dem Gesetz gestrichen. Dieser Artikel erklärt, welche Klassen es gibt, welche Kombination zu Ihrer Situation passt und wie der Antrag in sieben Schritten gelingt.
Alle Angaben sind eine allgemeine Orientierung zum deutschen Lohnsteuerabzugsverfahren und ersetzen keine Steuerberatung im Einzelfall.
Im Folgenden finden Sie zuerst die Frist und ihre Folgen, dann alle sechs Klassen und die drei Kombinationen für Ehegatten im Überblick, danach die sieben Schritte zum Antrag, die Auswirkungen auf Monatsabzug und Jahressteuer, die Hintergründe zur nicht erfolgten Abschaffung von III und V sowie die besonderen Regeln für Elterngeld, Arbeitslosengeld, Trennung und Tod. Am Ende beantworten häufige Fragen die wichtigsten Punkte.
Bis wann müssen Sie den Wechsel für 2026 beantragen?
Die Frist steht in § 39 Absatz 6 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes: Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag spätestens bis zum 30. November zu stellen. Für 2026 heißt das konkret: Ihr Antrag muss bis Montag, den 30. November 2026, beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein.
Die neue Klasse wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt (§ 39 Absatz 6 Satz 5). Wer den Antrag im November stellt, dessen neue Klasse gilt ab Dezember 2026; wer erst im Dezember beantragt, dessen Änderung wirkt ab Januar 2027 und damit erst für das neue Jahr.
Eine rückwirkende Änderung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme gilt nach einer Heirat: Dann kann die Änderung ab dem ersten Tag des Heiratsmonats wirken, wenn der Antrag bis 30. November eingeht.
Seit 2020 können Ehegatten und Lebenspartner ihre Klassen beliebig oft im Jahr ändern – die frühere Einmal-pro-Jahr-Grenze gilt nicht mehr. Jede Änderung wirkt jeweils ab dem Folgemonat.
Wer noch kein ELSTER-Zertifikat besitzt, sollte die Registrierung sofort starten: Bis das Zertifikat per Post eintrifft, können bis zu zwei Wochen vergehen – und der Antrag muss bis 30. November eingehen, nicht erst abgeschickt werden.
Entscheidend ist der Eingang beim Finanzamt, nicht das Datum, an dem Sie den Antrag abschicken. Wer per Post beantragt, sollte daher ausreichend Vorlauf einplanen; wer über ELSTER beantragt, erhält die Übermittlung in der Regel sofort bestätigt. Auch ein Antrag im Dezember ist nicht sinnlos: Er wirkt dann ab Januar und damit für das gesamte neue Jahr – nur für das ablaufende Jahr ist er zu spät.
Der 30. November ist ein Eingangsdatum, kein Bearbeitungsdatum: Geht Ihr Antrag fristgerecht ein, wirkt die neue Klasse ab dem Folgemonat – auch wenn das Finanzamt die geänderten Merkmale erst später in Ihren ELStAM-Daten hinterlegt. Die Wirkung hängt vom Antragseingang ab, nicht vom Bearbeitungsstand. Prüfen Sie dennoch die Dezember-Abrechnung: Steht dort noch die alte Klasse, obwohl der Antrag fristgerecht eingegangen ist, klären Sie den Stand beim Finanzamt, statt bis zur nächsten Abrechnung zu warten.
Welche Steuerklassen gibt es, und welche Kombination passt zu Ihnen?
Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen (§ 38b). Welche Klasse in Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) steht, hängt von Familienstand, Beschäftigungsverhältnis und – bei Ehegatten – von der gemeinsam gewählten Kombination ab.
Für Ehegatten und Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, stehen drei Kombinationen zur Wahl:
Warum III/V trotz höherem Monatsnetto für einen Partner riskant sein kann, zeigt der Mechanismus: Klasse III zieht nur wenig Lohnsteuer ab, Klasse V dafür umso mehr. Reicht die Summe beider Abzüge nicht an die gemeinsame Jahressteuer heran, fordert das Finanzamt den Restbetrag mit der Veranlagung nach – die monatliche Entlastung wird dann zur Nachzahlung.
Das Faktorverfahren (§ 39f) ersetzt III/V auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Der Faktor ist das Verhältnis aus der voraussichtlichen Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren und der Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten in Klasse IV. Er wird mit drei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet und gilt nur, wenn er kleiner als 1 ist. Löhne aus zweiten und weiteren Arbeitsverhältnissen (Klasse VI) bleiben außen vor. Der Faktor gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem er erstmals angewendet wurde.
Das Faktorverfahren beantragen beide Ehegatten gemeinsam; ein einseitiger Antrag reicht dafür nicht aus. Ändert sich das Verhältnis Ihrer Einkommen im Laufe der Geltungsdauer wesentlich – etwa durch einen Jobwechsel oder eine deutliche Gehaltserhöhung –, können Sie eine Änderung des Faktors beantragen und ihn neu berechnen lassen. Innerhalb seiner Geltungsdauer müssen Sie ihn dagegen nicht jährlich neu beantragen: Er gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr seiner ersten Anwendung oder seiner letzten Änderung folgt.
Ein häufiger Fehler betrifft das zweite Arbeitsverhältnis: Jeder weitere Job wird grundsätzlich in Klasse VI abgerechnet, ohne Freibeträge und mit dem höchsten Abzug. Teilen Sie dem zweiten Arbeitgeber daher bei Dienstantritt mit, dass es sich um ein weiteres Dienstverhältnis handelt – sonst kann der Lohn fälschlich in der Klasse des Hauptjobs abgerechnet werden. Fehlt dadurch ein Teil des Abzugs, fordert die Veranlagung den Restbetrag nach; prüfen Sie deshalb bei jedem neuen Nebenjob, welche Klasse auf der Abrechnung steht.
Wie wechseln Sie die Steuerklasse in 7 Schritten?
Um die Steuerklasse wechseln zu können, brauchen Sie keinen besonderen Anlass: Die folgenden sieben Schritte zeigen den Weg vom Entschluss bis zur ersten Abrechnung mit der neuen Klasse.
- Prüfen Sie Ihre aktuelle Kombination: Auf Ihrer Lohnabrechnung oder in Ihren ELStAM-Daten sehen Sie, welche Klassen aktuell gelten.
- Wählen Sie die neue Kombination: IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor – orientieren Sie sich am Verhältnis Ihrer Einkommen, nicht an einem erhofften Monatsplus.
- Stellen Sie den Antrag über Mein ELSTER: Wählen Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und ergänzen Sie die Anlage Steuerklassenwechsel. Alternativ nutzen Sie das Papierformular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ beim Wohnsitzfinanzamt.
- Unterschreiben Sie gemeinsam: Für III/V, den Tausch zwischen III und V und das Faktorverfahren müssen beide Ehegatten den Antrag stellen. Nur für den Wechsel von III/V nach IV/IV reicht der Antrag eines Ehegatten.
- Beachten Sie die Frist: Für 2026 muss der Antrag bis 30. November 2026 eingehen; die Änderung wirkt ab dem Folgemonat.
- Warten Sie auf die Bestätigung: Das Finanzamt hinterlegt die neuen Merkmale in ELStAM; Ihr Arbeitgeber erhält sie automatisch.
- Prüfen Sie die erste Abrechnung mit der neuen Klasse: Stimmt die Klasse auf der Lohnabrechnung? Falls nicht, fragen Sie beim Finanzamt nach.
Die Antragstellung selbst ist kostenlos.
Nach der Antragstellung teilt das Finanzamt die neuen Merkmale dem Bundeszentralamt für Steuern mit, das sie für den automatisierten Abruf durch Ihren Arbeitgeber bereithält. Sie selbst müssen dem Arbeitgeber die neue Klasse nicht gesondert mitteilen. Steht auf der ersten Abrechnung nach dem Wirksamkeitsmonat weiterhin die alte Klasse, prüfen Sie zuerst, ob der Folgemonat bereits begonnen hat – die Änderung wirkt erst ab dem Monat nach dem Antrag. Erst wenn auch dann noch die alte Klasse erscheint, liegt ein Abruf- oder Übertragungsfehler vor, den Finanzamt oder Arbeitgeber klären müssen.
Auch unterjährig können Sie erneut wechseln, etwa nach einer Gehaltserhöhung, einem Jobwechsel oder der Geburt eines Kindes. Seit 2020 gibt es keine Einmal-pro-Jahr-Grenze mehr; jede Änderung wirkt ab dem Folgemonat. Prüfen Sie nach jeder Änderung die nächste Lohnabrechnung, damit ein Fehler in den ELStAM-Daten früh auffällt.
Was ändert sich durch den Wechsel – und was nicht?
Wenn Sie die Steuerklasse wechseln, ändert sich zunächst nur eines: die Höhe der Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber monatlich einbehält. Ihr Bruttogehalt, Ihre Sozialabgaben und Ihr Arbeitsvertrag bleiben unverändert.
Mit der Klasse bewegen sich auch zwei Zuschläge: Der Solidaritätszuschlag bemisst sich – soweit er anfällt – nach der einbehaltenen Lohnsteuer, die Kirchensteuer ebenfalls als Zuschlag auf die Lohnsteuer. Sinkt der monatliche Lohnsteuerabzug durch den Klassenwechsel, sinken daher auch diese beiden Beträge auf der Abrechnung – und umgekehrt. Für beide Zuschläge brauchen Sie keinen eigenen Antrag zu stellen; sie folgen automatisch der neuen Klasse.
Unberührt bleiben dagegen Ihre Sozialabgaben: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung knüpfen an das beitragspflichtige Arbeitsentgelt an, also an Ihr Brutto – nicht an die Steuerklasse. Ein Klassenwechsel verändert daher weder die Beitragsgrundlage noch die Beitragshöhe auf Ihrer Abrechnung. Die Klasse steuert ausschließlich den Lohnsteuerabzug und die darauf aufbauenden Zuschläge.
Die endgültige Einkommensteuer für das Jahr ändert sich durch die Klasse nicht: Sie ergibt sich erst aus der Veranlagung. Wer in Klasse III zu wenig Abzug hatte, muss mit einer Nachzahlung rechnen; wer in Klasse V zu viel Abzug hatte, erhält in der Regel eine Erstattung. Das Faktorverfahren nähert den monatlichen Abzug der Jahressteuer an, ersetzt die Veranlagung aber nicht.
Achtung: Wer mit III/V oder mit Faktor in Klasse IV besteuert wurde und dessen Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (§ 46 Absatz 2 Nummer 3a). Die Fristen und Regeln dazu erklärt unser Überblick zur Steuererklärung.
Warum sind die Steuerklassen III und V nicht abgeschafft worden?
Wer heute die Steuerklasse wechseln möchte, muss sich keine Sorgen machen, dass III und V schon weggefallen wären: Beide Klassen stehen 2026 unverändert im Gesetz.
Die Abschaffung war geplant: Der Regierungsentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz vom August 2024 sah vor, dass Ehegatten ab 1. Januar 2030 automatisch in Klasse IV mit Faktor geführt werden. Nach dem Bruch der Koalition strich der Finanzausschuss im Dezember 2024 genau diesen Teil aus dem Gesetz. Das verabschiedete Gesetz enthält keine Abschaffung von III und V – und bis heute gibt es weder ein Gesetz noch ein Datum dafür.
Auch im Laufe des Jahres 2026 gab es keinen neuen Gesetzentwurf zur Abschaffung: Im Frühjahr 2026 war lediglich von Streit in der Koalition die Rede, im Sommer 2026 nur von Anträgen der Opposition – ein Gesetz wurde daraus nicht.
Das bestätigt auch das amtliche Lohnsteuer-Handbuch 2026, das die Klassen I bis VI und die Kombination III/V unverändert aufführt. Berichte über einen automatischen Wechsel im Jahr 2030 beschreiben daher ein aufgegebenes Vorhaben, nicht geltendes Recht. Wer III/V nutzt, kann die Kombination weiterhin wählen – und wer IV mit Faktor bevorzugt, kann sie weiterhin beantragen.
Was gilt bei Elterngeld und Arbeitslosengeld?
Planen Sie Nachwuchs und möchten Sie die Steuerklasse wechseln, lohnt ein Blick auf den Bemessungszeitraum: Das Elterngeld bemisst sich in der Regel nach den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt (bei Müttern), beziehungsweise vor dem Geburtsmonat (bei Vätern).
Wechselt die Klasse innerhalb dieses Zeitraums, zählt die Klasse, die in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate galt – bei zwölf Monaten also mindestens sieben Monate (§ 2c Absatz 3 Satz 2 BEEG). Bei mehreren Wechseln entscheidet nach einem Urteil des Bundessozialgerichts die Klasse, die relativ am längsten galt; bei Gleichstand gilt die zuletzt geltende Klasse. Einzelne Monate – etwa mit Mutterschutz, früherem Elterngeldbezug oder schwangerschaftsbedingter Krankheit – können dabei ausgeklammert oder verschoben werden. Ein Wechsel kurz vor der Geburt hilft daher nur, wenn die neue Klasse den Zeitraum dominiert – und er wirkt ohnehin erst ab dem Folgemonat.
Rechnen Sie deshalb rückwärts: Der Bemessungszeitraum endet mit dem Monat vor Mutterschutzbeginn beziehungsweise Geburtsmonat. Damit die neue Klasse in mindestens sieben dieser zwölf Monate gilt, muss sie spätestens im sechsten Monat des Zeitraums wirksam sein – und da jede Änderung erst ab dem Folgemonat wirkt, muss der Antrag spätestens im fünften Monat gestellt werden.
Beim Arbeitslosengeld richtet sich die pauschalierte Lohnsteuer nach der Klasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war (§ 153 Absatz 2 SGB III). Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Klassen gewechselt, zählen die neuen Klassen ab dem Tag ihres Wirksamwerdens – aber nur, wenn sie dem Verhältnis der Monatslöhne entsprechen oder das Arbeitslosengeld dadurch nicht höher ausfällt (§ 153 Absatz 3 SGB III). Ein Wechsel kurz vor einer drohenden Arbeitslosigkeit erhöht das Arbeitslosengeld daher nicht automatisch.
Was gilt bei Trennung oder Tod?
Leben Ehegatten dauerhaft getrennt, müssen Sie das Ihrem Finanzamt mitteilen, damit die Klasse geändert wird. Ab dem 1. Januar des Folgejahres gilt dann die Steuerklasse I – als Alleinerziehende mit Kind im Haushalt die Klasse II mit Entlastungsbetrag.
Ein häufiger Fehler ist, die Trennung nicht zu melden: Solange das Finanzamt vom dauernden Getrenntleben nichts weiß, bleiben die bisherigen Ehegattenklassen in Ihren ELStAM-Daten stehen. Die Mitteilung ist deshalb keine Formsache, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Klasse zum 1. Januar des Folgejahres auf I – oder mit Kind im Haushalt auf II – umgestellt wird. Kommen Sie der Mitteilung nicht nach, kann das Finanzamt die Klasse von Amts wegen ändern und zu wenig erhobene Lohnsteuer nachfordern. Auch bei einer Versöhnung sollten Sie das Finanzamt informieren, damit die Merkmale wieder zum tatsächlichen Stand passen.
Für die Meldung gibt es die Erklärung zum dauernden Getrenntleben; falls zusätzlich ein Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Trennung nötig ist, stellt das Finanzamt auch dafür ein Formular bereit.
Verstirbt ein Ehegatte, bleibt im Todesjahr selbst die bisherige Klasse bestehen. Im darauffolgenden Kalenderjahr steht der verwitweten Person die Steuerklasse III zu (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b), und die Veranlagung erfolgt nach dem Splittingtarif (§ 32a Absatz 6 Nummer 1). Teilen Sie den Todesfall dem Finanzamt mit, falls die Änderung nicht automatisch in Ihren ELStAM-Daten erscheint.
Häufige Fragen
Bis wann muss der Antrag für 2026 eingehen?
Wenn Sie die Steuerklasse wechseln und die Änderung noch 2026 wirken soll, muss der Antrag bis 30. November 2026 beim Finanzamt eingehen. Spätere Anträge wirken erst ab Januar 2027.
Wie oft darf man die Klasse wechseln?
Seit 2020 beliebig oft im Jahr – vorher war nur ein Wechsel pro Jahr möglich. Jede Änderung wirkt ab dem Beginn des Monats, der auf den Antrag folgt.
Müssen beide Ehegatten unterschreiben?
Für III/V, den Tausch zwischen III und V und das Faktorverfahren ja – der Antrag muss von beiden gestellt werden. Nur für den Wechsel von III/V nach IV/IV reicht der Antrag eines Ehegatten.
Kann der Wechsel rückwirkend wirken?
Grundsätzlich nein. Nach einer Heirat kann die Änderung ab dem Heiratsmonat wirken, wenn der Antrag bis 30. November eingeht.
Sind die Steuerklassen III und V abgeschafft?
Nein. Die geplante Abschaffung wurde im Dezember 2024 aus dem Gesetz gestrichen. III und V gelten 2026 unverändert weiter.
Ändert der Wechsel meine Steuer für das ganze Jahr?
Nein. Die Klasse steuert nur den monatlichen Abzug. Die endgültige Einkommensteuer ergibt sich aus der Veranlagung; mit III/V kann eine Nachzahlung entstehen, mit V oder Faktor eine Erstattung.
(Stand: 5. November 2026.)
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