Reichensteuer 2027: Entlastung, neue Steuersätze und Stand im Bundestag
Die Bundesregierung will die Einkommensteuer ab 2027 neu ordnen: höhere Freibeträge, mehr Kindergeld — und als Gegenfinanzierung eine schärfere Besteuerung sehr hoher Einkommen. Die Reichensteuer soll künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro mit 45 Prozent greifen, eine neue Stufe von 47 Prozent ab 280.000 Euro. Gleichzeitig steigen Grundfreibetrag und Kindergeld, und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird angehoben. Dieser Überblick zeigt, was der Entwurf vorsieht, wer entlastet wird, wer mehr zahlen soll — und wie weit das Verfahren im Bundestag ist.

In diesem Artikel
- Was ist die Reichensteuer überhaupt?
- Was plant die Bundesregierung für 2027 und 2028?
- Wer wird entlastet?
- Wer soll mehr zahlen?
- Was kostet die Reform, und wer bezahlt sie?
- Wie ist der Stand im Bundestag?
- Was sagen Befürworter und Kritiker?
- Was bedeutet das für Sie?
- Häufige Fragen zur Reichensteuer
- Weiterlesen auf Sharp Magazine
Wichtig vorab: Noch ist nichts davon Gesetz. Der Text, um den es hier geht, ist der Regierungsentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und im Verfahren können sich Beträge und Termine ändern. Alle Zahlen in diesem Artikel sind deshalb Entwurfsstände — sie beschreiben, was die Regierung vorschlägt, nicht, was bereits gilt.
Was ist die Reichensteuer überhaupt?
Die Reichensteuer ist kein eigener Steuertyp und keine zusätzliche Steuer. Sie ist der oberste Steuersatz im Einkommensteuertarif: Wer ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen hat, zahlt für den Teil oberhalb einer Grenze einen höheren Satz als den Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Aktuell liegt dieser Satz bei 45 Prozent und greift für Alleinstehende ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro (Stand 2026). Für gemeinsam veranlagte Ehepaare und Lebenspartner verdoppeln sich die Grenzen nach dem Splittingtarif — aktuell also auf 555.652 Euro.
Entscheidend ist das Wort „zu versteuernd“: Die Grenze gilt nicht für das Bruttogehalt, sondern für das Einkommen nach Abzügen — etwa Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben. Das zu versteuernde Einkommen liegt deshalb in der Regel deutlich unter dem Bruttoeinkommen. Und: Der höhere Satz gilt immer nur für den Teil des Einkommens, der oberhalb der Grenze liegt — nicht für das gesamte Einkommen.
Die oberste Stufe des Tarifs gibt es seit 2007: Sie wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eingeführt, um sehr hohe Einkommen stärker an der Finanzierung des Staates zu beteiligen. Der aktuelle Entwurf verändert sie an zwei Stellen: Die 45-Prozent-Stufe greift früher, und es kommt eine weitere Stufe für noch höhere Einkommen hinzu.
Was plant die Bundesregierung für 2027 und 2028?
Der Entwurf trägt den Namen Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Bundestags-Drucksache 21/8235). Er setzt Beschlüsse des Koalitionsausschusses von Anfang Juli 2026 um und soll in zwei Stufen in Kraft treten: zum 1. Januar 2027 und — in voller Wirkung — zum 1. Januar 2028. Ziel ist es nach Angaben des Bundesfinanzministeriums, Arbeitnehmer und Familien steuerlich zu entlasten und Anreize für Beschäftigung und Wachstum zu schaffen. Vorgelegt hat den Entwurf Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD).
Der Aufbau folgt einem einfachen Muster: Auf der einen Seite stehen Entlastungen — höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und ein etwas abgeflachter Tarif. Auf der anderen Seite steht die Gegenfinanzierung — vor allem höhere Sätze für sehr hohe Einkommen sowie Kürzungen bei einzelnen Vergünstigungen. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Punkte zusammen.
Wer wird entlastet?
Das zentrale Element ist der Grundfreibetrag: Er stellt sicher, dass das steuerliche Existenzminimum nicht besteuert wird. Er steigt von 12.348 Euro um 216 Euro auf 12.564 Euro im Jahr 2027 und 2028 weiter auf 12.900 Euro. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare und Lebenspartner verdoppeln sich die Beträge nach dem Splittingtarif — 2026 sind damit 24.696 Euro steuerfrei, 2027 wären es 25.128 Euro und 2028 dann 25.800 Euro.
Familien profitieren an zwei Stellen. Der Kinderfreibetrag steigt von 6.828 Euro um 300 Euro auf 7.128 Euro; zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.928 Euro ergeben sich 10.056 Euro je Kind im Jahr 2027 und 10.236 Euro im Jahr 2028. Parallel dazu steigt das Kindergeld von 259 Euro auf 267 Euro im Monat ab Januar 2027 und auf 272 Euro ab Januar 2028.
Auch für Arbeitnehmer ohne Kinder ist eine Entlastung vorgesehen: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag — also der Betrag, der pauschal als Werbungskosten anerkannt wird, ohne dass einzelne Belege nötig sind — steigt von 1.230 Euro auf 1.430 Euro. Außerdem wird der Tarif zwischen 17.800 Euro und 70.600 Euro etwas abgeflacht: Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift künftig erst ab 70.601 Euro statt bisher ab 69.879 Euro. Der maßgebliche Grundlohn für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge soll von 50 Euro auf 75 Euro steigen.
Wie viel das im Einzelfall bringt, hängt vom Einkommen und der Familienform ab. Als Beispiel nennt das Bundesfinanzministerium eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro: Sie soll ab 2028 um mehr als 600 Euro im Jahr entlastet werden. Klingbeil selbst nannte als Zielgruppe vor allem Erwerbstätige mit einem Monatseinkommen zwischen 2.500 Euro und 4.000 Euro.
Wer soll mehr zahlen?
Die Reichensteuer soll künftig früher greifen: Der Satz von 45 Prozent gilt nach dem Entwurf bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro — bisher liegt die Grenze bei 277.826 Euro. Darüber kommt eine neue Stufe hinzu: Ab 280.000 Euro sind 47 Prozent vorgesehen. Die genannten Grenzen gelten für Alleinstehende; für gemeinsam veranlagte Ehepaare und Lebenspartner verdoppeln sie sich nach dem Splittingtarif auf 500.000 und 560.000 Euro.
Anders als der Name vermuten lässt, ist die Reichensteuer keine pauschale Abgabe auf hohe Einkommen: Auch die neuen Sätze gelten nur für den Teil des Einkommens, der oberhalb der jeweiligen Grenze liegt. Wer zum Beispiel 260.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, zahlt den Satz von 45 Prozent nur für die 10.000 Euro oberhalb der Grenze — nicht für die gesamten 260.000 Euro.
Die zweite große Kürzung trifft Haushalte, die Handwerker beauftragen. Nach § 35a Abs. 3 EStG können bisher 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuer abgezogen werden, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Künftig sollen es nur noch 15 Prozent und höchstens 900 Euro sein — bei unverändert höchstens 6.000 Euro begünstigten Kosten. Bei 3.000 Euro begünstigten Kosten sinkt die Ermäßigung damit von 600 Euro auf 450 Euro; wer 6.000 Euro geltend machen kann, erhält statt 1.200 Euro nur noch 900 Euro. Die Kürzung ist ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen.
Teurer werden auch Minijobs für Arbeitgeber: Die einheitliche Pauschsteuer soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen. An einem Minijob an der Verdienstgrenze von 603 Euro (2026; ab 2027 gilt eine Grenze von 633 Euro) bedeutet das rechnerisch 18,09 Euro zusätzliche Kosten im Monat und Kopf — gut 217 Euro im Jahr. DEHOGA-Präsident Guido Zöllick kritisierte die Erhöhung: Die Hälfte der Beschäftigten im Gastgewerbe arbeite auf Minijob-Basis.
Was kostet die Reform, und wer bezahlt sie?
Nach den Zahlen, die Klingbeil in der Bundestagsdebatte nannte, stehen Entlastungen von 9,9 Milliarden Euro Mehreinnahmen von 4,3 Milliarden Euro gegenüber — eine geplante Nettoentlastung von rund 5,6 Milliarden Euro. Den größten Teil der Mehreinnahmen soll die schärfere Spitzenbesteuerung bringen: Allein aus der Reichensteuer rechnet der Entwurf ab 2027 mit rund 2,4 Milliarden Euro im Jahr; die Kürzung beim Handwerkerbonus soll rund 710 Millionen Euro bringen.
Der Gesetzentwurf selbst beziffert die Steuermindereinnahmen für 2027 auf 4,515 Milliarden Euro, davon 1,91 Milliarden Euro beim Bund; für 2028 sind es 6,02 Milliarden Euro, davon 2,504 Milliarden Euro beim Bund. In voller Wirkung ab 2028 soll die Entlastung nach Angaben der Bundesregierung rund 10 Milliarden Euro pro Jahr betragen. Nach dem Koalitionspapier sollen zusätzlich 2027 und 2028 jeweils 500 Millionen Euro Gewinnabführung der staatlichen Förderbank KfW fließen. Eine Vermögensteuer ist in dem Paket nicht vorgesehen.
Zur Einordnung gehört auch ein Eingeständnis des Ministers selbst: Die kalte Progression — also der Effekt, dass Lohnerhöhungen zum Inflationsausgleich in höhere Steuersätze rutschen — soll für Anfang 2027 nur teilweise ausgeglichen werden. Genau daran entzündet sich ein Teil der Kritik: Für mittlere Einkommen fällt die Entlastung im ersten Jahr klein aus.
Wie ist der Stand im Bundestag?
Das Gesetz ist zustimmungsbedürftig: Es braucht am Ende die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Nach der ersten Lesung liegt der Entwurf beim Finanzausschuss, der die Federführung hat. Für den 4. November 2026 ist eine öffentliche Anhörung im Finanzausschuss angesetzt, die auf bundestag.de übertragen wird. Erst danach folgen die zweite und dritte Lesung im Bundestag und anschließend die Befassung im Bundesrat. Die folgende Übersicht zeigt den bisherigen Weg des Entwurfs.
Die Stellungnahme des Bundesrats vom 16. Oktober fällt schmal aus: Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Prüfbitte zu § 3b EStG und Änderungen beim Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren; weitergehende Forderungen aus den Ausschüssen wurden nicht übernommen. Die Bundesregierung wies in ihrer Gegenäußerung vom 28. Oktober Forderungen nach prozentualen Erhöhungen zurück und verwies auf drohende Steuermindereinnahmen. Auch die Grünen brachten einen eigenen Antrag ein („Kindergeld stärken, Entlastungsschere schließen“, BT-Drucks. 21/8378), der mit überwiesen wurde. Eine abschließende parlamentarische Entscheidung ist mit der ersten Lesung nicht verbunden — Beträge und Termine können sich im Verfahren noch ändern.
Was sagen Befürworter und Kritiker?
Klingbeil verteidigte den Entwurf in der Bundestagsdebatte als gerechten Ausgleich: Die Reform setze „im Rahmen des Möglichen die richtigen Schwerpunkte“, die zehn Milliarden Euro Entlastung seien angesichts der Lage „keine geringe Summe“. Dass sehr hohe Einkommen stärker in die Verantwortung genommen werden, nannte er schlicht fair: „Das ist fair.“ Die Entlastung für kleine und mittlere Einkommen steht für ihn im Vordergrund; die Anhebung der obersten Sätze ist das Mittel, sie zu bezahlen.
Die Kritik kommt aus mehreren Richtungen. Der Bund der Steuerzahler bezeichnete die Pläne als „Scherz“ — zitiert nach einem Antrag der FDP-Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen, der sich auf einen Bericht der Welt vom 10. August 2026 beruft. Die Linke will Einkommen bis 7.000 Euro im Monat entlasten und dafür die obersten fünf Prozent der Steuerpflichtigen stärker belasten; ihr ist die Reform zu klein. Der Finanzwissenschaftler Frank Hechtner rechnete vor, dass ein kinderloser Single mit 4.000 Euro Brutto im Monat im Jahr 2027 nur rund 10 Euro mehr im Jahr hätte — ein Hinweis darauf, wie gering die Entlastung für mittlere Einkommen im ersten Jahr ausfällt.
Auch aus der Praxis gibt es Einwände: Der Verband Privater Bauherren warnt, dass private Bauherren eine endgültige Entscheidung abwarten und es dann zeitlich eng werden könnte, falls die Kürzung beim Handwerkerbonus wie vorgesehen zum Jahreswechsel kommt — für Rechnung und Zahlung kann der Zeitpunkt dann wirtschaftlich relevant werden. Fachleute rechnen ohnehin mit Änderungen im Verfahren, gerade bei den obersten Sätzen und der Minijob-Pauschsteuer.
Was bedeutet das für Sie?
Für das laufende Jahr 2026 ändert sich nichts: Es gilt das bisherige Recht — Grundfreibetrag 12.348 Euro, Kindergeld 259 Euro, Handwerkerbonus 20 Prozent bis 1.200 Euro. Wer Handwerkerarbeiten plant, sollte die mögliche Kürzung ab 2027 im Blick behalten; der Verband Privater Bauherren weist darauf hin, dass bei einer Kürzung zum Jahreswechsel der Zeitpunkt von Rechnung und Zahlung für die Höhe der Ermäßigung relevant werden kann. Eine überstürzte Entscheidung ist daraus aber nicht abzuleiten — solange das Gesetz nicht beschlossen ist, gilt die alte Regelung.
Dieser Artikel gibt den Stand des Regierungsentwurfs vom November 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Sobald Bundestag und Bundesrat entschieden haben, zählen die beschlossenen Beträge und Termine — sie können von den hier genannten Entwurfsständen abweichen. Wer seine persönliche Steuerlast berechnen will, sollte die endgültige Fassung abwarten oder sich steuerlich beraten lassen.
Häufige Fragen zur Reichensteuer
Ist die Reichensteuer schon beschlossen?
Nein. Die Reichensteuer in der geplanten, schärferen Form ist noch nicht beschlossen. Sie ist Teil eines Regierungsentwurfs, über den Bundestag und Bundesrat noch abstimmen müssen. Bis dahin gilt das bisherige Recht: 45 Prozent ab 277.826 Euro für Alleinstehende.
Ab welchem Einkommen greift der neue Satz von 47 Prozent?
Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro für Alleinstehende. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare und Lebenspartner verdoppelt sich die Grenze nach dem Splittingtarif auf 560.000 Euro. Der Satz gilt nur für den Teil des Einkommens oberhalb der Grenze.
Gilt die Grenze für das Bruttogehalt?
Nein. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen — also das Einkommen nach Abzügen wie Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben. Es liegt in der Regel deutlich unter dem Bruttogehalt. Wer ein Bruttogehalt von 280.000 Euro hat, liegt mit seinem zu versteuernden Einkommen in der Regel darunter.
Was ändert sich beim Kindergeld?
Das Kindergeld steigt von 259 Euro auf 267 Euro je Kind und Monat ab Januar 2027 und auf 272 Euro ab Januar 2028 — sofern der Entwurf so beschlossen wird. Parallel steigt der Kinderfreibetrag von 6.828 Euro auf 7.128 Euro; zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag von 2.928 Euro sind das 10.056 Euro je Kind im Jahr 2027 und 10.236 Euro im Jahr 2028.
Was ändert sich beim Handwerkerbonus?
Geplant ist eine Kürzung ab dem 1. Januar 2027: Statt 20 Prozent der Arbeitskosten sollen nur noch 15 Prozent von der Steuer abgezogen werden können, höchstens 900 Euro statt bisher 1.200 Euro im Jahr. Die Obergrenze der begünstigten Kosten von 6.000 Euro bleibt unverändert. Beschlossen ist die Kürzung noch nicht.
Wann tritt die Reform in Kraft?
Nach dem Zeitplan des Entwurfs in zwei Stufen: zum 1. Januar 2027 und in voller Wirkung zum 1. Januar 2028. Dafür müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Im Verfahren können sich Beträge und Termine noch ändern — ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 setzt einen Abschluss des Verfahrens bis zum Jahresende voraus.
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