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BAföG beantragen: Die Checkliste für Ihren Antrag

Emilia Emil12 Min. Lesezeit

Wer ein Studium oder eine schulische Ausbildung beginnt und die Kosten nicht aus eigener Kraft tragen kann, sollte BAföG beantragen. Denn BAföG ist die staatliche Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz: Sie unterstützt junge Menschen, deren eigene Mittel und die ihrer Eltern für Ausbildung und Lebensunterhalt nicht ausreichen. Im Jahr 2025 bezogen nach Angaben des zuständigen Bundesministeriums rund 570.000 Personen Leistungen nach dem BAföG. Für das Sommersemester 2027 gilt: Bereiten Sie Ihren Antrag frühzeitig vor und reichen Sie ihn spätestens zwei bis drei Monate vor Semesterbeginn ein, damit er zum Start Ihres Studiums vollständig vorliegt.

Schloss der Universität Münster
Foto: Das Schloss der Universität Münster. Bernie Ongewe / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.
In diesem Artikel
  1. Wer bekommt BAföG?
  2. Wie viel BAföG gibt es?
  3. Welche Unterlagen brauchen Sie?
  4. Wie stellen Sie den Antrag?
  5. Warum gibt es kein Geld rückwirkend?
  6. Wie lange dauert die Bearbeitung?
  7. Was muss ich während der Förderung beachten?
  8. BAföG und andere Leistungen – Abgrenzung
  9. Reform-Ausblick 2027
  10. Häufige Fragen
  11. Weiterlesen auf Sharp Magazine

Dieser Artikel ist eine Anleitung zum Antragsverfahren, keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung. Ob Sie im Einzelfall Anspruch haben und wie hoch Ihre Förderung ausfällt, entscheidet allein Ihr Amt für Ausbildungsförderung anhand Ihrer Unterlagen. Die Checkliste unten führt Sie durch Voraussetzungen, Formblätter, Antragsweg, Fristen und die wichtigsten Stolperstellen – damit Ihr Antrag vollständig ankommt und kein Monat verloren geht.

Wer bekommt BAföG?

Bevor Sie BAföG beantragen, prüfen Sie diese fünf Voraussetzungen. Erstens muss Ihre Ausbildung förderungsfähig sein: Dazu zählen Studiengänge an Hochschulen und Fachhochschulen, aber auch Ausbildungen an Berufsfachschulen, Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs. Zweitens müssen Sie die Ausbildung in Vollzeit absolvieren – im Teilzeitstudium gibt es grundsätzlich kein BAföG. Drittens müssen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder ihr nach den §§ 8 bis 10 BAföG gleichgestellt sein, etwa als freizügigkeitsberechtigte Person aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.

Viertens gilt eine Altersgrenze: Bei Beginn der Ausbildung dürfen Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen bestehen unter anderem für die Erziehung eigener Kinder, für einen zweiten Bildungsweg und für besondere persönliche Gründe. Wer ein Masterstudium aufnimmt, muss die Altersgrenze zu Beginn des Masters einhalten. Fünftens hängt die Höhe Ihrer Förderung vom Einkommen Ihrer Eltern, von Ihrem eigenen Einkommen und von Ihrem Vermögen ab. Einen Anspruch dem Grunde nach können Sie auch dann haben, wenn am Ende wegen hoher Elterneinkommen rechnerisch null Euro herauskommen.

Beim Elterneinkommen zählt grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn Ihres Bewilligungszeitraums. Als Orientierung nennt die Verbraucherzentrale ein Beispiel: Bei einem unter 25 Jahre alten Kind verheirateter Eltern ohne Geschwister kann der volle Satz erreicht werden, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen der Eltern bei höchstens 30.000 Euro im Jahr liegt. Das ist ein Beispielwert, keine feste Grenze – Ihr Amt rechnet mit Ihren tatsächlichen Verhältnissen. Für Ihr eigenes Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit bleiben im Jahr 2026 bis zu 603 Euro im Monat anrechnungsfrei – das entspricht der aktuellen Minijobgrenze.

Auch Ihr Vermögen wird angerechnet: Der Freibetrag liegt bei 15.000 Euro, wenn Sie unter 30 Jahre alt sind, und bei 45.000 Euro ab 30 Jahren. Das Vermögen Ihrer Eltern spielt dabei keine Rolle. Liegt Ihr Vermögen über dem Freibetrag, wird der übersteigende Betrag auf zwölf Monate verteilt und mindert Ihre monatliche Förderung. Ein Beispiel: Bei 16.000 Euro Vermögen und einem Freibetrag von 15.000 Euro werden 1.000 Euro auf zwölf Monate verteilt – das sind rechnerisch 83,33 Euro weniger Förderung pro Monat.

Aula der Universität Heidelberg – BAföG beantragen: Anspruch für Studierende an Hochschulen
Foto: Die Aula der Universität Heidelberg. Einarspetz / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0.

Wie viel BAföG gibt es?

Die Höhe Ihrer Förderung richtet sich nach Bedarfssätzen, die aus mehreren Bausteinen bestehen. Der Höchstsatz für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, liegt derzeit bei 992 Euro im Monat. Er setzt sich aus 475 Euro Grundbedarf, 380 Euro Wohnpauschale und 137 Euro Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Die Tabelle zeigt die drei wichtigsten Fälle für Studierende, die auswärts wohnen.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.

Wohn- und Versicherungssituation Grundbedarf Wohnpauschale KV/PV-Zuschlag Höchstsatz
Auswärts, unter 30, eigene Krankenversicherung 475 Euro 380 Euro 137 Euro 992 Euro
Auswärts, familienversichert (in der Regel unter 25) 475 Euro 380 Euro – 855 Euro
Auswärts, ab 30, eigene Krankenversicherung 475 Euro 380 Euro 233 Euro 1.088 Euro

Wer noch bei den Eltern wohnt, erhält weniger, weil die Wohnpauschale entfällt. Einen festen Betrag nennen wir hier bewusst nicht, da die veröffentlichten Quellen für diesen Fall voneinander abweichen. Die aktuellen Bedarfssätze und Beispielrechnungen finden Sie auf dem offiziellen Portal unter bafög.de. Beachten Sie außerdem: Die hier genannten Sätze gelten nach dem derzeitigen Recht. Eine geplante Reform könnte sie ab April 2027 anheben – dazu mehr im Reform-Ausblick am Ende dieses Artikels.

Für Studierende besteht die Förderung zur Hälfte aus einem Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und zur Hälfte aus einem zinslosen Darlehen. Die Rückzahlung ist auf 10.010 Euro begrenzt, das entspricht 77 Monatsraten zu je 130 Euro. Sie beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, und das Bundesverwaltungsamt wickelt sie ab. Wer nach dem Studium nur wenig verdient, kann eine Freistellung beantragen. Schülerinnen und Schüler erhalten ihr BAföG dagegen als vollen Zuschuss und müssen nichts zurückzahlen. Eine Ausnahme bilden Ausbildungen an Höheren Fachschulen und Akademien, die wie Hochschulen behandelt werden.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Das Herzstück Ihres Antrags sind die Formblätter. Formblatt 1 ist der Hauptantrag und immer erforderlich. Formblatt 2 ist die Bescheinigung Ihrer Ausbildungsstätte – Studierende reichen stattdessen meist ihre Immatrikulationsbescheinigung ein. Formblatt 3 ist die Einkommenserklärung Ihrer Eltern beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners und wird fast immer verlangt. Nur bei einer elternunabhängigen Förderung entfällt Formblatt 3. Die folgende Tabelle fasst alle Formblätter zusammen, die in Ihrem Fall eine Rolle spielen können.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.

Formblatt Wofür Wer braucht es
Formblatt 1 Hauptantrag Alle Antragsteller
Formblatt 2 Bescheinigung der Ausbildungsstätte Alle; Studierende meist Immatrikulationsbescheinigung
Formblatt 3 Einkommenserklärung der Eltern bzw. des Ehe- oder Lebenspartners Fast alle; entfällt nur bei elternunabhängiger Förderung
Formblatt 4 Kinderbetreuungszuschlag Antragsteller mit eigenen Kindern unter 14 Jahren
Formblatt 5 Leistungsnachweis nach § 48 BAföG Studierende ab dem 5. Fachsemester
Formblatt 7 Aktualisierungsantrag bei gesunkenem Elterneinkommen Alle, deren Elterneinkommen deutlich gefallen ist
Formblatt 9 Vereinfachter Folgeantrag Studierende ab dem 2. Bewilligungszeitraum
Formblatt 10 Verlängerung der Förderungshöchstdauer Studierende mit Verlängerungsgrund, neu seit dem Sommersemester 2025

Legen Sie alle Unterlagen bereit, bevor Sie das erste Formular ausfüllen: Immatrikulationsbescheinigung oder Schulbescheinigung, den Einkommensteuerbescheid Ihrer Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Ihrem Bewilligungszeitraum sowie Nachweise über Ihr eigenes Einkommen und Vermögen. Ein unvollständiger Antrag verzögert alles, denn die Bearbeitung beginnt erst, wenn Ihr Antrag vollständig vorliegt. Fehlende Formblätter können Sie nachreichen – aber erst mit dem vollständigen Antrag startet die eigentliche Prüfung.

Heyne-Lesesaal der Universitätsbibliothek Göttingen
Foto: Der Heyne-Lesesaal der Niedersächsischen Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Frank Schulenburg / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Wie stellen Sie den Antrag?

Wenn Sie BAföG beantragen, ist BAföG Digital der schnellste Weg. Das Portal BAföG Digital steht für alle Bundesländer zur Verfügung und deckt den gesamten Antrag online ab. Sie melden sich mit Ihrer BundID an, eine Unterschrift ist seit dem Wintersemester 2022/23 nicht mehr erforderlich, und Sie können Ihre Eingaben zwischenspeichern und später fortsetzen. Auch eine App für Android und iOS gibt es. Der Antrag läuft in fünf Schritten ab:

  1. BundID bereithalten oder neu anlegen und im Portal anmelden.
  2. Zuständiges Amt und Art Ihrer Ausbildung auswählen.
  3. Formblätter online ausfüllen, beginnend mit Formblatt 1.
  4. Nachweise hochladen, etwa Immatrikulationsbescheinigung und Einkommensunterlagen.
  5. Antrag absenden und die Eingangsbestätigung für Ihre Unterlagen sichern.

Zuständig ist in der Regel das Studierendenwerk Ihrer Hochschule. Eine Ausnahme gilt in Rheinland-Pfalz, wo die Hochschulverwaltung selbst zuständig ist. Schülerinnen und Schüler wenden sich an das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort ihrer Eltern; für Abendgymnasien, Kollegs, Höhere Fachschulen und Akademien ist das Amt im Bezirk der Ausbildungsstätte zuständig. Alternativ zu BAföG Digital gibt es die Formulare auch in Papierform beim zuständigen Amt. Bewahren Sie in jedem Fall Ihre Eingangsbestätigung auf: Sie belegt, in welchem Monat Ihr Antrag eingegangen ist – und dieser Monat entscheidet über den Beginn Ihrer Förderung.

Warum gibt es kein Geld rückwirkend?

Wer BAföG beantragen möchte, muss eine Regel kennen, die viele Antragsteller teuer zu stehen kommt: Es gibt kein Geld rückwirkend. Ihre Förderung beginnt frühestens im Monat Ihres Antrags und frühestens im Monat, in dem Ihre Ausbildung beginnt. Für Monate vor Ihrem Antrag erhalten Sie nichts, auch wenn Sie damals bereits studiert haben und alle Voraussetzungen erfüllt waren. Ein Beispiel macht die Regel konkret: Geht Ihr Antrag am 31. Oktober beim Amt ein, zählt der gesamte Oktober als Antragsmonat – Ihr Anspruch beginnt dann am 1. Oktober.

Deshalb gibt es einen bewährten Notbehelf: den formlosen Antrag. Ein formloses Schreiben an Ihr Amt, in dem Sie BAföG beantragen und Ihre Ausbildung benennen, gilt bereits als Antrag und sichert Ihnen den Monat. Die Formblätter und Nachweise reichen Sie danach nach. Beachten Sie aber den Unterschied: Der formlose Antrag sichert den Monat, doch die Bearbeitung startet erst, sobald Ihr Antrag vollständig ist. Wer den Antrag erst Monate nach Ausbildungsbeginn stellt, verliert die dazwischenliegenden Monate unwiederbringlich – sie werden nicht nachgezahlt.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Nachdem Sie BAföG beantragen, dauert die Bearbeitung bei einem vollständigen Antrag in der Regel sechs bis zehn Wochen. Studierendenwerke nennen für vollständige Erstanträge etwa sechs bis acht Wochen, in Einzelfällen bis zu zehn Wochen; für Folgeanträge sind rund vier bis sechs Wochen üblich. Diese Zeitangaben sind Erfahrungswerte, keine Zusagen: Ihr Amt kann Ihnen keinen festen Auszahlungstermin versprechen. Rechnen Sie daher nicht mit Geld zu einem bestimmten Datum, sondern planen Sie einen Puffer ein.

Die praktische Empfehlung lautet: Stellen Sie Ihren Antrag zwei bis drei Monate vor Beginn Ihres Bewilligungszeitraums. Für einen Folgeantrag gilt die gleiche Vorlaufzeit vor dem Ende Ihres laufenden Bewilligungszeitraums, der in der Regel zwölf Monate umfasst. Wer in einer finanziellen Notlage steckt, sollte sein Amt außerdem nach einem Vorschuss fragen: Das Gesetz sieht für Erstanträge eine Vorschussmöglichkeit vor, über die Ihr Amt im Einzelfall entscheidet. Fragen Sie dort nach, statt auf den Bescheid zu warten.

Was muss ich während der Förderung beachten?

Während Ihres Studiums müssen Sie einmal einen Leistungsnachweis erbringen: Nach dem vierten Fachsemester, also für das fünfte Fachsemester, verlangt § 48 BAföG eine Bescheinigung über Ihre Studienleistungen auf Formblatt 5. Wie viele Leistungspunkte bis dahin erreicht sein müssen, legt Ihre Studienordnung fest – in der Regel sind es zwischen 80 und 120 ECTS-Punkte. Ausnahmen und Verlängerungen gibt es unter anderem bei Krankheit, bei Schwangerschaft oder der Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, bei einer nicht bestandenen ersten Prüfung und wenn Ihre Hochschule die Verzögerung zu vertreten hat. Schülerinnen und Schüler unterliegen keiner solchen Leistungskontrolle, doch Fehlzeiten oder eine nicht geschaffte Versetzung können die Förderung beenden.

Melden Sie Ihrem Amt außerdem jede Änderung, die Ihre Förderung beeinflussen kann: eigenes Einkommen, Umzug oder neue Wohnsituation, Fachwechsel, Unterbrechung oder Abbruch der Ausbildung. Sinkt das Einkommen Ihrer Eltern deutlich, können Sie mit Formblatt 7 eine Aktualisierung beantragen, statt bis zum nächsten Bewilligungszeitraum zu warten. Beachten Sie auch die zeitlichen Grenzen: Ihr Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel zwölf Monate, und die Förderungshöchstdauer entspricht Ihrer Regelstudienzeit – im Bachelor in der Regel sechs Semester, im Master vier Semester.

Universitätsbibliothek Heidelberg
Foto: Die Universitätsbibliothek Heidelberg. Jan Beckendorf / Wikimedia Commons, CC BY-SA 2.0.

BAföG und andere Leistungen – Abgrenzung

BAföG ist keine Leistung für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Für die Zeit nach der Geburt ist das Elterngeld zuständig, das eigene Voraussetzungen, eigene Fristen und einen eigenen Antrag hat. Verwechseln Sie die beiden Leistungen nicht: Das BAföG fördert Ihre Ausbildung, das Elterngeld ersetzt nach der Geburt eines Kindes einen Teil Ihres wegfallenden Einkommens. Wer beides betrifft – etwa ein Studium mit Kind –, muss beide Anträge getrennt stellen und die jeweiligen Fristen getrennt beachten.

Auch das Wohngeld ist keine Ausweichlösung, wenn Ihr BAföG-Antrag nur wegen des Elterneinkommens abgelehnt wurde. Solange Ihnen BAföG dem Grunde nach zusteht, scheidet Wohngeld nach § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz aus – selbst dann, wenn Sie rechnerisch null Euro BAföG erhalten, weil Ihre Eltern zu viel verdienen. Erst wenn dem Grunde nach kein BAföG-Anspruch besteht, etwa weil Ihre Ausbildung nicht förderungsfähig ist, kann Wohngeld in Frage kommen. Auch dann brauchen Sie in der Regel den ablehnenden BAföG-Bescheid als Nachweis für die Wohngeldstelle.

Wer vor der Antragstellung unsicher ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht, kann beim zuständigen Amt einen Vorabentscheid beantragen. Das Amt prüft dann vorab verbindlich, ob Sie dem Grunde nach förderungsberechtigt sind. Fragen Sie Ihr Amt nach dieser Möglichkeit, wenn Sie vor einer weitreichenden Entscheidung stehen – etwa vor der Aufnahme eines Studiums, das Sie nur mit Förderung finanzieren könnten. Der Vorabentscheid ersetzt den eigentlichen Antrag nicht, gibt Ihnen aber vorab Sicherheit über die grundsätzliche Förderungsfähigkeit.

Reform-Ausblick 2027

Wichtig vorab: Alles in diesem Abschnitt ist ein Entwurf, noch kein Gesetz. Die Bundesregierung hat am 12. August 2026 den Entwurf für das 30. Gesetz zur Änderung des BAföG beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen, und erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird es geltendes Recht. Bis dahin gelten die Regeln, die in den Abschnitten oben stehen. Planen Sie deshalb mit den aktuellen Sätzen und mit dem Leistungsnachweis – nicht mit den geplanten Werten.

Geplant ist, dass die ersten Verbesserungen ab dem 1. April 2027 in Kraft treten. Der Höchstsatz für auswärts wohnende Studierende soll dann von 992 Euro auf 1.075 Euro steigen, und auch das Schüler-BAföG soll entsprechend erhöht werden. Der Leistungsnachweis nach § 48 soll wegfallen, und die Ausnahmen von der Altersgrenze sollen gestrichen werden. Für die Altersgrenze ist ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen. Wer den Leistungsnachweis vor dem 1. April 2027 erbringen musste, bleibt nach der Übergangsregelung bis zum Ende des laufenden Ausbildungsabschnitts an das alte Recht gebunden.

Für das Sommersemester 2027 bedeutet das: Wer dann beginnt, kann bereits unter das neue Recht fallen, falls das Gesetz rechtzeitig verkündet wird. Sicher ist das heute noch nicht. Reichen Sie Ihren Antrag deshalb nach den aktuellen Regeln ein und rechnen Sie zunächst mit den aktuellen Sätzen. Sollte die Reform in Kraft treten, gilt sie für Ihren Bewilligungszeitraum nach den dann festgelegten Übergangsregeln. Ihr Amt informiert Sie im Bescheid darüber, welche Rechtslage für Sie gilt.

Häufige Fragen

Kann ich BAföG rückwirkend beantragen?

Nein. BAföG beantragen Sie immer nur für die Zukunft: Die Förderung beginnt frühestens im Monat Ihres Antrags und frühestens im Monat Ihres Ausbildungsbeginns. Für frühere Monate gibt es kein Geld, auch wenn Sie damals bereits alle Voraussetzungen erfüllt haben. Sichern Sie sich den Monat daher notfalls mit einem formlosen Schreiben an Ihr Amt und reichen Sie die Formblätter danach nach.

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags?

Bei einem vollständigen Antrag dauert die Bearbeitung in der Regel sechs bis zehn Wochen, für Folgeanträge rund vier bis sechs Wochen. Unvollständige Anträge verzögern das Verfahren, weil die Prüfung erst mit dem vollständigen Antrag beginnt. Beantragen Sie daher zwei bis drei Monate vor Beginn Ihres Bewilligungszeitraums und fragen Sie Ihr Amt bei finanzieller Notlage nach einem Vorschuss.

Muss ich BAföG zurückzahlen?

Als Studierender zahlen Sie die Hälfte Ihrer Förderung als zinsloses Darlehen zurück, höchstens 10.010 Euro in 77 Monatsraten zu je 130 Euro. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende Ihrer Förderungshöchstdauer und wird vom Bundesverwaltungsamt abgewickelt. Schülerinnen und Schüler erhalten ihr BAföG als vollen Zuschuss und zahlen nichts zurück – außer an Höheren Fachschulen und Akademien, die wie Hochschulen behandelt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Formblatt 1 und Formblatt 3?

Formblatt 1 ist Ihr Hauptantrag: Damit beantragen Sie die Förderung für sich selbst. Formblatt 3 ist die Einkommenserklärung Ihrer Eltern beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners: Damit weist Ihr Amt nach, wie hoch das anzurechnende Elterneinkommen ist. Beide Formblätter gehören in der Regel zusammen zum Antrag – Formblatt 3 entfällt nur bei einer elternunabhängigen Förderung.

Kann ich BAföG im Teilzeitstudium erhalten?

Grundsätzlich nein. BAföG setzt eine Ausbildung in Vollzeit voraus. Ein Teilzeitstudium ist daher in der Regel nicht förderungsfähig, auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Prüfen Sie vor der Wahl Ihrer Studienform, ob sie als Vollzeitstudium anerkannt ist – Ihr Amt oder Ihr Studierendenwerk gibt Ihnen dazu verbindlich Auskunft.

Was tun, wenn das Einkommen meiner Eltern sinkt?

Beantragen Sie eine Aktualisierung mit Formblatt 7. Sinkt das Einkommen Ihrer Eltern deutlich gegenüber dem Jahr, das Ihrem Antrag zugrunde liegt, kann Ihr Amt auf Antrag mit den aktuellen, niedrigeren Werten rechnen. Warten Sie damit nicht bis zum nächsten Bewilligungszeitraum, denn die Aktualisierung wirkt sich auf Ihre laufende Förderung aus. Ihr Amt teilt Ihnen mit, welche Nachweise es dafür braucht.

Weiterlesen auf Sharp Magazine

(Stand: 4. November 2026.)

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Emilia Emil

Emilia Emil schreibt für Sharp Magazine über Persönlichkeiten, Film und Kultur. Auf der Profilseite finden Sie die zugeordneten Beiträge sowie den Kontakt für Hinweise und Korrekturen.

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