Gesundheit

Pflegezeit beantragen: 10 Tage, 6 Monate oder 24 Monate – Fristen, Voraussetzungen und Darlehen

Emilia Emil13 Min. Lesezeit

Ein plötzlicher Pflegefall in der Familie stellt Berufstätige vor eine praktische Frage: Wie lange kann ich von der Arbeit fernbleiben, und was muss ich dafür tun? Die Antwort hängt davon ab, ob Sie eine akute Situation organisieren oder einen Angehörigen über Monate zu Hause pflegen. Für die längeren Formen brauchen Sie einen Pflegegrad: Erst wenn mindestens Pflegegrad 1 festgestellt ist, greifen Pflegezeit und Familienpflegezeit. Die Beantragung des Pflegegrades und die Freistellung von der Arbeit sind zwei verschiedene Verfahren – dieser Ratgeber behandelt die Freistellung.

Enkelin umarmt ihre Großmutter
Enkelin umarmt ihre Großmutter. Jim McKinney / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.
In diesem Artikel
  1. Drei Wege, drei Gesetze: die Übersicht
  2. Weg 1: Zehn Tage bei akutem Pflegefall
  3. Weg 2: Pflegezeit bis zu sechs Monaten
  4. Weg 3: Familienpflegezeit bis zu 24 Monaten
  5. Kombinieren, wechseln, verlängern
  6. Wer gilt als naher Angehöriger?
  7. Das zinslose Darlehen vom BAFzA
  8. Checkliste: So gehen Sie vor
  9. Häufige Fragen
  10. Weiterlesen auf Sharp Magazine

Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie Sie Pflegezeit beantragen und welche der drei Formen zu Ihrer Situation passt. Sie erhalten die Fristen, die Betriebsgrößen, ab denen ein Rechtsanspruch besteht, und die Regeln für das zinslose Darlehen – alles auf den aktuellen Gesetzestext gestützt. Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung.

Dieser Ratgeber richtet sich an Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Er erklärt die drei Formen aus der Sicht der Beschäftigten – also Fristen, Nachweise und Geldleistungen, die Sie selbst beantragen müssen. Arbeitgeberpflichten werden nur erwähnt, soweit sie für Ihre Planung wichtig sind.

Drei Wege, drei Gesetze: die Übersicht

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz werden oft vermischt – dabei regeln sie drei klar getrennte Formen. Die zehntägige kurzzeitige Arbeitsverhinderung sichert die akute Phase ab, die Pflegezeit deckt bis zu sechs Monate häusliche Pflege ab, und die Familienpflegezeit ermöglicht bis zu 24 Monate Teilzeitpflege. Die folgende Tabelle stellt die drei Formen gegenüber; danach erklärt jeder Abschnitt eine Form im Detail.

Wichtig ist die Reihenfolge: Die akute Freistellung nach § 2 PflegeZG ist kein Teil der 24-Monats-Gesamtdauer. Pflegezeit und Familienpflegezeit dagegen teilen sich eine gemeinsame Höchstdauer von 24 Monaten je Angehörigen. Wer die Formen kombiniert, muss die Anschlussregeln beachten – dazu mehr im Abschnitt über Kombinationen.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.

Merkmal Akute Freistellung Pflegezeit Familienpflegezeit
Rechtsgrundlage § 2 PflegeZG § 3 PflegeZG § 2 FPfZG
Höchstdauer 10 Arbeitstage je Kalenderjahr 6 Monate je Angehörigen 24 Monate, zusammen mit der Pflegezeit höchstens 24 Monate
Art der Freistellung Vollständig (Fernbleiben) Vollständig oder teilweise Nur teilweise, mindestens 15 Stunden pro Woche
Ankündigung Unverzüglich, mit voraussichtlicher Dauer Spätestens 10 Arbeitstage vorher, in Textform Spätestens 8 Wochen vorher, in Textform
Rechtsanspruch ab Betriebsgröße Keine Schwelle (alle Betriebe) Mehr als 15 Beschäftigte (ab 16) Mehr als 25 Beschäftigte ohne Auszubildende (ab 26)
Lohnersatz Pflegeunterstützungsgeld (90 % netto, höchstens 70 % der Beitragsbemessungsgrenze) Kein Lohnersatz, zinsloses Darlehen möglich Kein Lohnersatz, zinsloses Darlehen möglich
Nachweis Ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung einer Pflegefachperson (auf Verlangen) Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes Nachweis der Pflegebedürftigkeit (in der Regel Pflegegrad)
Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG Ab Ankündigung (höchstens 12 Wochen vorher) bis zum Ende Ab Ankündigung (höchstens 12 Wochen vorher) bis zum Ende Ab Ankündigung (höchstens 12 Wochen vorher) bis zum Ende

Weg 1: Zehn Tage bei akutem Pflegefall

Frau telefoniert zu Hause
Eine Frau telefoniert zu Hause und organisiert die Pflege. Foto: Shixart1985 / Wikimedia Commons, CC BY 2.0.

Tritt plötzlich eine Pflegesituation auf, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Pflege in dieser Zeit sicherzustellen. Das Recht gilt unabhängig von der Größe Ihres Betriebes – auch gegenüber kleinen Arbeitgebern. Es setzt keine festgestellte Pflegebedürftigkeit voraus: Es genügt, dass die Voraussetzungen nach §§ 14 und 15 SGB XI voraussichtlich erfüllt sind, also ein Pflegegrad zu erwarten ist.

Die zehntägige Freistellung ist keine Krankmeldung: Sie selbst sind nicht erkrankt, sondern organisieren die Pflege eines nahen Angehörigen. Deshalb brauchen Sie auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sich selbst. Was Ihr Arbeitgeber verlangen kann, ist ein Nachweis über die Pflegesituation – eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson.

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Verhinderung unverzüglich mit und nennen Sie die voraussichtliche Dauer. Ihr Arbeitgeber muss in dieser Zeit kein Entgelt fortzahlen – es sei denn, eine andere gesetzliche Regelung oder eine Vereinbarung sieht das vor. Der Lohnausgleich kommt von der Pflegekasse des Angehörigen: das Pflegeunterstützungsgeld.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Wer in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bezogen hat, erhält 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Es wird für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und Angehörigen gezahlt. Teilen sich mehrere Beschäftigte die akute Phase für denselben Angehörigen, teilen sie sich auch die zehn Tage: Der Anspruch ist insgesamt auf zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Beantragen Sie die Leistung unverzüglich bei der Pflegekasse des Angehörigen und legen Sie die ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vor.

Die zehn Tage zählen nicht auf die Gesamtdauer von 24 Monaten für Pflegezeit und Familienpflegezeit. Sie stehen daneben – eine akute Phase im Januar und eine längere Pflegezeit ab März sind also kein Widerspruch, sondern zwei verschiedene Ansprüche.

Halten Sie auch die akute Phase schriftlich fest: Notieren Sie, wann Sie Ihren Arbeitgeber informiert haben und welche Bescheinigung Sie vorgelegt haben. Das hilft, wenn die Pflegekasse den Antrag prüft oder wenn später eine längere Freistellung anschließen soll.

Weg 2: Pflegezeit bis zu sechs Monaten

Großmutter mit Enkelin
Eine Großmutter lehnt sich an ihre Enkelin. Foto: AnikaMeyer / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Wenn Sie Pflegezeit beantragen, kündigen Sie die Freistellung spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform an. Die Ankündigung muss den Zeitraum und den Umfang enthalten – bei teilweiser Freistellung zusätzlich die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Eine unklare Ankündigung gilt im Zweifel als Pflegezeit, nicht als Familienpflegezeit.

Die Pflegezeit ist für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen gedacht und dauert höchstens sechs Monate je Angehörigen. Sie können sich vollständig oder teilweise freistellen lassen. Einen Rechtsanspruch haben Sie nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten – also ab 16 Beschäftigten. In kleineren Betrieben können Sie eine Vereinbarung verlangen: Ihr Arbeitgeber muss dann innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.

Die Pflegebedürftigkeit weisen Sie mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach; bei privat Versicherten genügt ein entsprechender Nachweis. Über eine Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung.

Die schriftliche Vereinbarung hält fest, wie stark Sie reduzieren und wie die verbleibende Arbeitszeit verteilt wird. Ihr Arbeitgeber muss Ihren Wünschen entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen. Halten Sie auch eine Ablehnung schriftlich fest, damit Sie die Gründe später nachvollziehen können.

Eine kürzere Pflegezeit können Sie mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers bis zur Höchstdauer verlängern. Verlangt werden kann die Verlängerung, wenn ein geplanter Wechsel der Pflegeperson aus einem wichtigen Grund scheitert. Endet die Pflegebedürftigkeit oder wird die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände; Ihren Arbeitgeber müssen Sie darüber unverzüglich unterrichten. Eine andere vorzeitige Beendigung braucht seine Zustimmung.

Während der Pflegezeit erhalten Sie kein Entgelt von Ihrem Arbeitgeber. Für eine vollständige Freistellung können Sie auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Ihr Arbeitgeber darf Ihren Urlaub um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat einer vollständigen Freistellung kürzen.

Zwei Sonderformen gehören ebenfalls zur Pflegezeit: Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase können Sie sich bis zu drei Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen – vorausgesetzt, die Erkrankung verläuft progredient und ist weit fortgeschritten, eine Heilung ist ausgeschlossen, eine palliativmedizinische Versorgung ist notwendig und die Lebenserwartung liegt bei Wochen oder wenigen Monaten; ein ärztliches Zeugnis ist vorzulegen.

Für die Pflege eines minderjährigen nahen Angehörigen gilt die Pflegezeit auch außerhäuslich, und sie kann innerhalb der Gesamtdauer an die Stelle der häuslichen Pflegezeit treten.

Weg 3: Familienpflegezeit bis zu 24 Monaten

Frau arbeitet am Laptop im Homeoffice
Eine Frau arbeitet am Laptop im Homeoffice. Foto: Shixart1985 / Wikimedia Commons, CC BY 2.0.

Brauchen Sie länger als sechs Monate, kommt die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz infrage. Sie ist immer eine teilweise Freistellung: Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit für höchstens 24 Monate, arbeiten aber weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche. Der Durchschnitt über bis zu ein Jahr darf nicht unter 15 Stunden fallen.

Einen Rechtsanspruch haben Sie nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten – Auszubildende zählen dabei nicht mit, der Anspruch greift also ab 26 Beschäftigten. Die Familienpflegezeit kündigen Sie spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform an, mit Zeitraum, Umfang und gewünschter Verteilung. Auch hier gilt: Eine unklare Ankündigung wird als Pflegezeit gewertet.

Ein Beispiel für die 15-Stunden-Regel: Arbeiten Sie in einem halben Jahr 20 Stunden und im anderen halben Jahr 10 Stunden pro Woche, liegt der Durchschnitt bei 15 Stunden – die Mindestgrenze ist eingehalten. Fällt der Durchschnitt über bis zu ein Jahr unter 15 Stunden, ist die Voraussetzung dagegen nicht erfüllt.

Pflegezeit und Familienpflegezeit teilen sich eine Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten je Angehörigen. Haben Sie bereits sechs Monate Pflegezeit genommen, bleiben für die Familienpflegezeit noch 18 Monate – und umgekehrt. Die Familienpflegezeit ist ebenfalls nur für die Pflege eines nahen Angehörigen gedacht; für minderjährige Angehörige gelten die gleichen Regeln wie bei der Pflegezeit.

Der Kündigungsschutz des Pflegezeitgesetzes gilt für die Familienpflegezeit entsprechend. Beamte fallen dagegen nicht unter das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz: Sie gehören nicht zum Beschäftigtenbegriff der Gesetze, für sie gelten beamtenrechtliche Sonderregelungen. Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen – einschließlich Heimarbeit – sind dagegen erfasst.

Kombinieren, wechseln, verlängern

Wenn Sie Pflegezeit beantragen und später auf Familienpflegezeit wechseln wollen, muss die Familienpflegezeit unmittelbar anschließen. Die Ankündigung dafür muss spätestens drei Monate vor Beginn vorliegen – abweichend von der sonstigen Acht-Wochen-Frist. Umgekehrt gilt für den Wechsel von der Familienpflegezeit zur Pflegezeit eine Ankündigungsfrist von acht Wochen, ebenfalls mit unmittelbarem Anschluss.

Der besondere Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG beginnt mit der Ankündigung – höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – und endet mit der Freistellung. Er gilt für die akute Freistellung, die Pflegezeit und die Familienpflegezeit. Bei einer vereinbarten Freistellung in einem kleinen Betrieb beginnt der Schutz dagegen erst mit der Freistellung selbst.

Planen Sie Übergänge frühzeitig: Die Fristen von zehn Arbeitstagen, acht Wochen und drei Monaten laufen ab der Ankündigung, nicht ab dem ersten Pflegetag. Wer eine laufende Freistellung verlängern oder in die andere Form wechseln will, sollte die Ankündigung schriftlich festhalten und die Bestätigung des Arbeitgebers aufbewahren.

Beachten Sie außerdem die Wechselwirkung mit dem Urlaub: Nur volle Kalendermonate einer vollständigen Freistellung führen zur Kürzung um ein Zwölftel. Teilweise Freistellungen lassen den Urlaubsanspruch unberührt.

Wer gilt als naher Angehöriger?

Das Pflegezeitgesetz zählt in § 7 Abs. 3 genau auf, für wen Sie die Freistellungen nehmen können. Die folgende Übersicht fasst die Gruppen zusammen – entscheidend ist immer die enge familiäre Beziehung, nicht der gemeinsame Haushalt.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.

Gruppe Dazu gehören
Ältere Generation Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
Partner Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
Geschwister Geschwister, deren Ehegatten und Lebenspartner sowie Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner
Kinder und Enkel Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Stiefkinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder

Pflegebedürftig im Sinne der Gesetze ist, wer die Voraussetzungen nach §§ 14 und 15 SGB XI erfüllt. Für die akute zehntägige Freistellung genügt es, wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich eintritt – ein bereits festgestellter Pflegegrad ist dort nicht nötig. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit brauchen Sie dagegen den Nachweis, in der Praxis also mindestens Pflegegrad 1.

Läuft das Begutachtungsverfahren noch, können Sie die akute Freistellung bereits nutzen: Dort genügt eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit. Für die längeren Formen sollten Sie den Antrag auf einen Pflegegrad frühzeitig stellen, damit die Bescheinigung vorliegt, wenn die Ankündigungsfrist läuft. Die Pflegekasse des Angehörigen ist dafür die erste Anlaufstelle.

Das zinslose Darlehen vom BAFzA

Pflegezeit beantragen und Darlehen berechnen
Ein mechanischer Rechner: Die Darlehensrate ergibt sich aus der Differenz der pauschalierten Nettoentgelte. Foto: CEphoto, Uwe Aranas / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0.

Weder die Pflegezeit noch die Familienpflegezeit bringen einen Lohnersatz vom Arbeitgeber. Wer die Einkommenslücke überbrücken muss, kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es wird in monatlichen Raten gezahlt und gilt für Freistellungen nach § 3 PflegeZG ebenso wie für die Familienpflegezeit.

Die monatliche Darlehensrate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor der Freistellung und dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt während der Freistellung. Grundlage ist das regelmäßige durchschnittliche Monatsbrutto der letzten zwölf Kalendermonate vor der Freistellung, ohne Sachbezüge. Bei einer vollständigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz ist die Rate allerdings auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit zu gewähren wäre – das Darlehen ersetzt also höchstens die Hälfte der Differenz zu einem fiktiven 15-Stunden-Einkommen, nicht die Hälfte des bisherigen Nettoeinkommens.

Sie können auch einen geringeren Betrag wählen; die monatliche Rate muss mindestens 50 Euro betragen. Das Darlehen ist vorrangig vor bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, und seine Zuflüsse zählen bei der Berechnung solcher Leistungen als Einkommen. Ihr Arbeitgeber bescheinigt dem BAFzA Arbeitsumfang und Arbeitsentgelt.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.

Bestandteil Regelung
Antrag Innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen (für rückwirkende Wirkung); Nachweise: Entgeltbescheinigungen der letzten zwölf Monate, Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung oder schriftliche Vereinbarung bei Teilzeit
Rückzahlung Innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung, in möglichst gleichbleibenden Monatsraten; Beginn im Monat nach Ende der Förderung
Stundung Zinslose Stundung auf Antrag möglich, längstens bis zum 25. Monat nach Förderbeginn; Ruhen bei erneuter Freistellung
Härtefall Zinslose Stundung bei Entgeltersatzleistungen, Bezug von SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen, mehr als 180 Tagen Arbeitsunfähigkeit oder unverschuldeten finanziellen Belastungen; Teilerlass von einem Viertel der fälligen Raten bei fortgesetzter häuslicher Pflege über die Gesamtdauer hinaus und Härtefall

Rechnen Sie die Rückzahlung von Anfang an mit: Die Raten beginnen im Monat nach dem Ende der Förderung und laufen bis zu 48 Monate nach Beginn der Freistellung. Wer während der Rückzahlung erneut eine Freistellung nimmt, kann das Ruhen der Rückzahlung erreichen.

Den Antrag auf das Darlehen stellen Sie beim BAFzA. Legen Sie die Entgeltbescheinigungen der letzten zwölf Monate sowie die Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über die Freistellung oder die schriftliche Vereinbarung bei Teilzeit bei. Stellen Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem die Voraussetzungen vorliegen, kann das Darlehen rückwirkend gewährt werden. Im Bescheid stehen die Höhe der monatlichen Rate, die Dauer der Förderung und die Rückzahlungsbedingungen.

Checkliste: So gehen Sie vor

Diese Checkliste führt Sie durch die Schritte, wenn Sie Pflegezeit beantragen:

  1. Klären Sie die Form: Akute Organisation (10 Tage), häusliche Pflege bis zu sechs Monaten (Pflegezeit) oder Teilzeitpflege bis zu 24 Monaten (Familienpflegezeit).
  2. Prüfen Sie den Pflegegrad: Für die akute Freistellung genügt eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit, für Pflegezeit und Familienpflegezeit brauchen Sie den Nachweis.
  3. Prüfen Sie die Betriebsgröße: Rechtsanspruch ab 16 Beschäftigten (Pflegezeit) beziehungsweise ab 26 Beschäftigten ohne Auszubildende (Familienpflegezeit); in kleineren Betrieben eine Vereinbarung verlangen.
  4. Kündigen Sie fristgerecht in Textform an: zehn Arbeitstage (Pflegezeit) beziehungsweise acht Wochen (Familienpflegezeit) vorher, mit Zeitraum, Umfang und Verteilung.
  5. Holen Sie die Nachweise ein: ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung einer Pflegefachperson (akut), Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (längere Formen).
  6. Beantragen Sie Geldleistungen rechtzeitig: Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich bei der Pflegekasse, Darlehen innerhalb von drei Monaten beim BAFzA.
  7. Klären Sie Ihre Absicherung: Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei vollständiger Freistellung, Kündigungsschutz ab der Ankündigung, Urlaubskürzung bei voller Freistellung beachten.

Bewahren Sie jede Ankündigung und jede Bestätigung schriftlich auf. Fristen laufen ab der Ankündigung – ein formloses Gespräch ersetzt die Textform nicht, auch wenn Ihr Arbeitgeber zunächst zustimmt.

Häufige Fragen

Zählen die zehn akuten Tage auf die 24 Monate an?

Nein. Wer nur die akute Phase überbrücken muss, muss keine Pflegezeit beantragen: Die zehntägige kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG genügt, und sie zählt nicht auf die Gesamtdauer von 24 Monaten. Pflegezeit und Familienpflegezeit teilen sich dagegen eine gemeinsame Höchstdauer von 24 Monaten je Angehörigen.

Gilt der Anspruch auch in kleinen Betrieben?

Für die zehntägige akute Freistellung gibt es keine Betriebsgrößenschwelle – sie gilt auch gegenüber kleinen Arbeitgebern. Für die Pflegezeit brauchen Sie einen Betrieb mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten, für die Familienpflegezeit mehr als 25 Beschäftigte ohne Auszubildende. In kleineren Betrieben können Sie bei der Pflegezeit eine Vereinbarung verlangen; Ihr Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.

Bekomme ich während der Pflegezeit Gehalt?

Nein. Ihr Arbeitgeber muss während Pflegezeit und Familienpflegezeit kein Entgelt zahlen. Für die akute Phase gibt es das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse (90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, höchstens 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze). Für die längeren Formen können Sie das zinslose Darlehen des BAFzA beantragen.

Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?

Ja, innerhalb der Gesamtdauer von 24 Monaten je Angehörigen. Die zweite Form muss unmittelbar an die erste anschließen. Beachten Sie die Ankündigungsfristen: drei Monate für den Wechsel von der Pflegezeit zur Familienpflegezeit, acht Wochen für den Wechsel in die andere Richtung.

Gilt das auch für Beamte?

Nein. Beamte fallen nicht unter den Beschäftigtenbegriff des Pflegezeitgesetzes und können daher keine Pflegezeit beantragen; für sie gelten beamtenrechtliche Sonderregelungen. Erfasst sind dagegen Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen, einschließlich Heimarbeit.

Was passiert mit meinem Urlaub und meinem Kündigungsschutz?

Ihr Arbeitgeber darf Ihren Urlaub um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat einer vollständigen Freistellung kürzen. Der besondere Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG beginnt mit der Ankündigung – höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn – und endet mit der Freistellung.

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(Stand: 5. November 2026.)

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Emilia Emil

Emilia Emil schreibt für Sharp Magazine über Persönlichkeiten, Film und Kultur. Auf der Profilseite finden Sie die zugeordneten Beiträge sowie den Kontakt für Hinweise und Korrekturen.

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