Finanzen & Wirtschaft

Mindestlohn 2027: 14,60 Euro, neue Minijob-Grenze und alle Regeln

Emilia Emil11 Min. Lesezeit

Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Der Mindestlohn 2027 ist die zweite Stufe eines Beschlusses, den die Mindestlohnkommission am 27. Juni 2025 einstimmig gefasst hat. Seit dem 1. Januar 2026 gelten 13,90 Euro, davor waren es 12,82 Euro. Die Bundesregierung hat den Beschluss mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung verbindlich gemacht.

Arbeiterin reinigt die Frontscheibe eines Zuges am Bahnhof Dessau
Arbeiterin reinigt einen Zug am Bahnhof Dessau. Foto: Roy Zuo / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.
In diesem Artikel
  1. Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?
  2. Was bedeutet die Erhöhung im Monat?
  3. Was ändert sich bei Minijobs?
  4. Was gilt für Midijobs?
  5. Für wen gilt der Mindestlohn nicht?
  6. Was müssen Arbeitgeber ab 2027 beachten?
  7. Was sollten Beschäftigte jetzt prüfen?
  8. Warum sind es 14,60 Euro und nicht 15 Euro?
  9. Wie geht es nach 2027 weiter?
  10. Häufige Fragen zum Mindestlohn 2027
  11. Weiterlesen auf Sharp Magazine

Die Erhöhung betrifft nicht nur den Stundenlohn selbst. Weil die Verdienstgrenze für Minijobs an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie zum gleichen Termin von 603 Euro auf 633 Euro im Monat. Auch der Übergangsbereich für Midijobs verschiebt sich nach oben. Was genau sich ändert, für wen der Mindestlohn nicht gilt und was Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt prüfen sollten, steht in diesem Überblick.

Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?

Der Mindestlohn 2027 liegt bei 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Das sind 70 Cent mehr als 2026, ein Plus von rund 5 Prozent. Gegenüber 2025 summieren sich beide Stufen auf 1,78 Euro, also rund 13,9 Prozent. Der Satz gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde und ist unabdingbar: Eine vertragliche Vereinbarung unterhalb des Mindestlohns ist unwirksam, der Anspruch lässt sich weder ausschließen noch begrenzen.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.

Regelung 2025 2026 Ab 2027
Gesetzlicher Mindestlohn je Zeitstunde 12,82 Euro 13,90 Euro 14,60 Euro
Minijob-Grenze pro Monat 556 Euro 603 Euro 633 Euro
Minijob-Jahresgrenze 6.672 Euro 7.236 Euro 7.596 Euro
Midijob (Übergangsbereich) ab 556,01 Euro 603,01 Euro 633,01 Euro
Midijob (Übergangsbereich) bis 2.000 Euro 2.000 Euro 2.000 Euro

Grundlage ist der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. Die Kommission, in der Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite paritätisch vertreten sind und die von Wissenschaftlern beraten wird, entschied sich für einen Vermittlungsvorschlag ihrer Vorsitzenden. In ihrer Begründung verwies sie auf eine Gesamtabwägung zwischen angemessenem Mindestschutz, fairen Wettbewerbsbedingungen und dem Erhalt von Beschäftigung. Für die zweite Stufe orientierte sie sich auch am Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten, den die EU-Mindestlohnrichtlinie als Anhaltspunkt für die Angemessenheit nennt.

Bauarbeiter mit Helmen und Warnwesten auf einer Baustelle
Realistische Illustration: Bauarbeiter mit Helmen und Warnwesten auf einer Baustelle, von hinten gesehen. (Kein Foto.)

Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamts vom 22. Januar 2026 waren von der ersten Stufe bis zu 4,8 Millionen Jobs betroffen, rechnerisch rund 12 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse. Von der zweiten Stufe sind nach derselben Schätzung bis zu 7 Millionen Jobs betroffen, rund 18 Prozent. Die Zahlen beruhen auf der Verdiensterhebung vom April 2025 und sind als Obergrenzen zu verstehen, weil spätere Lohnerhöhungen nicht eingerechnet sind. Eine frühere Schätzung auf Basis der Verdiensterhebung von April 2024 war noch von 6,6 Millionen betroffenen Jobs ausgegangen.

Was bedeutet die Erhöhung im Monat?

Rechnet man den Mindestlohn auf eine Vollzeitstelle um, ergibt sich ein deutliches Plus. Bei 40 Wochenstunden und 52 Wochen im Jahr sind das 173,33 Stunden im Monat (40 × 52 ÷ 12). Mit 14,60 Euro je Stunde sind das 2.530,67 Euro brutto im Monat, gegenüber 2.409,33 Euro mit dem Satz von 2026 und 2.222,13 Euro mit dem Satz von 2025. Gegenüber 2025 bedeutet die zweite Stufe damit rund 308,50 Euro mehr im Monat und rund 3.700 Euro mehr im Jahr, was der Rechnung des Deutschen Gewerkschaftsbunds entspricht. Das tatsächliche Monatsgehalt hängt vom Arbeitsvertrag ab: Wer ein festes Monatsgehalt vereinbart hat, muss prüfen, ob es geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden noch mindestens dem Mindestlohn entspricht.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.

Arbeitszeit Stunden im Monat Brutto 2025 Brutto 2027
Vollzeit, 40 Stunden pro Woche 173,33 2.222,13 Euro 2.530,67 Euro
Teilzeit, 20 Stunden pro Woche 86,67 1.111,07 Euro 1.265,33 Euro
Minijob, Höchstdauer bei Mindestlohn rund 43 556 Euro 633 Euro

Die Beträge sind Bruttobeträge. Was davon netto übrig bleibt, hängt von Steuerklasse, Sozialversicherung und individuellen Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Für Branchen mit eigenen, höheren Tarif- oder Branchenmindestlöhnen ändert sich durch die Anhebung nichts: Dort gilt weiterhin der höhere Satz, der gesetzliche Mindestlohn ist nur die Untergrenze. Nach der Schätzung des Statistischen Bundesamts sind Frauen von der Erhöhung überdurchschnittlich häufig betroffen. Werden alle betroffenen Jobs mit dem neuen Satz vergütet, steigt die Verdienstsumme für die zweite Stufe um rund 4 Prozent beziehungsweise rund 315 Millionen Euro gegenüber dem Stand von Anfang 2026. Für die erste Stufe hatte das Amt eine Steigerung um bis zu 6 Prozent beziehungsweise rund 275 Millionen Euro geschätzt.

Was ändert sich bei Minijobs?

Mit dem Mindestlohn 2027 steigt auch die Minijob-Grenze. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, solange das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und entspricht dem Verdienst aus zehn Wochenstunden. Die Formel steht in § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, auf volle Euro aufgerundet. Für 2027 heißt das: 14,60 Euro × 130 ÷ 3 = 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro im Monat. Im Jahr sind das 7.596 Euro.

Hände zählen Euro-Münzen zum Mindestlohn 2027
Realistische Illustration: Hände zählen Euro-Münzen auf einem Holztisch. (Kein Foto.)

An der maximalen Stundenzahl ändert sich dadurch praktisch nichts. Wer genau zum Mindestlohn arbeitet, kann 2027 rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten (633 Euro ÷ 14,60 Euro = 43,36 Stunden). 2026 waren es rechnerisch ebenfalls rund 43 Stunden (603 Euro ÷ 13,90 Euro = 43,38 Stunden). Wer mehr als den Mindestlohn verdient, erreicht die Grenze mit entsprechend weniger Stunden. Wichtig ist außerdem: Der Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Ein Minijob ist keine Ausnahme vom Mindestlohn, sondern nur eine besondere sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Verdienstes.

Bei schwankendem Verdienst zählt der regelmäßige durchschnittliche Verdienst: Der Jahresverdienst darf insgesamt 7.596 Euro nicht übersteigen. Zweimal im Jahr darf die Monatsgrenze bei unvorhersehbarer Mehrarbeit ausnahmsweise bis zum Doppelten überschritten werden, ohne dass der Minijob-Status verloren geht. Wer regelmäßig über der Grenze liegt, rutscht in den Übergangsbereich.

Was gilt für Midijobs?

Der Übergangsbereich für Midijobs beginnt 2027 bei 633,01 Euro und endet wie bisher bei 2.000 Euro im Monat. 2026 lag die Spanne bei 603,01 Euro bis 2.000 Euro. Im Übergangsbereich zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Verdienst allmählich an den vollen Satz heranführen. Die Obergrenze von 2.000 Euro bleibt unverändert, nur die Untergrenze wandert mit der Minijob-Grenze nach oben. Werkstudenten werden nicht über den Verdienst, sondern über die Stunden eingeordnet: Bis zu 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit bleiben sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, während die Rentenversicherung Pflicht ist.

Für wen gilt der Mindestlohn nicht?

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Mindestlohngesetz nimmt in § 22 jedoch einige Gruppen aus. Dazu gehören Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige sowie Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung oder einer Berufsausbildungsvorbereitung. Für Auszubildende gelten stattdessen die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes, unter anderem die Mindestausbildungsvergütung.

Praktikantinnen und Praktikanten gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes, mit Ausnahmen für Pflichtpraktika sowie für kurze Orientierungs- und studienbegleitende Praktika. Eine weitere Ausnahme betrifft Langzeitarbeitslose: Wer unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung mindestens ein Jahr arbeitslos gemeldet war, hat in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung noch keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Nach Ablauf der sechs Monate gilt der volle Satz. Die Reichweite jeder Ausnahme hängt vom Einzelfall ab.

Was müssen Arbeitgeber ab 2027 beachten?

Für Arbeitgeber ändert sich vor allem die Abrechnung. Alle Stundenlöhne unter 14,60 Euro müssen zum 1. Januar 2027 angehoben werden, auch wenn im Arbeitsvertrag noch der alte Satz steht. Das gilt ebenso für Minijobber: Deren Stundenlohn muss mindestens dem Mindestlohn entsprechen, selbst wenn das Monatsentgelt unter der Minijob-Grenze bleibt. Überstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, können auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, müssen aber spätestens innerhalb von zwölf Monaten durch bezahlte Freistellung oder Zahlung ausgeglichen werden.

Leeres Blatt Papier mit Taschenrechner und Stift auf einem Schreibtisch
Realistische Illustration: Leeres Blatt Papier mit Taschenrechner und Stift auf einem Schreibtisch. (Kein Foto.)

Hinzu kommt die Aufzeichnungspflicht nach § 17 des Mindestlohngesetzes. Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte oder Arbeitnehmer in den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen beschäftigen, müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages, und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Ausgenommen sind Beschäftigungen in Privathaushalten.

Zu den erfassten Branchen gehören unter anderem das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, die Personenbeförderung, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, die Gebäudereinigung, die Fleischwirtschaft und das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Geprüft wird die Einhaltung von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet werden, und Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Ein Hinweis zur Einordnung: Die geplante Anhebung der Pauschsteuer für Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent ist Teil des Entwurfs für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 und noch nicht beschlossen. Sie ist deshalb keine Änderung, die Arbeitgeber zum 1. Januar 2027 bereits umsetzen müssen.

Was sollten Beschäftigte jetzt prüfen?

Wer zum Mindestlohn oder knapp darüber arbeitet, sollte die erste Lohnabrechnung des Jahres 2027 genau prüfen. Der einfache Test lautet: Monatsgehalt geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden muss mindestens 14,60 Euro ergeben. Wer einen Minijob hat, rechnet zusätzlich: Stunden im Monat mal Stundenlohn dürfen im regelmäßigen Durchschnitt 633 Euro nicht übersteigen. Eigene Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden helfen, Unstimmigkeiten zu belegen, auch wenn die gesetzliche Aufzeichnungspflicht den Arbeitgeber trifft.

Blanker Wandkalender mit Wecker und Kaffeetasse auf einem Schreibtisch
Realistische Illustration: Blanker Wandkalender mit Wecker und Kaffeetasse auf einem Schreibtisch. (Kein Foto.)

Stimmt etwas nicht, ist der erste Schritt das Gespräch mit dem Arbeitgeber: Oft handelt es sich um eine versäumte Umstellung in der Abrechnung. Bleibt die Zahlung unter dem Mindestlohn, können sich Beschäftigte an ihre Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle wenden. Zur eigenen Prüfung stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Mindestlohnrechner bereit, mit dem sich aus Monatsgehalt und Wochenstunden der Stundenlohn ableiten lässt. Lohnabrechnungen sollten aufbewahrt werden, um den Anspruch auch rückwirkend belegen zu können. Nach Schätzungen, auf die sich der Deutsche Gewerkschaftsbund beruft, erhalten trotz Rechtsanspruch über zwei Millionen Beschäftigte nicht den ihnen zustehenden Mindestlohn. Der Anspruch selbst ist unabdingbar und kann auch nicht durch eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag zum Erlöschen gebracht werden.

Dieser Artikel gibt den Stand des beschlossenen Mindestlohns und der geltenden Gesetze wieder und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall, etwa bei besonderen Vertragsformen oder strittigen Arbeitszeiten, kann eine Beratung sinnvoll sein.

Warum sind es 14,60 Euro und nicht 15 Euro?

Die Zahl 15 Euro stand lange im Raum. Im Koalitionsvertrag von Union und SPD heißt es, die Mindestlohnkommission werde sich im Rahmen einer Gesamtabwägung sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren, und auf diesem Weg sei ein Mindestlohn von 15 Euro im Jahr 2026 erreichbar. Die Kommission blieb mit 13,90 Euro für 2026 und 14,60 Euro für 2027 unter dieser Marke. Sie begründete das mit der wirtschaftlichen Lage und der nachlaufenden Tarifentwicklung, während die zweite Stufe nahe am europäischen Referenzwert liegt.

Die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke forderten in ihren Anträgen (Bundestags-Drucksachen 21/346 und 21/347) einen Mindestlohn von 15 Euro sowie die Festschreibung des 60-Prozent-Referenzwerts als gesetzliche Untergrenze. In einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 12. Januar 2026 stießen die Anträge bei den Arbeitgeberverbänden und beim Einzelsachverständigen Professor Gregor Thüsing auf deutliche Ablehnung, während das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung und Professor Tom Krebs für die Aufnahme des Referenzwerts plädierten.

Die Gewerkschaft ver.di fordert weiterhin 15 Euro, und eine Forsa-Umfrage im Auftrag des Deutschen Gewerkschaftsbunds vom Juni 2025 ergab, dass zwei Drittel der Befragten 15 Euro befürworten. Der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, Marcel Fratzscher, nannte den Verzicht auf 15 Euro eine verpasste Chance. Beschlossen ist dagegen nur der Kommissionsbeschluss: 14,60 Euro ab 2027.

Wie geht es nach 2027 weiter?

Über den Mindestlohn 2027 hinaus ist noch nichts beschlossen. Die Mindestlohnkommission entscheidet turnusgemäß alle zwei Jahre, die nächste Verhandlung findet 2027 statt und wird die Höhe für 2028 und 2029 festlegen. Ob der Satz dann weiter steigt, hängt von der Tarifentwicklung, der Beschäftigungslage und dem dann ermittelten Medianlohn ab. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. November 2025 (C-19/23) die EU-Mindestlohnrichtlinie teilweise für nichtig erklärt, den Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns aber nicht beanstandet, sodass das Urteil nach Einschätzung von Fachleuten keine Folgen für künftige Beschlüsse der Kommission hat.

Häufige Fragen zum Mindestlohn 2027

Gilt der Mindestlohn 2027 auch für Minijobs?

Ja, der Mindestlohn 2027 gilt auch für Minijobs. Entscheidend ist der Stundenlohn: Jede tatsächlich geleistete Stunde muss mit mindestens 14,60 Euro vergütet werden. Die Minijob-Grenze von 633 Euro regelt nur, bis zu welchem Verdienst die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich privilegiert bleibt. Sie ist keine Ausnahme vom Mindestlohn.

Wie viele Stunden darf ich im Minijob 2027 arbeiten?

Bei genau 14,60 Euro je Stunde sind es rund 43 Stunden im Monat (633 Euro ÷ 14,60 Euro = 43,36 Stunden). Wer mehr pro Stunde verdient, erreicht die Grenze mit weniger Stunden: Bei 20 Euro je Stunde sind es 31,65 Stunden im Monat. Maßgeblich ist der regelmäßige durchschnittliche Verdienst, der Jahreswert von 7.596 Euro darf nicht überschritten werden.

Was passiert, wenn mein Vertrag noch 13,90 Euro vorsieht?

Die Klausel ist ab dem 1. Januar 2027 unwirksam, soweit sie unter dem neuen Mindestlohn liegt. Der Anspruch auf 14,60 Euro je Stunde besteht kraft Gesetz, ohne dass der Vertrag geändert werden müsste. Arbeitgeber müssen die Abrechnung entsprechend umstellen.

Gilt der Mindestlohn auch für Auszubildende?

Nein. Für Auszubildende gelten die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes, nicht das Mindestlohngesetz. Sie erhalten eine Ausbildungsvergütung, für die seit 2020 eine Mindestausbildungsvergütung gilt. Auch Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.

Muss mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit aufschreiben?

Das hängt von der Beschäftigung ab. Die Aufzeichnungspflicht nach § 17 des Mindestlohngesetzes gilt für geringfügig Beschäftigte und für Beschäftigte in den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen, nicht aber für Beschäftigungen in Privathaushalten. Unabhängig davon ist es für Beschäftigte sinnvoll, die eigenen Stunden selbst zu notieren.

Steigt der Mindestlohn 2028 weiter?

Das ist noch nicht beschlossen. Die nächste Entscheidung der Mindestlohnkommission fällt turnusgemäß 2027 und legt die Höhe für 2028 und 2029 fest. Bis dahin gilt der Satz von 14,60 Euro, sofern der Gesetzgeber nicht ausnahmsweise eingreift.

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Emilia Emil schreibt für Sharp Magazine über Persönlichkeiten, Film und Kultur. Auf der Profilseite finden Sie die zugeordneten Beiträge sowie den Kontakt für Hinweise und Korrekturen.

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