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Elternzeit beantragen: Fristen, Form und Dauer im Überblick

Emilia Emil11 Min. Lesezeit

Ein Kind ist da – und mit ihm die Frage, wie sich Beruf und Familie in den ersten Jahren vereinbaren lassen. Die Elternzeit ist dafür das wichtigste Instrument im deutschen Arbeitsrecht: Bis zu drei Jahre können sich Mütter und Väter von der Arbeit freistellen lassen, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen. Doch wer Elternzeit beantragen will, stolpert schnell über Fristen, Formvorschriften und den Unterschied zum Elterngeld. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, was gilt – inklusive der neuen Textform-Regel, die seit Mai 2025 vieles einfacher macht.

Mutter mit ihrem Baby auf einer Decke
Mutter mit ihrem Baby. Foto: Vyacheslav Argenberg, CC BY 4.0
In diesem Artikel
  1. Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
  2. Wie lange dauert Elternzeit?
  3. Wie kann ich Elternzeit beantragen?
  4. Welche Fristen muss ich bei der Anmeldung einhalten?
  5. Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
  6. Welcher Schutz gilt während der Elternzeit?
  7. Was ist der Unterschied zwischen Elternzeit und Elterngeld?
  8. Welche Fehler sollte ich bei der Anmeldung vermeiden?
  9. FAQ
  10. Weiterlesen auf Sharp Magazine

Wichtig vorab: Elternzeit wird rechtlich nicht beantragt, sondern angemeldet. Der Arbeitgeber muss sie nicht genehmigen – sie tritt durch eine fristgerechte Anmeldung ein. Nur in einem eng begrenzten Fall kann er einen Abschnitt ablehnen. Wer die Fristen und die Form beachtet, ist auf der sicheren Seite. Die folgenden Abschnitte führen Sie durch Anspruch, Dauer, Anmeldung, Fristen, Teilzeit, Schutz und den Unterschied zum Elterngeld.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Das gilt für unbefristet und befristet Beschäftigte ebenso wie für Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende. Auch Adoptiveltern und Pflegeeltern in Vollzeitpflege stehen die gleichen Rechte zu. Selbstständige und freie Mitarbeiter haben dagegen keinen Anspruch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Jeder Elternteil kann unabhängig vom anderen Elternzeit beantragen.

Väter können Elternzeit ab der Geburt des Kindes nehmen. Mütter beginnen sie in der Regel erst nach dem Mutterschutz: Die acht Wochen Schutzfrist nach der Geburt werden auf die drei Jahre angerechnet. Beide Eltern können ihre Elternzeit auch gleichzeitig nehmen – sie müssen sich nicht abwechseln, und die Zeiten dürfen sich vollständig überschneiden. Ungenutzte Monate lassen sich allerdings nicht auf den anderen Elternteil übertragen: Jeder hat seinen eigenen Anspruch von bis zu drei Jahren pro Kind.

Die Regeln in diesem Artikel beschreiben die Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Maßgeblich sind die Paragrafen 15 bis 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, ergänzt durch die Übergangsregelung in Paragraf 28 für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden.

Wie lange dauert Elternzeit?

Pro Elternteil und Kind sind bis zu drei Jahre, also 36 Monate, möglich. Die Elternzeit muss nicht am Stück genommen werden: Sie lässt sich in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen, und auch einzelne Monate sind möglich. Der größte Teil der Zeit liegt in der Regel vor dem dritten Geburtstag des Kindes.

Bis zu 24 Monate der drei Jahre können auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag verschoben werden – zum Beispiel für die Einschulung oder das erste Schuljahr. Spätestens am Tag vor dem achten Geburtstag muss die Elternzeit enden. Wer diesen Spielraum nutzen will, sollte ihn bei der Planung von Anfang an mitdenken, denn die Fristen für spätere Abschnitte sind deutlich länger.

Eine Einschränkung gibt es bei der Aufteilung: Einen dritten Abschnitt, der zwischen dem dritten und achten Geburtstag liegt, kann der Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen nach der Anmeldung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die ersten beiden Abschnitte und alle Abschnitte vor dem dritten Geburtstag kann er nicht ablehnen – sie treten durch die Anmeldung ein.

Wie kann ich Elternzeit beantragen?

Wenn Sie Elternzeit beantragen, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich oder per E-Mail mit, ab wann und für wie lange Sie Elternzeit nehmen wollen. Die Anmeldung muss den Beginn und die Dauer enthalten. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Elternzeit anschließend bescheinigen. Wechseln Sie später den Arbeitgeber, legen Sie dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vor.

Elternzeit beantragen: Anmeldung per E-Mail am Laptop
Realistische Illustration: Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt in Textform – zum Beispiel per E-Mail.

Die entscheidende Frage ist die Form – und hier hat sich 2025 etwas geändert. Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren oder adoptiert wurden, reicht die Textform nach Paragraf 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs: eine E-Mail oder ein formloser Brief ohne Unterschrift genügt, solange die Erklärung lesbar ist, der Absender erkennbar ist und sie auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Für Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden, gilt dagegen weiterhin die alte Regelung: Hier ist die Schriftform erforderlich, also ein eigenhändig unterschriebener Brief. Ein Fax reicht nicht aus, und eine mündliche oder telefonische Mitteilung ist in beiden Fällen unwirksam.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.

Geburt des Kindes Erforderliche Form der Anmeldung
Ab 1. Mai 2025 Textform: E-Mail oder Brief ohne Unterschrift
Vor 1. Mai 2025 Schriftform: eigenhändig unterschriebener Brief, kein Fax

Ein bewährter Ablauf sieht so aus: Erstens prüfen Sie, welche Form für Ihr Kind gilt – Textform oder Schriftform. Zweitens legen Sie Beginn und Dauer fest und stimmen die Aufteilung für die ersten zwei Jahre mit dem anderen Elternteil ab. Drittens schicken Sie die Anmeldung mit Puffer vor der Frist ab und bewahren den Versandnachweis auf. Viertens lassen Sie sich die Elternzeit vom Arbeitgeber bescheinigen und heben die Bescheinigung für einen möglichen Arbeitgeberwechsel auf.

Achtung: Ohne eine wirksame Anmeldung gibt es keinen Kündigungsschutz. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine unwirksam angemeldete Elternzeit den besonderen Kündigungsschutz nicht auslöst. Prüfen Sie deshalb genau, welche Form für Ihr Kind gilt – viele Ratgeber im Netz nennen noch pauschal die Schriftform und sind seit der Reform vom Mai 2025 veraltet.

Welche Fristen muss ich bei der Anmeldung einhalten?

Die Frist richtet sich danach, wann die Elternzeit beginnt. Für Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes müssen Sie sich spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn anmelden. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag beträgt die Frist dreizehn Wochen. Entscheidend ist der Tag, an dem die Anmeldung beim Arbeitgeber eingeht – nicht der Tag, an dem Sie sie abschicken. Planen Sie also einen Puffer für den Postweg ein oder wählen Sie den Versand per E-Mail, wo die Textform ausreicht.

Kalender mit markiertem Datum für die Anmeldefrist
Realistische Illustration: Die Frist hängt vom Alter des Kindes ab – 7 oder 13 Wochen vor Beginn.

Auf kleinen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich verschieben.

Zeitraum der Elternzeit Anmeldefrist vor Beginn
Vor dem 3. Geburtstag Spätestens 7 Wochen vorher
Zwischen 3. und 8. Geburtstag Spätestens 13 Wochen vorher

Mütter, die direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen wollen, melden sich spätestens sieben Wochen vor dem Ende der Schutzfrist an – bei der üblichen achtwöchigen Frist also in der ersten Woche nach der Geburt. Nur aus dringenden Gründen, etwa bei einer Frühgeburt, kann die Frist ausnahmsweise kürzer sein.

Bei der Anmeldung vor dem dritten Geburtstag müssen Sie außerdem für zwei Jahre im Voraus festlegen, welche Zeiträume Sie nehmen wollen. Diese Bindung ist wichtig: Änderungen innerhalb dieser zwei Jahre brauchen die Zustimmung des Arbeitgebers. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn ein geplanter Wechsel mit dem anderen Elternteil aus einem wichtigen Grund scheitert – dann können Sie auch ohne Zustimmung ändern.

Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

Ja. Während der Elternzeit dürfen Sie grundsätzlich bis zu 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt arbeiten – für Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden. Für früher geborene Kinder liegt die Grenze bei 30 Stunden. Arbeiten Sie mehr als 32 Stunden, gelten Sie als voll erwerbstätig und verlieren den Anspruch auf Elterngeld.

Vater mit seinem neugeborenen Kind
Vater mit seinem neugeborenen Kind. Foto: Mir Habib Ullah, CC BY-SA 3.0

Einen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit haben Sie, wenn Ihr Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat – Auszubildende zählen dabei nicht mit –, wenn Sie länger als sechs Monate dort beschäftigt sind, wobei die Elternzeit mitzählt, und wenn die Verringerung zwischen 15 und 32 Wochenstunden liegt und mindestens zwei Monate dauert. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit brauchen Sie die Zustimmung Ihres bisherigen Arbeitgebers. Das gilt auch dann, wenn Sie die 32-Stunden-Grenze einhalten. Klären Sie solche Pläne deshalb frühzeitig und schriftlich ab, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.

Welcher Schutz gilt während der Elternzeit?

Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Anmeldung, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit – bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag vierzehn Wochen vorher – und er gilt auch für eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Eine Kündigung ist dann nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich. Nach dem Ende der Elternzeit haben Sie Anspruch auf Rückkehr auf Ihren ursprünglichen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.

Auch beim Urlaub gibt es eine Regel zu beachten: Der Arbeitgeber kann Ihren Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Er muss das nicht tun, aber er darf es – und er muss die Kürzung vor dem Ende der Elternzeit erklären. Wer Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit hat, sollte ihn vor Beginn der Elternzeit nehmen oder seine Übertragung klären.

Was ist der Unterschied zwischen Elternzeit und Elterngeld?

Elternzeit und Elterngeld werden oft verwechselt, sind aber zwei verschiedene Dinge. Die Elternzeit ist die unbezahlte Freistellung von der Arbeit – während dieser Zeit erhalten Sie keinen Lohn von Ihrem Arbeitgeber. Das Elterngeld ist eine staatliche Geldleistung, die einen Teil des wegfallenden Einkommens ersetzt. Beides müssen Sie getrennt regeln: die Elternzeit melden Sie beim Arbeitgeber an, das Elterngeld beantragen Sie separat bei der Elterngeldstelle.

Haushaltsbudget mit Taschenrechner und Euro-Münzen
Realistische Illustration: Elterngeld wird separat beantragt und ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens.

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Merkmal Elternzeit Elterngeld
Was ist es? Unbezahlte Freistellung vom Job Staatliche Geldleistung
Wo regeln? Anmeldung beim Arbeitgeber Antrag bei der Elterngeldstelle
Wie viel? Kein Lohn während der Freistellung 300 bis 1.800 Euro Basis, 150 bis 900 Euro Plus pro Monat

Beim Elterngeld gelten für 2026 folgende Werte: Das Basiselterngeld beträgt 300 bis 1.800 Euro pro Monat und ersetzt in der Regel 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Einkommens, bei geringen Einkommen bis zu 100 Prozent. Das ElterngeldPlus beträgt 150 bis 900 Euro pro Monat, wird dafür aber für die doppelte Monatszahl gezahlt. Nehmen beide Eltern Elterngeld, sind zusammen höchstens 14 Monate Basiselterngeld möglich, wobei mindestens zwei Monate auf den Partner entfallen müssen. Elterngeld wird nach Lebensmonaten des Kindes berechnet, nicht nach Kalendermonaten, und rückwirkend höchstens für drei Monate gezahlt.

Seit dem 1. April 2025 gibt es außerdem eine Einkommensgrenze: Liegt das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175.000 Euro – für Paare gemeinsam und für Alleinerziehende gleichermaßen –, besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Die Elternzeit bleibt davon unberührt: Sie steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie kein Elterngeld erhalten.

Welche Fehler sollte ich bei der Anmeldung vermeiden?

Wer Elternzeit beantragen will und die Frist versäumt, verliert wertvolle Zeit: Eine verspätete Anmeldung verschiebt den Beginn, und die verpassten Wochen lassen sich nicht nachholen. Die häufigsten Fehler im Überblick:

  • Frist verpasst: Die sieben beziehungsweise dreizehn Wochen zählen ab dem Zugang beim Arbeitgeber, nicht ab dem Absenden. Senden Sie die Anmeldung deshalb mit Puffer und bewahren Sie den Nachweis auf.
  • Falsche Form gewählt: Eine E-Mail reicht nur für Kinder ab dem 1. Mai 2025. Für früher geborene Kinder brauchen Sie weiterhin den unterschriebenen Brief – ein Fax genügt nicht.
  • Anmeldung als Bitte formuliert: Elternzeit ist kein Antrag, den der Arbeitgeber genehmigen muss. Formulieren Sie klar als Anmeldung, auch wenn Sie den Ton freundlich halten.
  • Bindung vergessen: Wer vor dem dritten Geburtstag anmeldet, legt sich für zwei Jahre fest. Planen Sie die Aufteilung mit dem anderen Elternteil vorher gemeinsam.
  • Elterngeld nicht separat beantragt: Die Anmeldung beim Arbeitgeber ersetzt keinen Elterngeldantrag. Beantragen Sie das Elterngeld zusätzlich bei der Elterngeldstelle und beachten Sie die Drei-Monats-Grenze für rückwirkende Zahlungen.

FAQ

Muss ich Elternzeit beantragen, oder reicht eine Mitteilung?

Elternzeit wird angemeldet, nicht beantragt. Eine fristgerechte Anmeldung in der richtigen Form genügt – der Arbeitgeber muss nicht zustimmen. Nur einen dritten Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag kann er aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Kann ich Elternzeit verlängern oder vorzeitig beenden?

Grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Das gilt für Verlängerungen, vorzeitige Beendigungen und Änderungen innerhalb des zweijährigen Bindungszeitraums. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn ein geplanter Wechsel mit dem anderen Elternteil aus einem wichtigen Grund scheitert. Eine vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Was passiert mit meinem Urlaub während der Elternzeit?

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit sollten Sie vorher nehmen oder seine Übertragung klären.

Darf ich während der Elternzeit woanders arbeiten?

Nur mit Zustimmung Ihres bisherigen Arbeitgebers – das gilt für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ebenso wie für eine selbstständige Tätigkeit. Auch die Grenze von 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt müssen Sie einhalten, sonst verlieren Sie den Elterngeldanspruch.

Gibt es in Deutschland einen Vaterschaftsurlaub?

Nein, einen gesetzlich geregelten Vaterschaftsurlaub gibt es in Deutschland nicht. Was umgangssprachlich so genannt wird, ist die Elternzeit des Vaters: Väter können ab der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen und in dieser Zeit Elterngeld beziehen.

Was gilt, wenn mein Kind vor dem 1. Mai 2025 geboren wurde?

Dann gilt die alte Formregel weiter: Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen, also per eigenhändig unterschriebenem Brief. Eine E-Mail reicht in diesem Fall nicht aus, und ein Fax genügt ebenfalls nicht. Alle anderen Regeln – Dauer, Fristen, Kündigungsschutz – sind für Sie die gleichen.

Elternzeit beantragen ist kein Antrag im klassischen Sinn, sondern eine gut vorbereitete Anmeldung: Frist prüfen, richtige Form wählen, Beginn und Dauer nennen – und das Elterngeld separat bei der Elterngeldstelle beantragen. Wer diese Schritte beachtet, kann sich auf das konzentrieren, worum es eigentlich geht: die Zeit mit dem Kind.

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Emilia Emil

Emilia Emil schreibt für Sharp Magazine über Persönlichkeiten, Film und Kultur. Auf der Profilseite finden Sie die zugeordneten Beiträge sowie den Kontakt für Hinweise und Korrekturen.

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