Bildung & Beruf

Ausbildung verkürzen: So geht es Schritt für Schritt

Emilia Emil13 Min. Lesezeit

Drei Jahre Ausbildung sind lang – vor allem, wenn du schon eine abgeschlossene Ausbildung, einen höheren Schulabschluss oder Berufserfahrung mitbringst. Dann stellt sich die Frage: Muss ich wirklich die volle Zeit absitzen, oder kann ich meine Ausbildung verkürzen?

Autospengler-Lehrling schleift die Karosserie eines Autos in der Werkstatt
Ein Autospengler-Lehrling bei der Arbeit in der Werkstatt: Die Ausbildung lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen verkürzen. Foto: Comet Photo AG / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.
In diesem Artikel
  1. Ausbildung verkürzen: Die vier Wege im Überblick
  2. Weg 1: Anrechnung nach § 7 BBiG – was du schon kannst, zählt
  3. Weg 2: Verkürzung nach § 8 BBiG – Schulabschluss, Alter und Erfahrung
  4. Weg 3: Verkürzung bei Betriebs- oder Berufswechsel
  5. Weg 4: Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 BBiG
  6. Die Vergütungsfalle: Was eine Verkürzung mit deinem Gehalt macht
  7. Kein Automatismus: Wer entscheidet – und was tun bei einer Ablehnung?
  8. Antrag stellen: Die Checkliste
  9. Verlängerung statt Verkürzung: Wenn es länger dauert
  10. Häufige Fragen zur Verkürzung der Ausbildung
  11. Fazit: Erst prüfen, dann beantragen
  12. Weiterlesen auf Sharp Magazine

Die kurze Antwort: Ja, das geht – aber nicht automatisch. Wer seine Ausbildung verkürzen will, hat vier Wege nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG): die Anrechnung von Vorbildung, die Verkürzung wegen Schulabschluss, Alter oder Vorerfahrung, die Verkürzung bei Betriebs- oder Berufswechsel und die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. Über alle vier entscheidet die zuständige Stelle – in der Regel die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer. Diese Anleitung zeigt, welcher Weg zu dir passt, welche Fristen gelten und wo die Vergütungsfalle lauert.

Das BBiG gilt für die duale Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule. Für eine rein schulische Ausbildung gelten andere Regeln – dort kann BAföG eine Rolle spielen.

Ausbildung verkürzen: Die vier Wege im Überblick

Die vier Wege unterscheiden sich in der Voraussetzung, im Gesetz und darin, wie viel Zeit sie bringen. Die Tabelle zeigt sie nebeneinander – danach erklärt jeder Abschnitt einen Weg im Detail.

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Weg Gesetz Voraussetzung Was er bringt
1. Anrechnung von Vorbildung § 7 BBiG Abgeschlossene Ausbildung, Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, Einstiegsqualifizierung oder Schulbesuch Die Vorbildung wird auf die Ausbildungszeit angerechnet
2. Verkürzung wegen Schulabschluss, Alter oder Vorerfahrung § 8 BBiG Mittlere Reife, Fachhochschulreife, Abitur, abgeschlossene Berufsausbildung oder Alter über 21 Jahre Bis zu 6 oder 12 Monate weniger
3. Verkürzung bei Betriebs- oder Berufswechsel § 8 BBiG Wechsel in denselben oder einen ähnlichen Beruf Bis zu 12 Monate weniger
4. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung § 45 BBiG Gute Leistungen in Betrieb und Berufsschule Prüfung vor dem regulären Ende der Ausbildung

Alle vier Wege haben eines gemeinsam: Sie müssen beantragt und von der zuständigen Stelle eingetragen werden. Einen Anspruch auf die kürzeste Variante gibt es nicht – die Kammer prüft, ob das Ausbildungsziel in der kürzeren Zeit erreichbar ist. Im Handwerk gelten die parallelen Regeln der Handwerksordnung (§§ 27a, 27c HwO); auch dort entscheidet die zuständige Stelle, also die Handwerkskammer.

Weg 1: Anrechnung nach § 7 BBiG – was du schon kannst, zählt

§ 7 BBiG regelt die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer. Angerechnet werden kann, was du bereits gelernt hast: eine abgeschlossene Berufsausbildung, ein Berufsgrundbildungsjahr, ein Berufsvorbereitungsjahr, eine Einstiegsqualifizierung oder der Besuch einer berufsbildenden Schule. Auch Ausbildungszeit, die du in demselben Beruf schon zurückgelegt hast, wird voll angerechnet.

Wie die Anrechnung abläuft, hängt vom Bundesland ab. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung festlegen, dass Schulbesuch oder eine andere Berufsausbildung angerechnet wird. Gibt es keine solche Verordnung, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall. Der Anrechnungszeitraum muss in vollen Monaten angegeben werden, die durch sechs teilbar sind – also 6, 12 oder 18 Monate.

Den Antrag stellen Auszubildende und Ausbildende gemeinsam. Er gehört an den Anfang der Ausbildung: Die Anrechnung soll möglichst gleich beim Vertragsabschluss erfolgen, damit die verkürzte Dauer von Beginn an im Ausbildungsvertrag steht. Eine praktische Feinheit: Wer im selben Beruf schon Ausbildungszeit zurückgelegt hat, bekommt sie nach der Beratungspraxis von Dr. Azubi in der Regel automatisch angerechnet – trotzdem solltest du prüfen, ob die verkürzte Dauer tatsächlich in deinem Vertrag eingetragen ist. Steht sie dort nicht, frag bei der zuständigen Stelle nach.

Was genau als berufliche Vorbildung zählt, hängt vom Beruf ab. Eine abgeschlossene Ausbildung im selben Beruf wird in der Regel vollständig angerechnet – im ähnlichen Beruf prüft die Kammer, welche Teile übertragbar sind. Auch ein Berufsgrundbildungsjahr, ein Berufsvorbereitungsjahr oder eine Einstiegsqualifizierung können angerechnet werden. Wer seine Ausbildung verkürzen will, sollte die Nachweise dafür gleich zum Vertragsabschluss bereithalten: Zeugnisse, Bescheinigungen und – falls vorhanden – den alten Ausbildungsvertrag.

Ausbildung verkürzen: Mechanikerlehrling beim Schweißen mit seinem Ausbilder
Mechanikerlehrling beim Schweißen, angeleitet vom Ausbilder (Aufnahme von 1976): Wer Vorbildung mitbringt, kann sie sich anrechnen lassen. Foto: Christof Sonderegger / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Weg 2: Verkürzung nach § 8 BBiG – Schulabschluss, Alter und Erfahrung

Der häufigste Weg läuft über § 8 BBiG. Er greift, wenn dein Schulabschluss oder deine Lebenserfahrung erwarten lassen, dass du das Ausbildungsziel schneller erreichst. Wie viel Zeit du sparst, richtet sich nach der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) – sie gilt für Industrie und Handel wie für das Handwerk.

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Voraussetzung Verkürzung um bis zu
Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss 6 Monate
Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife 12 Monate
Abgeschlossene Berufsausbildung 12 Monate
Alter über 21 Jahre (im Einzelfall) 12 Monate

Wichtig ist das Wort „bis zu“: Die Kammer kann weniger verkürzen, wenn sie das Ausbildungsziel in der vollen Verkürzung für nicht erreichbar hält. Umgekehrt gilt aber auch: Ist zu erwarten, dass du das Ziel in der verkürzten Zeit erreichst, muss die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer kürzen – so steht es in § 8 Absatz 1 BBiG. Der Antrag ist gemeinsam mit deinem Ausbilder zu stellen.

Eine Grenze bleibt bestehen: die Mindestdauer. Auch mit Verkürzung darf die Ausbildung nicht beliebig kurz werden. Die BIBB-Empfehlung nennt diese Mindestzeiten.

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Regelausbildungszeit Mindestdauer nach Verkürzung
3,5 Jahre 24 Monate
3 Jahre 18 Monate
2 Jahre 12 Monate

Die Frist für den Antrag ist großzügig, aber nicht endlos: Die Verkürzung kann zu Beginn der Ausbildung oder noch bis ein Jahr vor dem Ende beantragt werden. Die Kammern verlangen, dass vom Zeitpunkt des Antrags bis zum gewünschten Prüfungstermin noch mindestens zwölf Monate Restlehrzeit verbleiben. Wer erst im letzten Ausbildungsjahr auf die Idee kommt, ist zu spät dran.

Ein Hinweis zur Einordnung: Manche Ratgeber nennen für die Fachhochschulreife in der passenden Fachrichtung eine Kürzung bis zu zwei Jahren. Die Empfehlung des BIBB-Hauptausschusses sieht für Schulabschlüsse höchstens zwölf Monate vor. Einzelne Länderregelungen können abweichen – maßgeblich ist, was die zuständige Stelle in deinem Bundesland entscheidet.

Konfektionsschneider-Lehrtochter an der Nähmaschine in der Werkstatt
Konfektionsschneider-Lehrtochter an der Nähmaschine (Aufnahme von 1978): Auch ein Schulabschluss kann die Ausbildungszeit verkürzen. Foto: Hans Krebs / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Weg 3: Verkürzung bei Betriebs- oder Berufswechsel

Auch ein Wechsel kann die Ausbildungszeit verkürzen – oder zumindest verhindern, dass du von vorn beginnst. Wechselst du den Betrieb, aber nicht den Beruf, wird die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit in der Regel vollständig angerechnet. Du beginnst im neuen Betrieb dort, wo du aufgehört hast, und deine Vergütung läuft auf dem erreichten Stand weiter statt wieder bei null zu beginnen.

Wechselst du den Beruf, hängt alles von der Ähnlichkeit ab. Ist der neue Beruf dem alten ähnlich, kann bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die zuständige Stelle prüft, welche Inhalte der früheren Ausbildung auf den neuen Beruf anrechenbar sind. Praktisch läuft das über einen neuen Ausbildungsvertrag, der der Kammer gemeldet wird – die verkürzte Dauer wird dort eingetragen.

Zeichnerlehrlinge am Reißbrett in der Ausbildung
Zeichnerlehrlinge am Reißbrett (Aufnahme von 1976): Gute Leistungen in Betrieb und Berufsschule sind der Weg zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung. Foto: Christof Sonderegger / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Weg 4: Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 BBiG

Der vierte Weg ist genau genommen keine Verkürzung: Der Ausbildungsvertrag läuft weiter, nur die Prüfung findet früher statt. § 45 BBiG erlaubt die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, wenn deine Leistungen das rechtfertigen. Vor der Entscheidung werden der Ausbildende und die Berufsschule gehört.

Was „gute Leistungen“ konkret heißt, steht nicht im Gesetz. In der Praxis verlangen viele Kammern als Richtwert die Note „gut“ – im Durchschnitt mindestens 2,49 – in allen prüfungsrelevanten Fächern, in der Berufsschule wie im Betrieb. Das ist eine Faustregel der Kammern, kein gesetzlicher Anspruch: Wer darunter liegt, kann trotzdem zugelassen werden, wenn die Gesamtleistung überzeugt – und wer darüber liegt, hat noch keine Garantie.

Den Antrag stellst du möglichst etwa zur Hälfte der Ausbildungszeit. Beilegen solltest du das Berufsschulzeugnis, eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebs über deine Leistungen, die Bescheinigung über die Zwischenprüfung und dein Berichtsheft. Übrigens regelt § 45 auch die Zulassung von Externen ohne Ausbildungsvertrag: Wer lange genug im Beruf gearbeitet hat – in der Regel das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit –, kann die Abschlussprüfung als Externer ablegen.

Für Externe gelten eigene Regeln: Sie müssen in der Regel das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit im Beruf nachweisen. Auch eine Ausbildung in einem anderen einschlägigen Beruf, nachgewiesene berufliche Handlungsfähigkeit oder im Ausland erworbene Qualifikationen können berücksichtigt werden. Wer seine Ausbildung verkürzen will und bereits lange im Beruf arbeitet, ohne einen Ausbildungsvertrag zu haben, findet in § 45 Absatz 2 den passenden Weg – auch hier entscheidet die zuständige Stelle über die Zulassung.

Die Vergütungsfalle: Was eine Verkürzung mit deinem Gehalt macht

Hier lauert die Falle, die viele übersehen: Deine Ausbildungsvergütung steigt mit dem Ausbildungsjahr. Das steht in § 17 BBiG – die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich. Wird dir Zeit angerechnet, zählt die gekürzte Zeit als Ausbildungszeit, die du bereits verbracht hast. Das hat direkte Folgen für dein Gehalt.

Dr. Azubi, das Beratungsangebot der DGB-Jugend, erklärt es so: Wird deine Vorbildung nach § 7 angerechnet, beginnst du deine Ausbildung bereits im zweiten Ausbildungsjahr und hast Anspruch auf die Vergütung des zweiten Ausbildungsjahres. Verkürzt du dagegen wegen deines Schulabschlusses nach § 8, beginnst du regulär im ersten Lehrjahr und erhältst die dafür vorgesehene Vergütung – eine höhere Vergütung gibt es in diesem Fall nicht. Bei einem Betriebswechsel läuft die Vergütung auf dem erreichten Stand weiter, bei einem Berufswechsel wird sie entsprechend der angerechneten Zeit angepasst.

Wie groß der Unterschied ist, zeigt die Mindestausbildungsvergütung für Ausbildungen ab 2026. Sie wird jedes Jahr neu vom Bundesbildungsministerium bekannt gegeben.

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Ausbildungsjahr Mindestausbildungsvergütung 2026
1. Ausbildungsjahr 724 Euro
2. Ausbildungsjahr 854 Euro
3. Ausbildungsjahr 977 Euro
4. Ausbildungsjahr 1.014 Euro

Ein Beispiel: Wer eine dreijährige Ausbildung um ein Jahr verkürzt, weil er eine Vorbildung anrechnen lässt, startet mit der Vergütung des zweiten Lehrjahrs – 2026 also mit mindestens 854 statt 724 Euro im Monat, ein Unterschied von 130 Euro. Das Gesetz legt auch die Steigerung fest: Im zweiten Jahr liegt die Mindestvergütung 18 Prozent über dem ersten Jahr, im dritten 35 Prozent und im vierten 40 Prozent. Beachte: Das sind Mindestbeträge. Tarifverträge zahlen meist mehr, und eine Vergütung, die mehr als 20 Prozent unter dem einschlägigen Tarif liegt, ist in der Regel nicht angemessen.

Ein Tipp zum Schluss dieses Abschnitts: Sprich die Vergütung vor dem Antrag mit deinem Ausbilder an. Der Betrieb muss die höhere Vergütung zahlen, sobald die Anrechnung greift – und er sollte das bei der Planung wissen. Prüfe außerdem deinen Ausbildungsvertrag: Steht dort das erste oder das zweite Ausbildungsjahr, muss die Vergütung dazu passen.

Kein Automatismus: Wer entscheidet – und was tun bei einer Ablehnung?

Über Verkürzung und Anrechnung entscheidet die zuständige Stelle. Welche das ist, steht als Stempel auf deinem Ausbildungsvertrag: für Industrie und Handel die Industrie- und Handelskammer, im Handwerk die Handwerkskammer, für freie Berufe die jeweilige Kammer. Der Antrag ist gemeinsam mit deinem Ausbilder zu stellen – ohne sein Einverständnis läuft bei § 7 und § 8 nichts.

Die Kammer prüft, ob das Ausbildungsziel in der kürzeren Zeit erreichbar ist. Fällt die Entscheidung negativ aus, hilft nur der Weg über bessere Nachweise: Frag nach den Gründen, reiche fehlende Zeugnisse oder eine Stellungnahme deines Betriebs nach und stell den Antrag erneut, wenn sich deine Leistungen verbessert haben. Was nicht funktioniert: einfach so zu tun, als sei die Ausbildung verkürzt. Nur die im Vertrag eingetragene Dauer zählt – und zur Prüfung wirst du nur zugelassen, wenn die Kammer die Verkürzung oder die vorzeitige Zulassung eingetragen hat.

Die Kammer orientiert sich dabei an der Ausbildungsordnung deines Berufs: Sie beschreibt, welche Kenntnisse und Fertigkeiten du am Ende beherrschen musst. Je mehr du davon schon mitbringst oder je schneller du lernst, desto eher ist das Ziel in kürzerer Zeit erreichbar. Ein Antrag ohne Nachweise hat dagegen kaum Chancen – die Kammer entscheidet nach Aktenlage, nicht nach Wunsch.

Antrag stellen: Die Checkliste

So gehst du Schritt für Schritt vor:

  • Route bestimmen: Anrechnung nach § 7, Verkürzung nach § 8 oder vorzeitige Zulassung nach § 45 – die Voraussetzungen stehen in den Abschnitten oben.
  • Nachweise sammeln: Zeugnisse, alter Ausbildungsvertrag, Bescheinigungen über frühere Ausbildungszeiten, Berufsschulzeugnis und Berichtsheft.
  • Mit dem Ausbilder sprechen: Der Antrag ist gemeinsam zu stellen, sein Einverständnis ist Voraussetzung.
  • Formular der zuständigen Stelle nutzen: IHK und Handwerkskammer stellen den Antrag meist online bereit – frag sonst im Ausbildungsbetrieb nach.
  • Frist einhalten: § 7 möglichst zu Beginn der Ausbildung, § 8 bis ein Jahr vor dem Ende, § 45 etwa zur Hälfte der Ausbildungszeit.
  • Minderjährig? Dann unterschreiben die Erziehungsberechtigten den Vertrag und den Antrag mit.
  • Eintrag prüfen: Die verkürzte Dauer muss im Ausbildungsvertrag stehen – kontrolliere den Eintrag, sobald die Kammer ihn vorgenommen hat.
  • Berufsschule informieren: Die Schule muss wissen, dass du früher zur Prüfung gehst, damit sie deine Leistungen entsprechend einplant.
Berufsbildungszentrum Handwerk in Rostrup
Berufsbildungszentrum Handwerk in Rostrup: Überbetriebliche Kurse finden in solchen Zentren statt – über Verkürzung und Anrechnung entscheidet die zuständige Stelle. Foto: JoachimKohler-HB / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Verlängerung statt Verkürzung: Wenn es länger dauert

Nicht immer geht es schneller: In Ausnahmefällen kann die Ausbildungsdauer auch verlängert werden, wenn das Ausbildungsziel sonst nicht erreichbar ist. Das steht in § 8 Absatz 2 BBiG – vor der Entscheidung ist der Ausbildende zu hören. Ein klassischer Grund ist eine lange Krankheit: Wer monatelang ausfällt, kann die verlorene Zeit über eine Verlängerung aufholen. Bestehst du die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf dein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung – höchstens um ein Jahr (§ 21 Absatz 3 BBiG). Wie eine Krankmeldung beim Arbeitgeber richtig läuft, welche Fristen gelten und was bei längerer Krankheit zu beachten ist, steht in einem eigenen Artikel.

Der umgekehrte Weg ist übrigens die Teilzeitausbildung nach § 7a BBiG: Wer die wöchentliche Ausbildungszeit reduziert, verlängert die Gesamtdauer entsprechend – höchstens auf das Eineinhalbfache der regulären Dauer. Verkürzung und Teilzeit lassen sich kombinieren, wenn die Voraussetzungen beider Wege erfüllt sind.

Häufige Fragen zur Verkürzung der Ausbildung

Kann ich meine Ausbildung um ein ganzes Jahr verkürzen?

Ja – wer seine Ausbildung verkürzen will, kann je nach Weg bis zu zwölf Monate sparen: mit der Fachhochschulreife oder dem Abitur, mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, mit einem Alter über 21 Jahren im Einzelfall oder bei einem Berufswechsel in einen ähnlichen Beruf. Die Mindestdauer darf dabei nicht unterschritten werden: Bei einer dreijährigen Ausbildung sind das 18 Monate, bei einer dreieinhalbjährigen 24 Monate.

Muss mein Ausbilder der Verkürzung zustimmen?

Ja, bei den Wegen nach § 7 und § 8 BBiG ist der Antrag gemeinsam von Auszubildenden und Ausbildenden zu stellen – ohne das Einverständnis deines Ausbilders läuft nichts. Bei der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 BBiG ist der Ausbildende vor der Entscheidung zu hören, der Antrag geht aber von dir aus.

Ändert sich meine Vergütung, wenn ich verkürze?

Das hängt vom Weg ab. Wird dir Vorbildung nach § 7 angerechnet, startest du mit der Vergütung des höheren Ausbildungsjahrs – bei einem Jahr Anrechnung also mit der Vergütung des zweiten Lehrjahrs. Verkürzt du wegen deines Schulabschlusses nach § 8, bleibst du im ersten Lehrjahr und erhältst die Vergütung des ersten Lehrjahrs. Bei einem Betriebswechsel läuft die Vergütung auf dem erreichten Stand weiter.

Kann ich die Verkürzung auch mitten in der Ausbildung beantragen?

Ja, aber mit Fristen. Die Verkürzung nach § 8 BBiG kann noch bis ein Jahr vor dem Ende der Ausbildung beantragt werden, wenn danach noch mindestens zwölf Monate Restlehrzeit bleiben. Die Anrechnung nach § 7 BBiG gehört an den Anfang der Ausbildung. Die vorzeitige Zulassung nach § 45 BBiG beantragst du am besten etwa zur Hälfte der Ausbildungszeit, nach der Zwischenprüfung.

Gilt das auch im Handwerk?

Ja. Im Handwerk gelten die parallelen Regeln der Handwerksordnung (§§ 27a, 27c HwO), und die Empfehlung des BIBB-Hauptausschusses deckt beide Gesetze ab. Zuständig ist die Handwerkskammer statt der Industrie- und Handelskammer. Die Fristen, die Mindestdauer und die Vergütungsregeln sind die gleichen.

Was ist der Unterschied zwischen Verkürzung und vorzeitiger Zulassung?

Bei der Verkürzung nach § 8 BBiG wird die vertragliche Ausbildungsdauer kürzer – du beendest die Ausbildung früher. Bei der vorzeitigen Zulassung nach § 45 BBiG bleibt der Vertrag bestehen, nur die Abschlussprüfung findet vor dem regulären Ende statt. Die Verkürzung braucht einen Antrag zu Beginn oder bis ein Jahr vor dem Ende, die vorzeitige Zulassung gute Leistungen während der Ausbildung.

Fazit: Erst prüfen, dann beantragen

Wer seine Ausbildung verkürzen will, sollte zuerst klären, welcher der vier Wege passt: Vorbildung anrechnen lassen, Schulabschluss oder Alter nutzen, Wechsel anrechnen lassen oder mit guten Leistungen früher zur Prüfung. Dann gilt es, die Nachweise zu sammeln, den Ausbilder ins Boot zu holen und die Frist einzuhalten – und die Vergütung im Blick zu behalten, denn angerechnete Zeit zahlt sich auch im Gehalt aus. Der Antrag ist schnell gestellt; die Entscheidung trifft die Kammer. Wer ihn früh stellt und sauber belegt, hat die besten Karten.

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Emilia Emil schreibt für Sharp Magazine über Persönlichkeiten, Film und Kultur. Auf der Profilseite finden Sie die zugeordneten Beiträge sowie den Kontakt für Hinweise und Korrekturen.

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