Petition Bundestag einreichen: So geht es Schritt für Schritt
Jeder Mensch in Deutschland hat das Recht, sich mit einer Bitte oder einer Beschwerde an den Bundestag zu wenden. Artikel 17 des Grundgesetzes garantiert dieses Petitionsrecht: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ Dieser Artikel erklärt, wie Sie eine Petition Bundestag einreichen — online oder per Post, Schritt für Schritt. Sie erfahren, welche Form die Petition haben muss, was eine öffentliche Petition von einer nicht-öffentlichen unterscheidet und was nach dem Einreichen passiert.

In diesem Artikel
- Was ist eine Petition — und wer darf sie einreichen?
- Online oder per Post: Welcher Weg ist der richtige?
- Schritt für Schritt: So reichen Sie Ihre Petition ein
- Öffentliche oder nicht-öffentliche Petition: Was ist der Unterschied?
- Was passiert nach dem Einreichen?
- Bund oder Land: Wo reiche ich meine Petition ein?
- openPetition und change.org: Warum das keine Bundestag-Petition ist
- Was eine Petition bewirken kann — und was nicht
- Häufige Fragen zur Petition beim Bundestag
- Weiterlesen auf Sharp Magazine
Eine Petition ist neben dem Ehrenamt eine der direktesten Formen, sich als Bürgerin oder Bürger einzubringen. Sie brauchen dafür keine Mindestanzahl an Unterstützern, keine Mitgliedschaft und kein Geld: Das Verfahren ist kostenlos, und jede Petition wird geprüft. Was eine Petition allerdings nicht kann: Sie ersetzt weder eine Klage noch eine Wahl — und sie garantiert nicht, dass Ihr Anliegen umgesetzt wird.
Was ist eine Petition — und wer darf sie einreichen?
Eine Petition ist eine Bitte oder eine Beschwerde, die Sie schriftlich an den Deutschen Bundestag richten. Zuständig für ihre Behandlung ist der Petitionsausschuss, den das Grundgesetz in Artikel 45c vorsieht. Der Ausschuss prüft jede Eingabe, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, und der Petent erhält am Ende eine schriftliche Antwort über das Ergebnis.
Einreichen darf sie jedermann — auch Kinder und Jugendliche, gemeinsam mit anderen oder als Vertreter für Dritte. Bei einer gemeinschaftlichen Petition muss ein Ansprechpartner benannt werden. Das Anliegen kann eine Bitte zur Gesetzgebung des Bundes sein oder eine Beschwerde über eine Bundesbehörde. Geht es dagegen um eine Sache der Länder, leitet der Bundestag die Petition an den zuständigen Landtag weiter.
Wie viele Menschen nutzen dieses Recht? 2024 gingen beim Petitionsausschuss 9.260 Petitionen ein — etwa 37 pro Werktag. Im Jahr davor waren es 11.410, davon rund zwei Drittel persönliche Anliegen. Die Unterstützung ist groß: 2023 kamen insgesamt 1,59 Millionen Unterstützungen für öffentliche Petitionen zusammen. Online-Petitionen gibt es seit 2005; das Petitionsportal zählt heute rund 5,2 Millionen registrierte Nutzerinnen und Nutzer.
Der Petitionsausschuss ist der Parlamentsausschuss, der alle Eingaben an den Bundestag behandelt. Er tagte 2024 insgesamt 29-mal, davon viermal öffentlich. Die meisten Petitionen werden in nicht öffentlicher Sitzung beraten — öffentlich beraten werden vor allem die Petitionen, die das Quorum von 30.000 Mitzeichnungen erreichen.
Online oder per Post: Welcher Weg ist der richtige?
Sie haben zwei Wege: das Online-Formular im Petitionsportal des Bundestages oder den klassischen Weg per Post. Online nutzen Sie das Formular auf epetitionen.bundestag.de; eine einfache E-Mail genügt nicht — elektronisch geht es nur über das bereitgestellte Formular. Per Post füllen Sie das Formular des Petitionsausschusses aus, unterschreiben es handschriftlich und schicken es an: Deutscher Bundestag, Petitionsausschuss, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
Der Unterschied liegt in der Unterschrift: In Papierform muss die Petition handschriftlich unterschrieben sein. Online tragen Sie statt der Unterschrift Ihren Vor- und Familiennamen in das Unterschriftskästchen ein. Weitere Formvorschriften gibt es für die Papierform nicht — sie muss nur lesbar sein und ein verständliches Anliegen enthalten. Bleiben Sie sachlich: Unleserliche oder beleidigende Eingaben werden zurückgewiesen.
Was muss in der Petition stehen? Jede Petition muss Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie eine kurze Beschreibung der Beschwerde enthalten. Wird sie per Post oder Fax übermittelt, ist eine Unterschrift erforderlich. Formulieren Sie Ihr Anliegen so konkret wie möglich: Worum geht es, was ist passiert, und was soll sich ändern? Je klarer die Bitte oder Beschwerde, desto leichter kann der Ausschuss sie prüfen.
Anlagen legen Sie nur als Fotokopien bei, niemals als Originale. Schicken Sie Anlagen per Post, und kündigen Sie sie bei einer elektronisch abgesandten Petition vorher an. Warten Sie mit dem Versand, bis Sie die Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen Ihrer Petition erhalten haben, und nennen Sie bei den Anlagen dieses Aktenzeichen.
Schritt für Schritt: So reichen Sie Ihre Petition ein
So können Sie eine Petition Bundestag einreichen: Die sechs Schritte im Überblick — von der Klärung des Anliegens bis zur Antwort des Ausschusses.
- Anliegen klären und Zuständigkeit prüfen: Geht es um ein Bundesgesetz oder eine Bundesbehörde, ist der Bundestag zuständig. Geht es um eine Landessache, wenden Sie sich an den Landtag Ihres Bundeslandes.
- Petition formulieren: Schreiben Sie präzise und sachlich, was Sie bitten oder worüber Sie sich beschweren — und was Sie sich als Ergebnis wünschen. Name und Adresse gehören in jede Petition; bei einer gemeinsamen Petition benennen Sie einen Ansprechpartner.
- Öffentlich oder nicht-öffentlich wählen: Soll Ihr Anliegen veröffentlicht und von anderen mitgezeichnet werden, wählen Sie die öffentliche Petition. Persönliche Anliegen bleiben nicht-öffentlich.
- Einreichen: Nutzen Sie online das Formular im Petitionsportal, oder schicken Sie die unterschriebene Petition per Post an den Petitionsausschuss in Berlin.
- Eingangsbestätigung abwarten: Zu jeder Petition wird eine Akte mit einer Petitions-Nummer angelegt, und Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Erst danach schicken Sie angekündigte Anlagen per Post — mit dem Aktenzeichen.
- Verlauf verfolgen: Bei einer öffentlichen Petition läuft die Mitzeichnung sechs Wochen. Danach prüft der Ausschuss das Anliegen und informiert Sie schriftlich über das Ergebnis.
Für das Einreichen, Mitzeichnen und Diskutieren registrieren Sie sich einmalig im Portal. Das Portal zählt rund 5,2 Millionen registrierte Nutzerinnen und Nutzer — es gehört damit zu den beliebtesten Internetangeboten des Parlaments.
Nach dem Einreichen werden Sie über den Stand Ihrer Petition informiert — über die E-Mail-Adresse oder Postanschrift, die Sie angegeben haben. Die Eingangsbestätigung ist der erste Schritt; danach folgen die Stellungnahme des Ministeriums, die Prüfung durch den Ausschussdienst und schließlich die Beratung und der Beschluss. Am Ende erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis.
Öffentliche oder nicht-öffentliche Petition: Was ist der Unterschied?
Wer eine Petition Bundestag einreichen und veröffentlichen lassen will, stellt eine öffentliche Petition. Voraussetzung ist, dass das Anliegen von allgemeinem Interesse ist und sich für eine sachliche öffentliche Diskussion eignet. Die Petition wird dann auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht, andere können sie mitzeichnen und in einem Diskussionsforum darüber sprechen.
Einen Rechtsanspruch darauf, dass eine Petition als öffentliche Petition angenommen wird, gibt es nicht. Der Name und die Kontaktanschrift des Hauptpetenten werden zusammen mit der Petition veröffentlicht. Mitzeichner geben Name, Anschrift und E-Mail-Adresse an; veröffentlicht werden der Name oder — auf Wunsch — ein standardisiertes Pseudonym sowie das Datum der Mitzeichnung.
Zu jeder öffentlichen Petition gibt es ein Diskussionsforum, in dem registrierte Nutzerinnen und Nutzer das Anliegen sachlich diskutieren können. Wer mitzeichnen will, braucht eine gültige E-Mail-Adresse. Veröffentlicht werden der Name oder — auf Wunsch — ein standardisiertes Pseudonym sowie das Datum der Mitzeichnung.
Erreicht eine öffentliche Petition das Quorum nicht, geht sie nicht verloren: Sie wird wie jede andere Petition geprüft und beantwortet — nur die öffentliche Beratung im Ausschuss bleibt aus. Auch ohne 30.000 Mitzeichnungen kann eine Petition also Erfolg haben, wenn das Anliegen begründet ist.
Die Mitzeichnungsfrist beträgt sechs Wochen ab Veröffentlichung. Erreicht eine öffentliche Petition innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Eingang 30.000 Mitzeichnungen, wird sie öffentlich im Petitionsausschuss beraten — der Petent wird dazu eingeladen. Diese Regeln gelten seit dem 1. Juli 2024, so steht es im Jahresbericht 2024 des Petitionsausschusses: Zuvor betrug die Frist vier Wochen und das Quorum 50.000 Mitzeichnungen. Wer ältere Anleitungen liest, findet deshalb noch die alten Zahlen.
Was passiert nach dem Einreichen?
Sobald Ihre Petition eingeht, legt der Ausschussdienst eine Akte mit einer Petitions-Nummer an, und Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Danach bittet der Ausschuss das zuständige Bundesministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde um eine Stellungnahme und prüft diese. Hat die Petition Erfolg, werden Sie informiert, und der Ausschuss empfiehlt dem Bundestag, die Petition für erledigt zu erklären — der Bundestag beschließt entsprechend.
Hat die Petition keinen Erfolg, fragt der Ausschuss, ob Sie sie aufrechterhalten wollen. Antworten Sie nicht innerhalb von sechs Wochen, hat sich die Petition erledigt. Bleiben Sie dabei, beraten zwei Berichterstatter — ein Abgeordneter der Koalition und einer der Opposition — über das Anliegen und schlagen je ein Votum vor. Stimmen die Voten überein, ist keine Debatte nötig; weichen sie ab, berät und entscheidet der Ausschuss und legt dem Bundestag eine Vorlage vor.
Der Petitionsausschuss kann den Petenten sowie Zeugen und Sachverständige vorladen und anhören. Er kann außerdem von Gerichten und Behörden Amtshilfe verlangen. Diese Befugnisse stehen in dem Gesetz, das Artikel 45c des Grundgesetzes ausführt — sie machen den Ausschuss zu einem echten Untersuchungs- und Vermittlungsgremium, nicht nur zu einer Briefannahme.
2024 gab es vier öffentliche Beratungen im Petitionsausschuss — unter anderem zur Agrardieselrückvergütung und Kfz-Steuerbefreiung für Land- und Forstwirte sowie zur ambulanten Versorgung. Solche Beratungen sind die Ausnahme: Die allermeisten Petitionen werden einzeln und nicht öffentlich beraten, 2024 waren es 607.
Ist eine Petition ganz oder teilweise begründet, geht der Beschluss an die Bundesregierung. Sie ist nicht verpflichtet, ihm zu folgen — das verlangt die Gewaltenteilung —, muss aber eine abweichende Haltung gegenüber dem Ausschuss begründen. Eine Petition dauert: Die durchschnittliche Bearbeitungszeit betrug 2023 ein Jahr.
Bund oder Land: Wo reiche ich meine Petition ein?
Bevor Sie eine Petition Bundestag einreichen, prüfen Sie die Zuständigkeit: Der Bundestag ist der richtige Adressat, wenn Ihr Anliegen ein Bundesgesetz oder eine Bundesbehörde betrifft. Geht es um eine Bundesregelung — etwa das Böllerverbot an Silvester oder das Verbrenner-Aus 2035 —, ist der Bundestag der richtige Adressat. Geht es um eine Landessache, etwa eine Entscheidung einer Landesbehörde, wenden Sie sich an den Petitionsausschuss Ihres Landtags.
Die Adressen aller Landtage finden Sie auf dem gemeinsamen Petitionsportal des Bundes und der Länder unter petitionsportal.de. Auch bei den Landtagen reichen Sie Ihre Petition schriftlich ein — per Post, Fax oder online. Der Bundestag hat keinen Einfluss darauf, wie die Länder eine weitergeleitete Petition behandeln.
Was passiert, wenn der Bundestag nicht zuständig ist? Dann wird Ihre Petition an den zuständigen Landtag weitergeleitet — Sie werden darüber informiert. Der Bundestag hat keinen Einfluss darauf, wie die Länder eine weitergeleitete Petition behandeln; dafür ist der jeweilige Landtag zuständig. Prüfen Sie deshalb vor dem Einreichen kurz, ob Ihr Anliegen Bundes- oder Landessache ist.
Die Regeln der Länder unterscheiden sich: In Thüringen sind 1.500 Mitzeichnungen nötig, damit der Petitionsausschuss öffentlich anhört; in Schleswig-Holstein sind es 2.000. Baden-Württemberg bietet seit dem 1. Juli 2025 öffentliche Petitionen online an: Die Mitzeichnung läuft sechs Wochen, und bei mehr als 10.000 Mitzeichnungen muss der Petitionsausschuss in der Regel innerhalb von sechs Monaten eine öffentliche Anhörung durchführen.
openPetition und change.org: Warum das keine Bundestag-Petition ist
Auch private Plattformen wie openPetition, change.org oder WeAct bieten an, eine Petition zu starten. Das ist etwas anderes: Sie sind reine Unterschriftensammelstellen und haben keinen direkten Einfluss auf die Politik. Sie arbeiten nicht mit den Parlamenten zusammen, und die dort gesammelten Unterschriften werden vom Deutschen Bundestag nicht anerkannt — so steht es im Jahresbericht des Petitionsausschusses.
Eine Petition mit vielen Unterschriften auf einer privaten Plattform kann trotzdem etwas bewirken: Sie erzeugt Öffentlichkeit und kann einen Bürgermeister oder einen Abgeordneten dazu bewegen, das Anliegen aufzugreifen. Wer aber will, dass sein Anliegen im offiziellen Verfahren geprüft und beantwortet wird, muss den Weg über das Petitionsportal des Bundestages gehen.
Der Bundestag erkennt die dort gesammelten Unterschriften nicht an — das gilt auch dann, wenn eine private Petition Hunderttausende Unterschriften sammelt. Der Grund: Nur das offizielle Verfahren stellt sicher, dass jede Eingabe geprüft, mit einer Stellungnahme versehen und beantwortet wird. Eine Unterschriftenliste ohne Verfahren ist für den Ausschuss kein Petitionseingang.
Wer bereits auf einer privaten Plattform gesammelt hat, muss das Anliegen zusätzlich offiziell einreichen — die Unterschriften werden nicht übernommen. Das kostet nichts und dauert nur wenige Minuten: Formular ausfüllen, Anliegen schildern, absenden. Die private Petition können Sie als Hinweis auf die öffentliche Unterstützung erwähnen, sie ersetzt das offizielle Verfahren aber nicht.
Was eine Petition bewirken kann — und was nicht
Eine Petition kann viel: Jede Eingabe wird geprüft, und jeder Petent erhält eine Antwort. Bei 30.000 Mitzeichnungen innerhalb von sechs Wochen wird das Anliegen öffentlich im Ausschuss beraten. Ein Beispiel: Die Petition zur ambulanten ärztlichen Versorgung sammelte 2023 mehr als 500.000 Mitzeichnungen und wurde öffentlich beraten.
Eine Petition kann aber auch nicht alles: Sie kann keine Gerichtsentscheidung ändern — Gerichte sind unabhängig, und der Ausschuss darf ihre Entscheidungen nicht überprüfen. Sie kann die Bundesregierung nicht zwingen, und sie garantiert nicht, dass Ihr Wunsch umgesetzt wird. Wer das weiß, nutzt die Petition richtig: als direktes, kostenloses und ernst genommenes Gesprächsangebot an das Parlament.
Auch kleinere Petitionen wirken: 2024 wurden 607 Petitionen einzeln beraten — die meisten ohne großes öffentliches Aufsehen. Viele davon betrafen persönliche Anliegen, etwa Probleme mit einer Bundesbehörde. Gerade hier zeigt sich der Wert des Petitionsrechts: Es gibt jedem Einzelnen ein Verfahren, in dem sein Anliegen geprüft und beantwortet wird.
Häufige Fragen zur Petition beim Bundestag
Brauche ich eine Mindestanzahl an Unterstützern, um eine Petition einzureichen?
Nein. Eine Mindestzahl an Unterstützern ist für die Einreichung nicht nötig — weder beim Bundestag noch bei einem Landtag. Erst wenn Sie eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss erreichen wollen, brauchen Sie 30.000 Mitzeichnungen innerhalb von sechs Wochen. Das Quorum zählt ab Eingang der Petition: Die 30.000 Mitzeichnungen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Eingang zusammenkommen.
Wie lange dauert eine Petition beim Bundestag?
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit betrug 2023 ein Jahr. Die Mitzeichnung einer öffentlichen Petition läuft sechs Wochen ab Veröffentlichung. Nach der Prüfung informiert der Ausschuss Sie schriftlich über das Ergebnis — rechnen Sie also mit Geduld. Die sechs Wochen Mitzeichnung sind nur ein Teil davon: Danach folgen die Stellungnahme des Ministeriums, die Prüfung und die Beratung — das erklärt die lange Gesamtdauer.
Kann ich eine Petition anonym einreichen?
Nein, eine Petition muss Ihren Namen und Ihre Adresse enthalten — sonst kann sie nicht bearbeitet werden. Persönliche Anliegen werden aber als nicht-öffentliche Petition vertraulich behandelt und nicht veröffentlicht. Wer eine öffentliche Petition mitzeichnet, kann sich statt mit seinem Namen mit einem standardisierten Pseudonym zeigen lassen. Der Name des Hauptpetenten einer öffentlichen Petition wird dagegen veröffentlicht — nur Mitzeichner können sich für ein Pseudonym entscheiden.
Kann ich mich über ein Gerichtsurteil beschweren?
Nein. Über Entscheidungen der Gerichte kann der Petitionsausschuss nicht befinden, weil die Gerichte unabhängig sind. Eine Petition gegen ein Urteil oder ein laufendes Verfahren hat keine Aussicht — dafür ist der Rechtsweg zuständig.
Was kostet es, eine Petition einzureichen?
Eine Petition Bundestag einreichen kostet nichts: Das Verfahren ist kostenlos — online wie per Post. Sie zahlen lediglich das Porto, wenn Sie die Petition auf dem Postweg schicken.
Kann ich eine Petition auch für jemand anderen einreichen?
Ja. Sie können eine Petition gemeinsam mit anderen einreichen oder als Vertreter für Dritte. Bei einer gemeinschaftlichen Petition muss ein Ansprechpartner benannt werden, mit dem der Ausschuss den Schriftwechsel führt.
Eine Petition Bundestag einreichen ist einfacher, als viele denken: Anliegen klären, online oder per Post einreichen, Eingangsbestätigung abwarten — und Geduld haben, denn das Verfahren dauert im Schnitt ein Jahr. Wer 30.000 Mitzeichnungen in sechs Wochen sammelt, trägt sein Anliegen persönlich im Petitionsausschuss vor. Und wer den offiziellen Weg wählt, bekommt auf jeden Fall eine Antwort.



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