Kindergeld 2027: Höhe, Antrag und die neue Automatik im Überblick
Beim Kindergeld 2027 stehen zwei Reformen nebeneinander, die oft vermischt werden: eine geplante Erhöhung des Betrags und ein bereits beschlossenes Gesetz, das den Antrag in Stufen überflüssig machen soll. Wer beide Vorhaben sauber trennt, weiß sofort, was er selbst noch tun muss – und wo er sich auf die Automatik verlassen kann.

In diesem Artikel
- Wie hoch ist das Kindergeld 2027?
- Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
- Kindergeld 2027 ohne Antrag: Wer profitiert zuerst?
- Wie stelle ich den Antrag auf Kindergeld?
- Was ändert sich bei Umzug oder Auslandsaufenthalt?
- Warum ist ein verspäteter Antrag so teuer?
- Was ändert sich für Familien, die bereits Kindergeld beziehen?
- Fazit: Was Sie jetzt tun sollten
- Häufige Fragen zum Kindergeld 2027
- Weiterlesen auf Sharp Magazine
Dieser Ratgeber erklärt den aktuellen Stand beider Verfahren, nennt die Beträge für 2026, 2027 und 2028 mit ihrem jeweiligen Rechtsstatus, zeigt die Anspruchsvoraussetzungen und die Antragsschritte und rechnet vor, warum ein verspäteter Antrag bares Geld kosten kann.
Wichtig vorab: Die Erhöhung auf 267 Euro ist ein Regierungsentwurf und noch kein Gesetz. Bis zur Verkündung gilt weiterhin der Betrag von 259 Euro je Kind und Monat. Alle 2027- und 2028-Beträge in diesem Artikel sind deshalb ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet, während die aktuellen Beträge und Fristen als geltendes Recht ausgewiesen sind.
Wie hoch ist das Kindergeld 2027?
Nach dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Drucksache 21/8235) soll das Kindergeld in zwei Schritten steigen: von derzeit 259 Euro auf 267 Euro ab Januar 2027 und weiter auf 272 Euro ab Januar 2028. Das sind acht Euro mehr je Kind und Monat im ersten Schritt und noch einmal fünf Euro im zweiten Schritt. Der Entwurf wurde vom Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen, am 8. Oktober 2026 im Bundestag in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen; federführend ist der Finanzausschuss, dessen öffentliche Anhörung am 4. November 2026 stattfindet.
Danach stehen die zweite und dritte Lesung sowie die Zustimmung des Bundesrates noch aus, denn das Gesetz ist zustimmungspflichtig. Erst mit der Verkündung steht der neue Betrag rechtlich fest.
Zur Gegenfinanzierung sieht der Entwurf unter anderem einen Reichensteuersatz von 45 Prozent für zu versteuernde Einkommen oberhalb von 250.000 Euro vor. Ebenfalls an die Ausschüsse überwiesen wurde ein Antrag der Grünen-Fraktion (Drucksache 21/8378) unter dem Titel „Kindergeld stärken, Entlastungsschere schließen“; dieser Artikel übernimmt keine Forderungen aus dem Antrag, sondern bildet nur den Verfahrensstand ab.
Für Familien mit mehreren Kindern addiert sich der Betrag je Kind. Die folgende Übersicht zeigt die Monats- und Jahresbeträge; die Jahreswerte gelten nur, wenn der Anspruch das ganze Jahr besteht und das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt.
Neben dem Kindergeld sieht der Entwurf auch höhere Freibeträge vor: Der Kinderfreibetrag soll 2027 von 6.828 Euro auf 7.128 Euro steigen, also um 300 Euro. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.928 Euro ergibt das einen steuerfreien Gesamtbetrag von 10.056 Euro je Kind; heute sind es 9.756 Euro. Auch der Grundfreibetrag soll 2027 steigen, von 12.348 Euro auf 12.564 Euro. Ob das Kindergeld oder die Freibeträge günstiger sind, prüft das Finanzamt bei der Steuererklärung automatisch: Es gilt die für die Familie bessere Variante, die sogenannte Günstigerprüfung.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Kindergeld gibt es für Kinder, die in Deutschland leben oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für das Kind selbst gilt seit 2012 keine allgemeine Einkommensgrenze mehr. Entscheidend ist das Alter des Kindes und, ab 18 Jahren, seine Lebenssituation.
Nach einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium kann eine regelmäßige Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden in der Woche den Anspruch ausschließen. Der Anspruch endet jeweils am Ende des Monats, in dem das Kind 18 oder 25 Jahre alt wird, sofern dann keine der genannten Voraussetzungen mehr vorliegt. Für volljährige Kinder muss der Anspruch mit Nachweisen belegt werden, etwa mit einer Ausbildungs- oder Studienbescheinigung.
Kindergeld 2027 ohne Antrag: Wer profitiert zuerst?
Beim Kindergeld 2027 ohne Antrag handelt es sich um ein eigenes, bereits beschlossenes Gesetz: Das Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes wurde vom Bundestag am 9. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 25. September 2026 zu, und es wurde am 20. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die praktische Umstellung folgt danach in zwei Stufen, weil die dafür nötigen Daten erst fließen müssen.
Der Datenweg folgt dem Once-Only-Prinzip: Das Standesamt meldet die Geburt, das Bundeszentralamt für Steuern vergibt die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes, und diese Daten gelangen zur Familienkasse. Liegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen vor, bestehen keine Zweifel am Anspruch und ist eine Bankverbindung bekannt, kann die Familienkasse das Kindergeld ohne Antrag festsetzen und zahlen.
Für Erstgeborene nennt die Bundesregierung drei Bedingungen für die automatische Zahlung: Mindestens ein Elternteil wohnt mit dem Kind in Deutschland, von diesem Elternteil ist eine IBAN bekannt, und mindestens ein Elternteil arbeitet im Inland. Wichtig ist die Einschränkung: Das Gesetz schafft die Möglichkeit, nicht die Pflicht zur antragslosen Zahlung. Bleiben Daten unklar oder bestehen Zweifel, bleibt der klassische Antrag der Weg zum Geld. Und das Erwerbskriterium gilt nur für den automatischen Weg – der Anspruch selbst besteht auch ohne Erwerbstätigkeit, muss dann aber beantragt werden.
Wie stelle ich den Antrag auf Kindergeld?
Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag ist kostenlos und wird in der Regel elektronisch gestellt. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 ist die elektronische Beantragung der Regelfall; das Formular trägt die Bezeichnung KG1.
- Wählen Sie den Online-Zugang: Stellen Sie den Antrag über das Portal der Bundesagentur für Arbeit mit BundID, etwa mit einem ELSTER-Zertifikat, oder in Papierform bei der Familienkasse.
- Füllen Sie das Formular KG1 aus: Tragen Sie die Angaben zur antragstellenden Person, zum Kind und zur Bankverbindung (IBAN) ein.
- Fügen Sie die Nachweise bei: Steuer-Identifikationsnummern, Geburtsurkunde beim Erstantrag und, für volljährige Kinder, die passenden Belege.
- Senden Sie den Antrag ab und warten Sie den Bescheid ab: Die Familienkasse prüft den Anspruch und zahlt monatlich auf das angegebene Konto; der genaue Zahltag hängt von der Endziffer der Kindergeldnummer ab.
- Melden Sie Änderungen sofort: Umzug, Ende einer Ausbildung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Auslandsaufenthalt oder Trennung sind unverzüglich mitzuteilen, weil zu viel gezahltes Kindergeld zurückgefordert wird.
Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten:
- Steuer-Identifikationsnummer der antragstellenden Person und des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes beim Erstantrag
- Bei volljährigen Kindern: Ausbildungs- oder Studienbescheinigung, Nachweis über die Arbeitsuchendmeldung oder den Freiwilligendienst
- Bankverbindung (IBAN) für die Auszahlung
- Bei Bedarf: Nachweise über eine Behinderung oder über Übergangszeiten
Seit dem 1. Januar 2024 beantragen grundsätzlich auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ihr Kindergeld bei der Familienkasse; der frühere Weg über den Dienstherrn ist entfallen. Gegen einen ablehnenden oder fehlerhaften Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihre Kindergeldnummer steht. Diese Nummer brauchen Sie für jede weitere Mitteilung an die Familienkasse und für die Zuordnung Ihres Zahlungstermins im Überweisungsplan der Familienkasse.
Was ändert sich bei Umzug oder Auslandsaufenthalt?
Ein Umzug – auch innerhalb Deutschlands – muss der Familienkasse sofort gemeldet werden, ebenso ein Auslandsaufenthalt des Kindes oder der Eltern. Der Anspruch hängt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland; ändert sich dieser, kann sich auch der Anspruch ändern oder ganz entfallen. Wer eine Änderung verschweigt, riskiert eine Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge.
Umgekehrt können auch Eltern, die in Deutschland arbeiten, aber in einem anderen Staat der Europäischen Union wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf deutsches Kindergeld haben. Die Koordinierung zwischen den Staaten richtet sich nach dem Einzelfall; hier lohnt sich eine Nachfrage bei der Familienkasse, bevor Sie auf eine Zahlung verzichten oder einen Antrag unterlassen.
Warum ist ein verspäteter Antrag so teuer?
Kindergeld wird rückwirkend höchstens für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingeht (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Wer den Antrag erst spät stellt, verliert die Monate davor endgültig. Das trifft vor allem Eltern eines ersten Kindes, für die bis zur zweiten Stufe der Automatik der Antrag der einzige Weg bleibt.
Rechenbeispiel: Geht der Antrag zehn Monate nach der Geburt ein, werden nur die letzten sechs Monate gezahlt; vier Monate gehen verloren. Nach dem aktuellen Betrag sind das vier mal 259 Euro, also 1.036 Euro. Nach dem Entwurf wären es vier mal 267 Euro, also 1.068 Euro – aber nur, wenn das Gesetz wie geplant in Kraft tritt. Der Unterschied zeigt, warum der Antrag sofort nach der Geburt gestellt werden sollte und warum man sich bis November 2027 nicht auf die Automatik für ein erstes Kind verlassen darf.
Elterngeld ist eine eigene Leistung mit eigener Antragstellung und eigener Frist; es wird nicht automatisch mit dem Kindergeld gezahlt. Gleiches gilt für den Kinderzuschlag: Auch er muss bei der Familienkasse gesondert beantragt werden.
Was ändert sich für Familien, die bereits Kindergeld beziehen?
Für Familien, die heute schon Kindergeld erhalten, ändert sich am Verfahren nichts: Für den höheren Betrag ist kein neuer Antrag nötig. Sobald das Gesetz gilt, stellt die Familienkasse die Zahlung auf den neuen Betrag um. Auch die erste Stufe der Automatik betrifft diese Familien direkt: Bekommen sie ein weiteres Kind, soll dessen Kindergeld ab voraussichtlich März 2027 ohne eigenen Antrag auf das bereits bekannte Konto fließen.
Familien mit geringem Einkommen können zusätzlich Wohngeld beantragen, wenn die Miete oder die Belastung für das Eigenheim das Budget übersteigt. Diese Leistung ist vom Kindergeld unabhängig und wird gesondert berechnet.
Fazit: Was Sie jetzt tun sollten
Beim Kindergeld 2027 kommt es auf die Reihenfolge an: Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Fall schon automatisch läuft oder ob Sie den Antrag selbst stellen müssen. Eltern eines ersten Kindes, das vor November 2027 geboren wird, sollten den Antrag sofort nach der Geburt stellen und sich nicht auf die spätere Automatik verlassen. Wer bereits Kindergeld bezieht, muss für die geplante Erhöhung nichts tun – außer den Verfahrensstand zu verfolgen, bis die 267 Euro tatsächlich Gesetz sind.
Häufige Fragen zum Kindergeld 2027
Gilt das Kindergeld 2027 automatisch für mein erstes Kind?
Nein, nicht sofort. Erstgeborene folgen erst in der zweiten Stufe, voraussichtlich ab November 2027, und nur wenn ein Elternteil mit dem Kind in Deutschland wohnt, eine IBAN bekannt ist und ein Elternteil im Inland arbeitet. Bis dahin bleibt der Antrag bei der Familienkasse nötig.
Muss ich für die Erhöhung auf 267 Euro einen neuen Antrag stellen?
Nein. Wer bereits Kindergeld bezieht, bekommt die Erhöhung automatisch umgestellt, sobald das Gesetz gilt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Entwurf tatsächlich verkündet wird – bis dahin gilt der Betrag von 259 Euro.
Wie lange kann Kindergeld rückwirkend gezahlt werden?
Höchstens für die letzten sechs Monate vor Beginn des Antragsmonats. Monate davor sind verloren, auch wenn der Anspruch bestand.
Bis zu welchem Alter gibt es Kindergeld?
Bis 18 Jahre ohne weitere Voraussetzung, bis 21 Jahre bei gemeldeter Arbeitsuche ohne Erwerbstätigkeit und bis 25 Jahre in Ausbildung oder Studium, bei einem Freiwilligendienst oder in Übergangszeiten von höchstens vier Monaten. Bei einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung ohne Selbstunterhaltsmöglichkeit gibt es keine Altersgrenze.
Was brauche ich für den Antrag?
Das Formular KG1, die Steuer-Identifikationsnummern, die Geburtsurkunde beim Erstantrag, die IBAN und, für volljährige Kinder, die passenden Nachweise über Ausbildung, Studium, Arbeitsuche oder Freiwilligendienst.
Was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag?
Das Kindergeld ist eine monatliche Zahlung der Familienkasse. Der Kinderfreibetrag mindert dagegen das zu versteuernde Einkommen bei der Steuererklärung. Das Finanzamt vergleicht beides automatisch und wendet die günstigere Variante an.



Kommentare